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Repetiergewehr leihen mit grüner WBK ohne Voreintrag?

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    Repetiergewehr leihen mit grüner WBK ohne Voreintrag?

    Kann ich mir von einem Schützenkameraden ein Repetiergewehr per Leihschein ausleihen, wenn ich keine neue Gelbe, sondern nur die grüne WBK habe, ohne entsprechenden Voreintrag?

    Danke euch.

    #2
    Repetiergewehr leihen

    §12 WAFFG schreibt die Art der WBK nicht vor, wichtig ist, daß der Leihnehmer überhaupt eine WBK hat.


    Gruß Methusalem

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      #3
      Zitat von Methusalem Beitrag anzeigen
      §12 WAFFG schreibt die Art der WBK nicht vor, wichtig ist, daß der Leihnehmer überhaupt eine WBK hat.


      Gruß Methusalem
      Richtig, aber nur einen Monat, dann muss die Überlassungsvereinbarung ggf. verlängert werden!
      No place for second best!
      (Accuracy international)

      Kommentar


        #4
        Zitat von Methusalem Beitrag anzeigen
        §12 WAFFG schreibt die Art der WBK nicht vor, wichtig ist, daß der Leihnehmer überhaupt eine WBK hat.
        Rischtisch...

        PS: Ich wollte eine Überlassung als *.doc anhängen, aber 19,5 KB sind etwas wenig als Obergrenze!

        Kommentar


          #5
          Zitat von Loki Beitrag anzeigen
          Rischtisch...

          PS: Ich wollte eine Überlassung als *.doc anhängen, aber 19,5 KB sind etwas wenig als Obergrenze!
          Immer dieses Rumgejammer

          Sind jetzt 100KB, wird wohl genügen?

          Gruß
          Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.

          Kommentar


            #6
            Zitat von ElFunghi Beitrag anzeigen
            Sind jetzt 100KB, wird wohl genügen?
            Geht doch...
            Zuletzt geändert von Loki; 01.02.2013, 17:09.

            Kommentar


              #7
              Hübsche Vorlage!

              Bleibt nur anzumerken, daß die "sichere Verwahrung" zeitlich nicht begrenzt ist.

              Im §12 des WaffG ist nur das Ausleihen zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck zeitlich begrenzt, der Irrtum, dies bezöge sich auch auf die sichere Verwahrung, ist aber weit verbreitet:
              Zitat von WaffG
              § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
              (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
              1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
              a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von
              seinem Bedürfnis umfassten Zweck
              oder im Zusammenhang damit,
              oder
              b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
              Beförderung
              erwirbt;
              [...]
              Der Buchstabe b) des entsprechenden Absatzes leitet einen neuen Sachverhalt ein, der deutlich vom Buchstaben a) abgegrenzt ist. Bezöge sich die 4-Wo-Frist auch auf die Verwahrung, hätte mann den Buchstaben a) einfach fortlaufen lassen können.

              Wenn ich z.B. für mehr als 4 Wochen auf Montage ins Ausland verreise, kann ich die Waffe dennoch, bzw. gerade dann für diese Zeit "auslagern". Eine "Auffrischung" des Verwahrscheines wäre da recht umständlich...

              Vielleicht sollten wir im WaffRechts-Forum eine Vorlagensammlung anlegen?!

              es grüßt
              der Gunner
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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