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2/6 Erwerbsstreckungsgebot

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    #16
    Hab ich.
    Das war die Sache mit seinem SB.
    Der für mich zuständige rechnet auch rückwärts und das wird auf den Tag genau eingehalten.
    Das die SB so manche Dinge unterschiedlich bewerten haben wir ja schon oft gesehen hier im Forum.
    Rum machen tu ich mich deswegen nicht. Ich war auch mal auf ihn angewiesen und da hat er Für mich entschieden.

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      #17
      Es muss aber doch wohl mal irgendwo stehen, wie genau diese 2/6er Regelung nun gerechnet wird? Denn auch nach meiner Rechnung, habe ich nur zwei Waffen pro 6 Monate gekauft, und auch nicht mehr als 4 in einem Jahr.

      Es ist ja bekannt, das den Ämtern Spielraum gegeben wird von dieser Regelung abzuweichen, falls gute Gründe vorliegen warum Jemand mehr Waffen benötigt.

      Aber um von einer Regelung abweichen zu können sollte wohl erstmal klar sein, wie diese Regelung überhaupt zu verstehen ist?
      Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.

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        #18
        Aus der WaffVwV vom März 2012:

        14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,
        d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in
        begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
        Das die Frist durch den Erwerb einer weiteren Waffe innerhalb eines Halbjahres erneut in Lauf gesetzt wird steht dort nicht.

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          #19
          Das Gesetz ist doch eindeutig "Innerhalb von sechs Monaten [...]." Betrachte die zurückliegenden sechs Monate und wenn Du in diesem Zeitraum nur eine Waffe erworben hast, darfst Du noch eine zweite erweben. So verstehe ich übrigens auch die erwas verquere Äußerung Deiner Aufsichtsbehörde.
          "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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            #20
            Hi, muss auch noch bis 4.10 warten.
            Mail vom SB.


            Soweit ich ersehen kann, wurden auf Ihrer gelben WBK am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Insofern haben Sie in den letzten sechs Monaten schon zwei Waffen erworben (20.12.2013 + 6 Monate = 20.06.2014 und 04.04.2014 + 6 Monate = 04.10.2014).
            Der Erwerb höchstens einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.

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              #21
              Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen
              ...
              Der Erwerb höchstens einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
              Falsch. Die Frist läuft ab der ersten Waffe, sie mein Beitrag oben. Das es eine zweite Sechsmonatsfrist ab der zweiten Waffe gibt, ist weder dem WaffG noch der WaffVwV zu entnehmen, die Entscheidung deines SB also rechtsfehlerhaft.

              Lege Widerspruch ein und begründe das mit der WaffVwV. Im Ablehnungsfall lasse dir einen rechtsfähigen Bescheid aushändigen. Also schriftlich und unter Benennung der einschlägigen Paragraphen begründet. Damit beim Verwaltungsgericht klagen. Falls du keine Rechtsschutzversicherung hast die das abdeckt kannst du eine Beratung bei einem Rechtsanwalt einholen, damit du wenigstens das Kostenrisiko eines Prozesses abschätzen kannst. Rechne da mit einer Beratungsstunde zu etwa 100,-€.



              Alternativ dazu musst du leider mit den Zähnen knirschen und es einfach hinnehmen...


              PS.: Zu diesem Thema gibt es noch keine Rechtsprechung. Alle bekannten Urteile zum Erwerbsstreckungsgebot behandeln das Thema ob es auch auf die gelbe WBK angewendet werden darf und ergingen vor der WaffVwV.

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                #22
                Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
                Die Frist läuft ab der ersten Waffe, sie mein Beitrag oben.
                Genau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweiten, dritten sechs Monaten. Wer natürlich gern aussichtslos die Gerichte beschäftigt...
                Zuletzt geändert von Rooster Cogburn; 09.09.2014, 21:54.
                "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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                  #23
                  Hat er nicht, denn er schrieb das da nur eine, also die dritte Waffe erworben werden kann, die vierte erst nach Ablauf einer fiktiven zweiten Frist, die angeblich beginnt bei Erwerb der zweiten Waffe. Das ist falsch.

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                    #24
                    Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
                    Genau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweite, dritten sechs Monaten.
                    Gesetze und Verordnungen werden, falls nötig, durch Verwaltungsvorschriften ausgelegt. So jetzt durch die WaffVwV. Sie gibt allgemein den Handlungsrahmen der Waffenbehörden vor, in einigen Fällen wird der Ermessensspielraum eingegrenzt, in anderen bleibt er weiterhin offen. Und wie hier im vorliegenden Fall werden die Begriffe Halbjahr und Halbjahresfrist definiert, also nicht im Sinne eines halben Kalenderjahres, sondern eines sechsmonatigen Zeitraums wie etwa bei einem Semester.

