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    #46
    Zitat von Germanfritze Beitrag anzeigen
    Aber generell sind von den Zivilvarianten (in .222 und .223) so wenige Stücke in Umlauf, das es fast reine Theorie ist.
    War vor ein paar Jahren mal ein Stück auf eGun, ist aber für richtig Kohle weggegangen.
    Richtig, bezogen auf das .223 ist das praktische Interesse eher gering, aber es geht bei diesen Fragen ja auch schon ums Prinzip: Wann ist/gilt die zivile Version einer Kriegswaffe als eine Kriegswaffe. Insbesondere weil kaum jemand Erfahrungen, vor allem insofern, mit dem Umgang mit dem BKA und dem BMWi hat finde ich es schon etwas ärgerlich, daß Matthias Horner derart mauert.
    Ich erinnere mich nur an das Angebot einer MAS .222 (oder wie das inner-französische Modell mit dem langen Lauf heißt) bei egun-D, ohne aber noch das Ergebnis zu erinnern, aber nicht eine MAS .223. Die wurde mal in egun-CH angeboten, wie es ausging weiß ich nicht. In den USA bei gunbroker erinnere ich mich an zwei Angebote, bei einer wurde die Auktion bei über 8000 US$ abgebrochen, die andere erzielte, glaube ich, irgendwas um die 14 oder 15 TUS$. In Foren werden weitaus höhere Preise kolportiert. Bei uns dürften ja nur Jäger, Sammler und Händler kaufen, daher dürfte der erzielbare Preis weitaus niedriger sein.

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      #47
      Hier ein Beispiel für eine Version in .222 (man beachte den zivilen Lauf!):

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        #48
        Hier noch ein Bild der US-Version in .223:

        Century Arms MAS .223 A semi-auto FAMAS, these were imported in very small numbers by Century Arms under the name MAS .223. Supposedly a rough estimate on the number in the U.S is around 100 or so rifles. Very sought after by collectors since chances of another semi-auto FAMAS are slim to none. The one pictured is actually for sale at a price of $13,000.

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          #49
          Ich hole den Fred noch mal aus der Versenkung.

          Da Matthias Horner mit Nachdruck hinsichtlich dieser angeblichen Erklärung von GITA mauert habe ich mal selbst beim BMWi nachgehorcht. Die Auskunft des zuständigen Referats lautet wörtlich:

          "Das FAMAS Civil im Kaliber .222 Rem ist nach hiesiger Auffassung keine Kriegswaffe ..."

          Nun, das überrascht uns jetzt nicht wirklich.

          "Das MAS .223 ist nach hiesiger Auffassung und derzeitigem Kenntnisstand hingegen Kriegswaffe ..."

          Soso, aber warum? Behaupten kann mal viel. Und jetzt haltet euch fest:

          "Dieser Auffassung liegen die Erwägungen zugrunde, dass dieses Gewehr eine Bajonetthalterung, einen Mündungsfeuerdämpfer und ein Magazin für 25 Patronen aufweist. Dies sind nach den Erläuterungen zur Kriegswaffenliste (vgl. den dortigen Absatz 29) Indizien für eine Kriegswaffeneigenschaft. "

          Haste Töne. Soll man da lachen oder weinen? Nix mit Verschluß, nix mit Lauf, nein es ist eine KW weil es wie eine KW aussieht. Müssen wir jetzt alle AR-15, M16-HA, AK-Klone und was noch immer verschrotten lassen, weil die einen MFD haben?

          Ich stelle mir mal die Situation in der entsprechenden mündlichen Verhandlung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das KWKG vor. Der StA begründet die Strafbarkeit des Tuns mit diesen optischen Merkmalen. Der Angeklagte holt die mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten zum Augenscheinsbeweis mitgebrachte MAS .223 raus und nachdem sich der Tumult gelegt hat, weil entgegen des ersten Anscheins doch kein Amoklauf beabsichtigt war, nimmt der Angeklagte den MFD und das Magazin ab (ob die Bajohalterung überhaupt dran und wenn ja fix ist weiß ich nicht, möcht das anhand der Bilder aber bezweifeln) und fragt den Vorsitzenden, ob er wirklich das Vorliegen eines Kriegswaffe und die Mindeststrafe von 1 Jahr davon abhängig machen möchte, ob an einer im übrigen konstruktiv unstreitig zivilen Sportwaffe ein MFD angeschraubt und ein "großes" Magazin angesteckt ist (hat die F1 nicht ohnehin nur ein 20er Mag?) - und dies in Ansehung der Tatsache, daß der "Anscheinsparagraf" schon seit 15 Jahren tot ist. Dann schraubt er den MFD wieder drauf und sagt: "Kriegswaffe und 1 Jahr Gefängnis". Dann schraubt er den MFD wieder ab und sagt: "Keine Kriegswaffe und Freispruch" und wiederholt das solange, mit es dem Vorsitzenden reicht.

          Bei allem gebotenen Pessimismus - mir fällt aber die Vorstellung schwer, daß die Posse dann nicht zu Ende wäre.

