Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
2/6 Erwerbsstreckungsgebot
Einklappen
X
-
Wenn ich das richtig gelesen habe, hast du ja auch mal Verwaltungsrecht gelernt. Und solltest wissen das Verwaltungsvorschriften durchaus Außenwirkung erzielen können.
Der geneigte Laie kann ja mal hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift
Wie man Gesetze, oder wie hier Verwaltungsvorschriften lesen muss, hast du ja auch gelernt. Ich zitiere noch mal:
14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,
d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
Nach Eintrag der ersten Waffe beginnt das Halbjahr, nach dem die dritte Waffe eingetragen werden kann. Nach Eintrag der zweiten Waffe die Frist, nach der die vierte eingetragen werden kann. Nur so ist sichergestellt, dass, wie immer man auch rechnet, innerhalb eines halben Jahres nur 2 Waffen erworben wurden.
Die Regelung wie sie bei uns ausgelegt und mittlerweile auch durch das RP und das IM bestätigt wurde, ist diejenige, bei der zwei Fristen zu Grunde gelegt werden.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von dakota Beitrag anzeigen... und die beiden am 21.6...
Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in (nerhalb) der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kannZuletzt geändert von Dzilmora; 10.09.2014, 12:18.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Veto11 Beitrag anzeigenAlso nochmal ganz langsam zum Mitmeisseln:
- Vorausgesetzt die erwähnte gelbe WBK ist die erste, und darin wurde am 20.12.2013 die erste Waffe eingetragen, dann beginnt dort erstmalig die Halbjahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat er am 04.04.2014 seine zweite Waffe eintragen lassen. Innerhalb der Halbjahresfrist, es beginnte keine neue Frist!
- Diese Halbjahresfrist endet am 20.06.2014, 24:00 Uhr. Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann. Beide am 21.06.2014!
Der Wortlaut "Halbjahr" ist sehr ungünstig gewählt, die Formulierung "binnen 6 Monate" wäre hier eindeutiger gewesen. Einer der Punkte, an denen man die Inkonsistenz des WaffG bemerkt, da es seinerzeit ohne Sinn und Verstand, aber mit umso heisserer Nadel gestrickt wurde.
Die Regelung wie sie bei uns ausgelegt und mittlerweile auch durch das RP und das IM bestätigt wurde, ist diejenige, bei der zwei Fristen zu Grunde gelegt werden. Nach Eintrag der ersten Waffe beginnt das Halbjahr, nach dem die dritte Waffe eingetragen werden kann. Nach Eintrag der zweiten Waffe die Frist, nach der die vierte eingetragen werden kann. Nur so ist sichergestellt, dass, wie immer man auch rechnet, innerhalb eines halben Jahres nur 2 Waffen erworben wurden.
Also in Zahlen:
Erwerb der ersten Waffe am 15.3., Erwerb der zweiten Waffe am 27.5.
Möglicher Waffenerwerb der dritten Waffe ab dem 14.9.
Möglicher Waffenerwerb der vierten Waffe ab dem 26.11.
Einen Kommentar schreiben:
-
Rooster,
also 3 Waffen kaufen ginge nach keiner Regel. Innerhalb 6 Monate dürfte jedem irgendwie klar sein. Und pro Halbjahr ist die Definition Kalenderjahr. Davon steht im WaffG jetzt wirklich nichts. Aber die WaffVwV interpretiert gerne unkoscher. Und mal ganz ehrlich 2/6 ist schikane.
Einen Kommentar schreiben:
-
Du hast völlig Recht Veto, in der Verwaltungsvorschrift steht es ja auch so: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Und es ist die Rede von "pro Halbjahr". Danke für den Hinweis.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen...
Soweit ich ersehen kann, wurden auf Ihrer gelben WBK am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Insofern haben Sie in den letzten sechs Monaten schon zwei Waffen erworben (20.12.2013 + 6 Monate = 20.06.2014 und 04.04.2014 + 6 Monate = 04.10.2014).
Der Erwerb höchstens einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
- Vorausgesetzt die erwähnte gelbe WBK ist die erste, und darin wurde am 20.12.2013 die erste Waffe eingetragen, dann beginnt dort erstmalig die Halbjahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat er am 04.04.2014 seine zweite Waffe eintragen lassen. Innerhalb der Halbjahresfrist, es beginnte keine neue Frist!
- Diese Halbjahresfrist endet am 20.06.2014, 24:00 Uhr. Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann. Beide am 21.06.2014!
Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigenIst es nicht, da er ansonsten innerhalb von sechs Monate drei Waffen erworben hätte (nochmal: der Blick ins Gesetz!) Entscheidend für die Berechnung der sechs Monate ist der Erwerb der letzten, nicht der ersten Waffe.
Das Erwerbserstreckungsverbot, auch 2/6-Regel, gibt es länger als die WaffVwV in der sie erstmalig bundesweit definiert wurde. Nicht unüblich das unsere Verwaltungsbehörden, womöglich politisch gesteuert, die etwas schwammige Formulierung aus § 14 WaffG so ungünstig wie möglich für uns, oder besser gegen uns, ausgelegt haben. Aber damit sollte seit mehr als zwei Jahren eigentlich Schluss sein.
Es liegt nun eine Legaldefinition vor. Da müssen sich die Waffenbehörden dran halten, zur Not muss ihnen ein Gericht auf die Finger klopfen.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigenLeider nicht. So wie es gehandhabt wird: ab Kauf vorletzter Waffe ist es nicht richtig.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen... Der Erwerb (höchstens gestrichen) einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
Rooster,
Beretta DT11 hat am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Die vorletzte Waffe hat er am 20.12.13 gekauft, also darf er 6 Monate später wieder eine kaufen, ergo 21.06.2014. Das nennt sich die "ab vorletzter Waffe" Regelung. Die 4. Waffe wäre dann aber erst am 05.10.2014 drin.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Veto11 Beitrag anzeigenHat er nicht, denn er schrieb das da nur eine, also die dritte Waffe erworben werden kann, die vierte erst nach Ablauf einer fiktiven zweiten Frist, die angeblich beginnt bei Erwerb der zweiten Waffe. Das ist falsch.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigenDas Gesetz ist doch eindeutig...
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigenGenau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweiten, dritten sechs Monaten. Wer natürlich gern aussichtslos die Gerichte beschäftigt...
Mal sehen ob du deinen Post jetzt wieder geändert/ergänzt hast.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigenGenau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweite, dritten sechs Monaten.
Einen Kommentar schreiben:
-
Hat er nicht, denn er schrieb das da nur eine, also die dritte Waffe erworben werden kann, die vierte erst nach Ablauf einer fiktiven zweiten Frist, die angeblich beginnt bei Erwerb der zweiten Waffe. Das ist falsch.
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Veto11 Beitrag anzeigenDie Frist läuft ab der ersten Waffe, sie mein Beitrag oben.Zuletzt geändert von Rooster Cogburn; 09.09.2014, 20:54.
Einen Kommentar schreiben:
Einen Kommentar schreiben: