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Waffe mit "Fremdbedürfnis" ausleihen

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  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
    dkp3011:
    Deine Schilderung zielt ja nicht auf die eigentliche Ursprungsfrage ab.
    Letztlich schon. Die Gedankenleistung des Transfers überlasse ich dann aber dem Leser.

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  • Gunner
    antwortet
    dkp3011:
    Deine Schilderung zielt ja nicht auf die eigentliche Ursprungsfrage ab.
    Diese bezieht sich auf das "waffenrechtliche Ausleihen" einer Waffe im Sinne des "erlaubnisfreien Erwerbens", das ist die Geschichte mit der zeitlichen Beschränkung (~ 4 Wochen !??) und die ist eben zweckgebunden.
    Kurzfristiges Ausprobieren und Begutachten vor dem Verkauf sind damit nicht gemeint, dies geht gklücklicherweise (noch )ohne gesetzliche Regelung und geht sicherlich auch im von Dir geschilderten Fall in Ordnung.

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  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Travis Beitrag anzeigen
    Als SporSchü würdest du einfach noch die Sammler-WBK beantragen und müsstest dich fortan nicht mehr um die 2/6-Regelung, die Grundbedürfnisregelung bzw. die Bedürfnisbescheinigung vom Dachverband scheren.
    Das ist m.E. nicht im Sinne des Erfinders.
    Sehe ich ja ganz genau so! Deswegen meine ich ja auch "soweit auch eine Erlaubnis für eine weitere Waffe ohne Einschränkungen (§§ 4, 8 Nr.2) zu erhalten wäre.". Wenn man also schon genügend Waffen besitzt oder man nicht ohne Weiteres (z.B. Wettkampftätigkeit) ohnehin eine Erlaubnis bekommen kann, dann spricht das dagegen.

    Der Gesetzgeber wollte ursprünglich den Erwerb nur unter best. Bedingungen erlauben. Dann fingen Türsteher und Rocker etc., die so erworbenen Waffen für fremde Zwecke zu verwenden und der Gesetzgeber legte nach und so sollten Waffen nicht zu bedürfnisfremden Zwecken verwendet werden dürfen. Dass der Gesetzgeber allerdings die explizit genannten Bedürfnisse nicht vermengt sehen will, dafür finden sich absolut keine Stellen im Gesetz. Auch die Verw.-Verordnung schweigt sich dazu aus.

    Das Stuttgarter VG will gar kein Schießen und nagelt das am Wortlaut fest... bei konsequenter Anwendung dürften dann auch die Gefährdeten und Sachverständigen nicht schießen. Die behandeln allerdings auch nur die Problematik, ob ein Schießen überhaupt vom Sammelzweck umfasst wäre.

    Bis allerdings Rechtssicherheit besteht, rate ich auch lieber davon ab. Wie gesagt, ich tendiere zu der Auffassung lasse mich aber gerne belehren.

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  • Travis
    antwortet
    Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
    Sicher? [...] Als Sammler kann ich dem Jäger von nebenan die PPK zum Kauf anbieten, der leiht sich die Waffe und führt sie mal zur Probe. Der Sportschütze [...]

    Grundsätzlich kann man schon sportlich schießen. Aber ob man die Waffen regelmäßig bedürfnisübergreifend benutzen darf... Ich persönlich tendiere dazu.
    Wenn du es so begründen kannst, ist es, denke ich, kein Problem. Nur wirst du auf die Dauer mit dieser Begründung nicht durchkommen. Entweder du übernimmst die Waffe (Bedürfnis vorausgesetz) dann in dein Sportkontingent ober aber veräußerst sie an den Jäger/Sportschützen.

    Der Gesetzgeber bräuchte sonst ja überhaupt nicht zwischen Sammler und Sportschütze unterscheiden.
    Als SporSchü würdest du einfach noch die Sammler-WBK beantragen und müsstest dich fortan nicht mehr um die 2/6-Regelung, die Grundbedürfnisregelung bzw. die Bedürfnisbescheinigung vom Dachverband scheren.
    Das ist m.E. nicht im Sinne des Erfinders.
    Zuletzt geändert von Travis; 03.11.2014, 11:42.

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  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
    (...) ob mit Sammlerwaffen auch geschossen werden darf.
    In sportlichem Sinne jedenfalls sicher nicht.
    Sicher? Funktionsfähigkeit und gültiger Beschuss vorausgesetzt geht mE schon. Warum auch nicht?

    Als Sammler kann ich dem Jäger von nebenan die PPK zum Kauf anbieten, der leiht sich die Waffe und führt sie mal zur Probe. Der Sportschütze von gegenüber zeigt gleiches Interesse und probiert sie mal auf der Vereinsmeisterschaft aus. Alles ok bis dahin. Da meine Nachbarn alle so schön zufrieden mit dem Teil sind, überlege ich als Sammler und SpoSchü, die Waffe aus der Sammlung in mein Sportwaffenkontingent zu überführen. Also prüfe ich die (eigene Sammler-) Waffe, ob sie dafür auch gut ist.

    Grundsätzlich kann man schon sportlich schießen. Aber ob man die Waffen regelmäßig bedürfnisübergreifend benutzen darf... Ich persönlich tendiere dazu.