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                      #25
                      Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
                      Genau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweiten, dritten sechs Monaten. Wer natürlich gern aussichtslos die Gerichte beschäftigt...
                      Wenn du das für aussichtslos hältst musst du ja nicht klagen. Meine Erfahrungen sehen da anders aus.

                      Mal sehen ob du deinen Post jetzt wieder geändert/ergänzt hast.

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                        #26
                        Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
                        Das Gesetz ist doch eindeutig...
                        Leider nicht. So wie es gehandhabt wird: ab Kauf vorletzter Waffe ist es nicht richtig. Allerdings ist das der Spielraum der Behörden wie sie es auslegen. Machen kann man da nichts.

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                          #27
                          Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
                          Hat er nicht, denn er schrieb das da nur eine, also die dritte Waffe erworben werden kann, die vierte erst nach Ablauf einer fiktiven zweiten Frist, die angeblich beginnt bei Erwerb der zweiten Waffe. Das ist falsch.
                          Ist es nicht, da er ansonsten innerhalb von sechs Monate drei Waffen erworben hätte (nochmal: der Blick ins Gesetz!) Entscheidend für die Berechnung der sechs Monate ist der Erwerb der letzten, nicht der ersten Waffe.
                          "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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                            #28
                            Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen
                            ... Der Erwerb (höchstens gestrichen) einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
                            Ja, so ist es korrekt. Wie schon von Veto11 angemerkt rechnet dein SB noch abstruser als es die "ab vorletzter Waffe" Regelung schon macht.

                            Rooster,

                            Beretta DT11 hat am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Die vorletzte Waffe hat er am 20.12.13 gekauft, also darf er 6 Monate später wieder eine kaufen, ergo 21.06.2014. Das nennt sich die "ab vorletzter Waffe" Regelung. Die 4. Waffe wäre dann aber erst am 05.10.2014 drin.
                            Zuletzt geändert von Dzilmora; 09.09.2014, 22:44. Grund: 2. o bei Rooster eingefügt.

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                              #29
                              Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                              Leider nicht. So wie es gehandhabt wird: ab Kauf vorletzter Waffe ist es nicht richtig.
                              Dadurch, dass die sechs Monate nicht weiter eingeschränkt werden (z.B. "innerhalb jeweils sechs Monaten ab Erwerb der ersten Waffe") bleibt der Behörde kaum eine andere Wahl der Interpretion als zu vermeiden, dass in irgendeinem Zeitraum von sechs Monaten drei Waffen erworben werden. Da der Sinn des Absatzes schon dem Namen nach die Erwerbsstreckung ist, halte ich es auch für sehr unwahrscheinlich, dass ein Gericht das anders sieht. Es würde mich aber ehrlich freuen, wenn ich hier falsch liege.
                              "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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                                #30
                                Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen
                                ...
                                Soweit ich ersehen kann, wurden auf Ihrer gelben WBK am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Insofern haben Sie in den letzten sechs Monaten schon zwei Waffen erworben (20.12.2013 + 6 Monate = 20.06.2014 und 04.04.2014 + 6 Monate = 04.10.2014).
                                Der Erwerb höchstens einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
                                Also nochmal ganz langsam zum Mitmeisseln:

                                - Vorausgesetzt die erwähnte gelbe WBK ist die erste, und darin wurde am 20.12.2013 die erste Waffe eingetragen, dann beginnt dort erstmalig die Halbjahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat er am 04.04.2014 seine zweite Waffe eintragen lassen. Innerhalb der Halbjahresfrist, es beginnte keine neue Frist!

                                - Diese Halbjahresfrist endet am 20.06.2014, 24:00 Uhr. Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann. Beide am 21.06.2014!

                                Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
                                Ist es nicht, da er ansonsten innerhalb von sechs Monate drei Waffen erworben hätte (nochmal: der Blick ins Gesetz!) Entscheidend für die Berechnung der sechs Monate ist der Erwerb der letzten, nicht der ersten Waffe.
                                Du hast entweder die Definition in der WaffVwV nicht gelesen oder verstanden. Denkanstoß:

                                Das Erwerbserstreckungsverbot, auch 2/6-Regel, gibt es länger als die WaffVwV in der sie erstmalig bundesweit definiert wurde. Nicht unüblich das unsere Verwaltungsbehörden, womöglich politisch gesteuert, die etwas schwammige Formulierung aus § 14 WaffG so ungünstig wie möglich für uns, oder besser gegen uns, ausgelegt haben. Aber damit sollte seit mehr als zwei Jahren eigentlich Schluss sein.
                                Es liegt nun eine Legaldefinition vor. Da müssen sich die Waffenbehörden dran halten, zur Not muss ihnen ein Gericht auf die Finger klopfen.

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