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Darf ich als Sportschütze mir eine Bedürfnissfreie WBK für 4 mm M20 ausstellen lassen( Sachkunde+Schrank vorhanden brauche aber noch 4-5 Monate zur WBK), und dann mir vom Büchsenmacher die beiden Waffen die ich mir wenn ich die WBK habe kaufen will jeweils für einen Monat leihen?
Meine andere Frage ist ob die 2/6 Regel auch für die Waffen auf der gelben WBK gilt, ein Kollege sagte mir für diese Waffen gilt sie nicht.
Ja, ein so genannter Leihschein ist notwendig um einen Nachweis zu haben wo die Waffe ist / wo die Waffe her ist. Ansonsten ist die absolut kein Problem.
Mike
Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)
Vielleicht lese ich den ersten (zugegeben etwas seltsam formulierten) Satz des TEs falsch, aber ich glaube er fragt, ob er sich diese Waffen ohne WBK-Inhaber zu sein, ausleihen darf.
Sachkunde+Schrank vorhanden brauche aber noch 4-5 Monate zur WBK
Wenn dies der Fall ist, geht das nicht. Da eine Leihgabe nur mit vorhandener WBK erfolgen darf.
Wie gesagt..vielleicht lese ich das auch falsch.
Gruß
Sebastian
Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.
Tricksen ist genau das richtige Stichwort. Hier geht es ja nicht nur um den Leihschein/die Leihe nach §38 WaffG, sondern auch um das Bedürfnis zur Leihe nach §12 Abs. 1 Nr. 1 a) bzw. b). Dazu auch die Ausführungen In der WaffVwV beachten. Da ist dem Getrickse schon der Riegel vorgeschoben. Gerade auch in Hinsicht auf die mehrfache, aufeinanderfolgende Ausleihe.
Aber vielleicht möchte der Marder ja auch einen Musterprozess führen, a haben wir alle endlich eine Klärung...
Tricksen will ich nicht, ich will nur meine eigene Büchse haben bei der ich nicht jede Woche das Glas verstellen muß, das nervt.
Die Frage ist, kennt einer jemand der das macht um seine eigene Waffe zu haben?
Nacheinander will ich nicht leihen, mir reicht es ein Monat die Büchse zu haben, dann kommt sie zurück zum Büma, und ein Monat meine Pistole.
Zusätzlich habe ich dann meine WBK früher wenn ich jetzt schon die ganze Überprüfung hinter mich bringe.
Am besten, und bevor Du Dir Ärger einhandelst, bevor Du überhaupt eine Karte hast und Waffen besitzen darfst, fragst Du Deinen SB vom Amt.
Aber wenn Du willst, verscherz es Dir mit ihm, und Du kannst lange drüber nachdenken, ob das sinnvoll war.
Die lassen sich sehr geeeeerne veräppeln, aber manche haben auch ein Gedächtnis wie ein Elefant und vergessen den ein oder anderen Kandidaten nicht so schnell...................
MfG aus der schönen Pfalz
Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, ) Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?
"Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."
Nein, die Zeiten sind mit der WaffVwV vorbei. Die Vorschrift bindet die Gericht zwar nicht, hindert sie aber erst recht nicht daran, diese für ihr Urteil heranzuziehen.
"Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt" (Zu §12 12.1.1.1 2. Abs. WaffVwV). Das geltend gemachte Bedürfnis zur Austellung der waffenrechtlichen Erlaubnis war: Keins - da "bedürfnisfrei"
Kann man anders sehen, denjenigen wünsche ich viel Glück.
Nachdem ich jetzt weiter herumgefragt habe, unter anderem auch einen Juristen der sich mit dem Waffenrecht auskennt und mir 80% der Leute abgeraten haben lass ich es sein, ich will nicht meine Zuverlässigkeit wegen 3 Monaten riskieren.
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