SchutzMasken.de Brownells Deutschland

Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Lauf kürzen bei einer Druchluftwaffe ???

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Lauf kürzen bei einer Druchluftwaffe ???

    Hallo Leute
    Ich möchte ein Luftgewehr etwas handlicher machen..

    Darf ich als "Laie" an meinem "F" Luftgewehr den Lauf kürzen,
    oder darf so etwas nur der BüMa .

    Mein Gedanke ist: Da der Lauf einer freien Waffe ja keiner Druckprüfung
    oder Beschuß unterliegt, ist es in diesem Fall KEIN wesentliches Waffenteil.
    Selbst wenn ich das Gewehr so kürze, das es als Pistole durchgeht,
    wäre es ja trotzdem noch frei (keine Änderungen an der Leistung)

    Wenn ich zB. aus einem Bajonett ein Küchenmesser "schnitze",
    kümmert das auch keinen.

    Gruß EL LOBO

    #2
    Seh ich auch so, die Waffe bleibt ja dadurch frei.

    Kommentar


      #3
      Da wär ich mir nicht so sicher, ich meine gehört zu haben das Teile die die Leistung verändern nur vom Büchsenmacher getauscht/ verändert werden dürfen. Weil freie Waffen sind auch nur bis 7,5 Joule frei...
      Nur bevor du die Säge schon zur Hand hast, vielleicht weiß es hier auch jemand sicher^^
      .22LfB; .22 WMR; 9x19; 40S&W; .357 Magnum; 5,56x45; 7,5x55; 7,62x51; 7,62x54R; 30-06; 308 Norma Mag; 8x57IS; 8x68S; 16/70; 12/76

      Kommentar


        #4
        Gude....

        Nein, Du darfst keinesfalls den Lauf selber kürzen! Das "F im Fünfeck" ist ebenso ein offizielles Beschußzeichen wie der Bundesadler!!! Du veränderst damit zwar nicht die Geschoßenergie, nach deutschem Recht allerdings erfordert das kürzen des Laufes (welcher ein wesentliches Teil darstellt) das bearbeiten eines BüMa und ggf. Neubeschuß.

        Wesentliche Teile sind gem. Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch. 1 Nr. 1.3 WaffG u.a. Lauf, Verschluss und andere Antriebsvorrichtungen (hier z.B. der Gas- oder Federdruckmechanismus, sofern fest mit der Schusswaffe verbunden).

        Der Umgang mit wesentlichen Waffenteilen ist Erlaubnispflichtig.

        Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang (hier das Bearbeiten) mit Waffen und Munition, die in der Anl. 2 Absch. 2 WaffG genannt sind, der Erlaubnis.

        Die Erlaubnispflicht zur Nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 WaffG. Danach wird die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen durch einen Erlaubnisschein erteilt. Verfügt eine Privatperson nicht über diesen Erlaubnisschein, so darf sie keine Schusswaffe bearbeiten. Somit obliegt die Bearbeitung ausschließlich lizenzierten Büchsenmachern.

        Daraus leitet sich ab, dass für erlaubnisfreie Waffenteile, für deren Einpassung keine Nacharbeit erforderlich ist, wie z.B. Handgriffe, Schulterstützen, Magazinhalterungen etc. keine Erlaubnis benötigt wird. Solche Teile dürfen von Privatpersonen eigenhändig angebaut werden.
        Dabei ist zu beachten, dass die Teile nicht die Schussfolge oder Schussstärke verändern dürfen, da für diese Waffen eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt ist. Die Musterstücke sind beim BKA hinterlegt.

        Ein Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen der Kennzeichnung, dem F im Fünfeck (weil die Waffe von den Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom zuständigen Beschussamt abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt abgenommen sein, so erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG. Dies zieht dementsprechend auch alle waffenrechtlichen Verstöße in Form von z.B. einer fehlenden WBK mit sich. Eine gültige WBK ist grundsätzlich zum Erwerb und Besitz von Waffen, die vom WaffG erfasst werden (ausser den Freien Waffen), erforderlich.
        Gruß
        Turrican
        Gestern standen wir am Abgrund!
        Heute sind wir einen Schritt weiter....

        Kommentar


          #5
          Hallo Turrican
          Aber genau da liegt ein Widerspruch, ich bin die Sache mal mit meinem
          Sachbearbeiter durchgegangen. Ich wollte ein altes LG Jugend tauglich
          machen (vorn u. hinten kürzen) und hatte ihn wegen einer Lizenz
          gefragt. Sein Einwand war, da die Waffe "frei" ist und auch alle Teile,
          die ich benötige (Kornhalter, Diopter, Schaftkappen) frei sind, die
          Leistung der Waffe nicht verändert wird, bedarf es keine Lizenz.
          Die Lizenz wird auf eine bestimmte Arbeit beschränkt und berechtigt
          den Inhaber zum Erwerb von Erlaubnispflichtigen Teilen.

          Somit bezieht sich, nach meiner Auffassung der Begriff: "Wesentliches Waffenteil" nur auf WBK-Pflichtige Waffen.

          Alles andere macht doch irgendwie keinen Sinn..

          Gruß EL LOBO

          Kommentar


            #6
            Habe ebend mit meinem Büma gesprochen ,und der sagte mir das man sowas ohne Probleme machen darf,,vorallem weil du damit die leistung des LG auch noch runter nimmst.Was du nicht machen darfst ,den Schaft zu einem Pistolenschaft umarbeiten,keine stärkere Feder einbauen und alles was die Leistung erhöht,.Aber das denke ich ,ist wohl selbstredent

            Gruss Frank
            Ich möchte im Schlaf sterben, wie mein Opa............ nicht schreiend wie sein Beifahrer

            Kommentar


              #7
              Warum kein Pistolengriff?

              DAS ist nun etwas unlogisch................

              Kommentar

              Lädt...
              X