Eine PTB-Waffen ist zwar per Definition eine Schusswaffe, doch sie muss nicht in einem Tresor gelagert werden! Doch warum nicht
- Was steht denn in §36 WaffG???
Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
PTB-Waffen sind aber von der Erlaubnispflicht freigestellt, ergo müssen sie auch nicht in den Tresor, wohl aber "sorgfältig" aufbewahrt werden, damit sie nicht abhanden kommen oder Dritte (also Minderjährige) sie unbefugt an sich nehmen können!
Nur wenn die Waffe zusammen mit der Munition gelagert wird, muss sie in einen Tresor Klasse I (), denn diese Vorschrift bezieht sich auf "Waffen" allgemein!
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