          Man beachte die Legaldefinition einer KW in § 1 (2) KWKG:

          "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung .... die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der ... militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände ... enthält, die geeignet sind, ... als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen."

          Nur aufgrund von MFD und 25er Mag müßte diese zivile Schußwaffe also dazu geeignet sein, d.h. ohne dieses Zubehör nicht.

          Naja, und was den Importvorgang angeht: Dann schraubt man einfach den MFD ab und nimmt das Magazin heraus und schwuppdich ist alles im grünen Bereich.
          Zuletzt geändert von MarkF; 14.02.2016, 05:09.

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            #50
            Ich finde das FAMAS an sich eh nicht interessant, würde aber gerne mal wissen welcher Sachbearbeiter beim BMWi das losgelassen hat.

            Die Rechtsgrundlage der Beurteilung ob Kriegswaffe oder nicht ist immer noch die Frage wo die wesentlichen Teile gefertigt worden sind.

            Für diese Einschätzung würde ich mich aber tatsächlich eher ans BKA wenden, da das die dafür zuständige Stelle ist wenn es um die Einstufung geht.

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              #51
              Zitat von nafetshtor Beitrag anzeigen
              Für diese Einschätzung würde ich mich aber tatsächlich eher ans BKA wenden, da das die dafür zuständige Stelle ist wenn es um die Einstufung geht.
              Nun ja, dem BKA ist im KWKG keinerlei Zuständigkeit zugewiesen. Es mag sein, daß das BMWi intern auf die fachliche Expertise des BKA zugreift, aber nach außen ist, wenn überhaupt, die Meinung des BMWi relevant. Bzw. eben nicht relevant, weil all deren Auffassungen und Erlasse etc. rechtlich völlig unverbindlich sind und allein das KWKG nebst Kriegswaffenliste zählt.

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                #52
                Merke:
                Verbotene Waffen -> BKA Zuständigkeit
                Kriegswaffen -> BMWi Zuständigkeit
                Feststellung um was es sich handelt -> meistens BKA!

                Ist aber generell ne schwierige Sache, gerade wenn man als Privatmann nur eine Waffe einführen will.
                Die "Glanzzeit" der Herstellung dieses Waffentyps ist eh schon vorbei.
                Als sie noch in großen Stückzahlen in die USA exportiert wurden, da gab es sie noch von jeder Firma, die etwas auf sich hielt!
                Damals wäre so etwas noch einfacher gewesen, da alles noch lieferbar war, aber leider nicht in der gute alte BRD, da altes Anscheinswaffen-Gesetz und somit böse!

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                  #53
                  Zitat von Germanfritze Beitrag anzeigen
                  Merke:
                  Verbotene Waffen -> BKA Zuständigkeit
                  Kriegswaffen -> BMWi Zuständigkeit
                  Feststellung um was es sich handelt -> meistens BKA!
                  Das ist doch alles kein Geheimwissen, die Zuständigkeiten müssen in Gesetzen und Verordnungen geregelt sein.
                  Die Zuständigkeit des BKA für verbotene Waffen ergibt sich aus dem WaffG § 40 (4). Die Zweifeln über die "Einschlägigkeit" des WaffG nach § 2 (5) ("Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist ..."): Nach § 48 (3) WaffG. Für die Beurteilung von Schußwaffen nach § 6 (1) AWaffV: § 6 (4) AWaffV Und dann gibt es im WaffG und AWaffV noch ein paar Bestimmungen über Mitteilungen, die an das BKA zu machen sind.
                  Eine Zuständigkeit des BKA für irgendeine KW-Sache ist nirgends geregelt.

                  Jetzt könnte man natürlich auf die Idee kommen und § 57 WaffG heranziehen, dort Abs.1 S.1:
                  "(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen."
                  und argumentieren: Wenn nach § 2 (5) die Frage, ob eine Waffe vom WaffG erfaßt ist, dem BKA obliegt, und das Vorliegen der KW-Eigenschaft hierfür relevant ist, dann erstreckt sich die waffengesetzliche Feststellungskompetenz des BKA auch auf die KW-Eigenschaft. Wollte man dem folgen, dann wäre die Feststellungskompetenz aber nur waffenrechtlich und nicht KW-rechtlich, also daß die Feststellung, es handele sich um eine KW, nicht KW-rechtlich relevant ist, sondern nur hinsichtlich der Verneinung der Einschlägigkeit des WaffG.

                  Mich überzeugt diese Argumentation aber nicht. Denn das KWKG ist sozusagen "höherrangig": Das WaffG ist nur einschlägig wenn keine KW vorliegt. Also muß zuerst die WK-rechtliche Qualifizierung erfolgen. Diese erfolgt aber nach dem KWKG und somit durch eine nach dem KWKG zuständige Behörde. Im KWKG-Zusammenhang kenne ich aber keine diesbezüglich Zuständigkeitsregelung, weder im KWKG noch ein derKWKG-Verordnungen.

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