    Dafür spricht:
    - der Grundsatz "wenige Waffen ins Volk" bleibt gewahrt, soweit auch eine Erlaubnis für eine weitere Waffe ohne Einschränkungen (§§ 4, 8 Nr.2) zu erhalten wäre.
    - die tangierten Bedürfnisse sind in §8 Nr.1 WaffG explizit aufgeführt.

    Dagegen:
    VG Stuttgart Az 5 K 1614/11 (danach darf gar nicht geschossen werden)

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  • Veto11
    antwortet
    Bundesweit tendieren die Behörden dazu den Waffensammlern keine Munitionserwerbsberechtigung zu diesen Waffen mehr zu erteilen, obwohl ja immer noch von erlaubten Funktionsprüfungen die Rede ist. Aber da gibt es ja noch ältere Sammler mit MES und/oder §27 KnallBumm, sowie den Hinweis man könne ja Munition auf dem Schießstand erwerben...
    Besser nicht darüber nachdenken, sonst landet man noch in der Klapse.

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  • Gunner
    antwortet
    In der Regel darfst du als Belegstück eine Packung zugehöriger Munition besitzen.
    Es wogt derzeit noch ein (oder mehrere?) Rechtsstreit, ob mit Sammlerwaffen auch geschossen werden darf.
    In sportlichem Sinne jedenfalls sicher nicht.
    Ob Funktionstest und technische Vergleichsschießen abgedeckt sind, scheint jeder Richter anders zu sehen....

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  • Royrogers
    antwortet
    bekommt man denn für "rote Waffen" eine MEB?

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  • dkp3011
    antwortet
    Sehe ich auch ähnlich. Ich hatte "seines Verbandes" gar nicht gelesen. Der "verbandsübergreifende oder -unabhängige" Gedanke findet sich schließlich auch in der gelben WBK wieder. Demnach können eben nur jene Waffen geliehen werden, welche nicht gem. §6 von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen werden.

    Der AK/MP5/SBR-AR-Klone und KK-Varianten sind damit immer noch raus.

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  • erich74
    antwortet
    Er hat doch nicht geschrieben , das ich dem Verband Mitglied sein muss.
    Ach doch seines Verbandes.

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  • Veto11
    antwortet
    Zitat von erich74 Beitrag anzeigen
    Hallo Veto, ja habe ich auch so gelesen.
    Für mich war es aber klar von dem Punkt, als unser Foren eigener Sachbearbeiter es sagte.
    Was ich so nicht unterschreiben würde. Wer zwingt dich denn ausschließlich nach den Sportordnungen der Verbände zu schießen, in denen du Mitglied bist? Es gibt ja auch verbandsübergreifende Veranstaltungen, vielleicht fehlt mir da mal eine passende Waffe, dann leihe ich mir die eben.

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  • erich74
    antwortet
    Hallo Veto, ja habe ich auch so gelesen.
    Für mich war es aber klar von dem Punkt, als unser Foren eigener Sachbearbeiter es sagte.

    Zitat von dakota Beitrag anzeigen
    Oder man legt es etwas weiter aus, was bedeutet, dass das Bedürfnis eines Sportschützen für alle Waffen gilt, für die er eine Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes bekommen könnte.


    Gruß,
    Gerd

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  • Veto11
    antwortet
    Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
    ...und da es im Schießsport keine Zulassung für halbautomatische Sportgewehre mit Aussehen einer Kriegswaffe mit Zentralfeuerzündung und einer Hülsenlänge kleiner 40mm gibt, fällt der AK-Clone unter der Tisch. ...
    An erich74 gerichtet?

    Ihr macht es euch zu schwer. Der Leihnehmer muss für die geliehene Waffe ein Bedürfniss haben, Punkt.

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  • Gunner
    antwortet
    Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
    Zum Beispiel Dienstsportpistole BDS 1114 mit einer PPK. Dafür gibt's keine Befürwortung aber wenn man eine hat, darf die benutzt werden.
    ...und da es im Schießsport keine Zulassung für halbautomatische Sportgewehre mit Aussehen einer Kriegswaffe mit Zentralfeuerzündung und einer Hülsenlänge kleiner 40mm gibt, fällt der AK-Clone unter der Tisch. Ergo würde ich von einer Leihe die Finger lassen. Da man auf einer Schießanlage ebenfalls nur nach Diziplinen einer genehmigten Schießordung seinem Sport fröhnen darf, könntest Du die Waffe weder beim Training noch auf Wettkämpfen einsetzen.

    So zu finden in

    AWaffV

    Abschnitt 3

    §5 Schießsportordnungen

    (1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und

    1.
    jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
    2.
    ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,
    3.
    mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,[...]


    und

    AWaffV

    Abschnitt 3

    § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
    (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

    1.
    Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
    2.
    halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

    a)
    die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
    b)
    das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
    c)
    die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

    3.
    halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.[...]


    Somit ist das Thema für Sportschützen tabu !

    belesene Grüße
    vom Gunner

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  • dkp3011
    antwortet
    Zum Beispiel Dienstsportpistole BDS 1114 mit einer PPK. Dafür gibt's keine Befürwortung aber wenn man eine hat, darf die benutzt werden.

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