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    Wechsellauf

    Hallo zusammen,

    mal sehen was ihr zu der Sache sagt. Meine zuständige Waffen-Sachbearbeiterin muß sich diesbezüglich erstmal kundig machen...

    Einen solchen Fall hatte sie offenbar noch nicht.

    Ich beabsichtige, meinen Colt SAA, welcher momentan noch einen 5 1/2" - Lauf hat, mit einem 7 1/2" - Lauf auszustatten.
    Die Firma THE DUKE ist dazu auch bereit. Kostet inklusive Beschuß € 500.--.

    Jetzt die Frage: Kann ich den ausgebauten 5 1/2" - Lauf behalten?

    Die Firma verneint dies, da ich hierfür kein Bedürfnis hätte.
    Das Amt für Öffentliche Ordnung sieht darin kein Problem, wenn es sich um einen Wechsellauf handelt.

    Die Frage ist nur, ob es sich nun um einen Wechsellauf im eigentlichen Sinne handelt, den man als Laie austauschen (wechseln?) können muß, oder ob der Lauf auch dann als Wechsellauf zählt, wenn ihn nur ein Büchsenmacher "wechseln" kann.

    Mir wäre sehr daran gelegen, den ursprünglichen Lauf zu behalten, um ihn gegebenenfalls eines Tages wieder einsetzen zu können. Ausserdem gehört er nunmal zu der originalen Waffe. Schießen kann ich damit ohnehin nicht.

    Was ist euere Ansicht dazu oder könnt ihr sogar etwas konkretes sagen?

    Gruß,

    Bernhard
    Zuletzt geändert von Der Sheriff; 12.01.2009, 14:14.

    #2
    Moin

    Kaffeesatzlesen ist zwar nicht immer besonders dienlich, aber ich will trotzdem mal.
    Der Lauf als wesentlicher Waffenbestandteil dürfte so nicht im Besitz bleiben.
    Voreinträge beziehen sich auf das Kaliber, kleinere sind includiert.
    Ich meine, es gäbe solcherlei Systeme von Walter und CZ. z.B. wobei immer das kleinere Kaliber problemlos zu besitzen ist.

    Mit dem 5 1/2 Zöller könnte man theoretisch was anderes bauen, oder etwa nicht.

    Da ich nicht weiß, wie es in anderen Bundesländern ist, mal eine Episode aus Hessen. Es gibt bei uns die Möglichkeit sich bei der Behörde die Erlaubnis erteilen zu lassen, Waffen um-/zusammenzubauen, und wesentliche Waffenteile zu kaufen und zu besitzen. Was man im Endeffekt verbaut, oder sicher lagert dürfte weniger interessieren, schließlich ist man ja befugt.

    Voraussetzung dafür ist eine Berufsausbildung als z.B. Werkzeugmacher, Feinmechaniker, Büchsenmacher oder einer der modernen Nachfolgeberufe.
    Die Ausbildung ist nicht von Betracht, wenn die zeitnah ausgeübte Berufstätigkeit die Aufgabengebiete der genannten Berufe ganz, oder nur teilweise abdeckt.

    Also ist vor dem Behördengang Phantasie angesagt.

    stefan
    Erfahrung ist das, was man erlangt kurz nachdem man es hätte gebrauchen können.

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      #3
      Hallo Bernhard,

      einen Verweis zum Gesetz kann ich dir leider auch nicht liefern, also bleibt nur meine persönlich Meinung.

      Zu meiner Walther P22 habe ich auch einen kurzen und einen langen Lauf. Beide Läufe sind ganz regulär beschossen und können ohne großen Aufwand getauscht werden. Bei mir sind die P22 und der Wechsellauf in einer Spalte in der grünen WBK eingetragen. Hatte damals der Waffenhändler bereits so gemacht und das Ordnungsamt hat auch ohne Nachfragen den Stempel reingehauen. Evtl. kannst du dir deinen „Wechsellauf“ auch einfach eintragen lassen? Das Kaliber des Wechsellaufes ist ja identisch mit dem Kaliber der Waffe.

      Grüße
      Michael

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        #4
        Keine Ahnung ob es dir weiter hilft, aber soweit ich weiss sind auch Laufrohlinge frei erwerblich, solange man eine Waffe in diesem Kaliber eingetragen hat.

        Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen das es jetzt einen "riesigen" Unterschied macht, ob der Lauf nun zusätzlich noch ein Patronenlager besitzt.

        Also als Wechsellauf wird man das Ding mit Sicherheit eintragen lassen können.

        Ist aber eine Interessante Geschichte, hoffe du wirst uns über die Entscheidung deiner Sachbearbeiterin informieren.

        Gruß
        Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.

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          #5
          Laut Waffengesetzt darfst Du den Wechsellauf ohne weitere Genehmigung besitzen, wobei mittlerweile der Lauf eingetragen werden muß.
          Siehe hierzu
          WaffG
          Anlage 2
          Abschnitt 2
          Unterabschnitt 2
          Erlaubnisfrei Arten des Umgangs
          2 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

          2.1
          Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für
          diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

          Die Begriffsbestimmungen definieren Wechselläufe als solche, die angepaßt werden müssen und Austauschläufe als solche, die ohne Nacharbeiten montiert werden können.
          Demnach kann Dir Niemand den Besitz des kürzeren Laufes verweigern, sofern Du eine passende Grundwaffe legal erworben hast.


          ...und LaPizza: Vorsicht, seit dem 01.04.08 sind auch Rohlinge für Läufe erlaubnispflichtig, sobald der dem Geschoß Führung gebende Teil länger ist als zwei Kaliberdurchmesser!

          gesetzestreue Grüße vom
          Gunner
          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
          , aktueller denn je)

          I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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            #6
            Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
            ...und LaPizza: Vorsicht, seit dem 01.04.08 sind auch Rohlinge für Läufe erlaubnispflichtig, sobald der dem Geschoß Führung gebende Teil länger ist als zwei Kaliberdurchmesser!
            Hallo Gunner,

            da versteckt sich der passende Paragraph im Gesetz!

            Gilt oben genanntes auch für Schrotläufe?

            Grüße
            Michael

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              #7
              Hallo Michael,

              ich lese das so:

              Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
              Begriffsbestimmungen
              Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
              Unterabschnitt 1 - Schusswaffen


              1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

              Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
              verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

              Wesentliche Teile sind

              1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist
              ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

              (...)

              1.3.5 als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;

              Stellt sich die Frage, ob eine Drehbank und eine Patronenlagerreibahle allgemein gebräuchliche Werkeuge sind.........

              Gunny
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

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                #8
                Hallo Volker,

                danke Dir für die fachkundige Auskunft.
                Wäre ja noch schöner, wenn ich der Firma meinen 5 1/2" - Lauf praktisch "für umsonst" überlassen müsste.

                Gruß,

                Bernhard

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