ich starte hier mal eine Neuauflage des Threads, in dem es bereits um das Thema "Darf eine geladene Schusswaffe in einem Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143–1 aufbewahrt werden" ging.
Da der letzte Thread in eine ziemliche Diskussion ausgeartet ist, wobei viel aneinander vorbeigeredet wurde und keiner die Frage abschließend beantworten konnte, möchte ich diesen Thread als reinen Informationsthread und für evtl. Nachfragen konzipieren. Eine ausufernde Diskussion soll es hier nicht geben, dafür kann ein neues Thema aufgemacht werden, wenn das Verlangen danach bestehen sollte.
Hintergrund der ganzen Geschichte ist, dass ich genau zu diesem Thema eine Auseinandersetzung mit niemand anderem als meiner zuständigen Behörde habe und man mir eine OWi vorwirft, weil ich meine Kurzwaffe geladen (unterladen trifft es eher) im Waffenschrank mit dem WG I nach DIN/EN 1143–1 aufbewahrt habe. Daher will man mir ein Bußgeld aufs Auge drücken.
Wie hoch das ausfallen wird, weiß ich noch nicht, weil das Bußgeldverfahren erst eingeleitet wird, aber ich werde in jedem Fall juristisch dagegen vorgehen, ganz einfach aus dem Grund, weil ich RECHT bekommen möchte.
Interessant ist nämlich, dass sich die Behörde bei der Beschuldigung auf den selben Paragraphen beruft, wie ich ihn wiederum für meine Verteidigung anführe, den §36 Abs. 1 Satz 2 WaffG.
Darin steht:
"[...] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."
Während die Behörde den Paragraphen anscheinend nur so ließt
"[...] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."
lese ich ihn so:
"[...] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."
Sowohl das WaffG, als auch die AWaffV schweigen sich nämlich komplett darüber aus, ob Schusswaffen geladen oder ungeladen sein müssen, wenn die Aufbewahrung der Mindestanforderung (Behältnis WG I nach DIN/EN 1143-1) genügt.
Ich bin der festen Überzeugung, dass die Behörde hier eigenmächtig herumdeuteln möchte.
Ich habe gegenüber der Behörde meinen Standpunkt klar gemacht. Es wird sich zeigen, ob die das Bußgeldverfahren gleich von selber einstellen werden, oder ob unnötiger Weise wieder einmal der Steuerzahler dafür aufkommen muss, dass bestimmte Leute einen Paragraphen nicht zu Ende lesen, weil ich den Bußgeldbescheid in jedem Fall durch meinen Anwalt anfechten lassen werde.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Gruß
Vincent
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