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2/6 Erwerbsstreckungsgebot

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  • derda
    antwortet
    Post bitte löschen, hatte die 10.000 vorherigen nicht gesehen, bevor ich gepostet habe... Wie auch immer, überflüssig und wieder was gelernt.
    Zuletzt geändert von derda; 10.09.2014, 16:06.

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  • Veto11
    antwortet
    Wenn ich das richtig gelesen habe, hast du ja auch mal Verwaltungsrecht gelernt. Und solltest wissen das Verwaltungsvorschriften durchaus Außenwirkung erzielen können.

    Der geneigte Laie kann ja mal hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

    Wie man Gesetze, oder wie hier Verwaltungsvorschriften lesen muss, hast du ja auch gelernt. Ich zitiere noch mal:

    14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,
    d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
    Die Halbjahresfrist ist doch ganz eindeutig eine Frist die mit der Eintragung der ersten Waffe in die WBK beginnt. Diese Frist Läuft dann ab und nach deren Ablauf beginnt die zweite Frist und so fort. Da steht nirgendwo etwas von einer zweiten Frist bei zweiter Waffe, dritter Frist bei dritter Waffe usf.

    Nach Eintrag der ersten Waffe beginnt das Halbjahr, nach dem die dritte Waffe eingetragen werden kann. Nach Eintrag der zweiten Waffe die Frist, nach der die vierte eingetragen werden kann. Nur so ist sichergestellt, dass, wie immer man auch rechnet, innerhalb eines halben Jahres nur 2 Waffen erworben wurden.
    Mit Verlaub, das ist Unsinn. Im Idealfall erwirbt man innerhalb von zwölf Monaten zweimal zwei Waffen und hat zwei Gänge zum Amt zu erledigen. Wenn es ungünstig läuft nach meiner Auffassung dreimal, nach deiner viermal. Im Ergebnis hat man aber immer nur vier Waffen pro Jahr (zwölf Monate).

    Die Regelung wie sie bei uns ausgelegt und mittlerweile auch durch das RP und das IM bestätigt wurde, ist diejenige, bei der zwei Fristen zu Grunde gelegt werden.
    Was bin ich froh das ich in einem Rechtsstaat lebe, letztlich wird das irgendwann mal in Leipzig geradegerückt.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Zitat von dakota Beitrag anzeigen
    ... und die beiden am 21.6...
    zwischen 21.6. und 31.12. kann er sich ja 2 Waffen kaufen aber die 2. (die 4. insgesamt) eben erst am 5.10.2014 (4.4. 2014). So war es wahrscheinlich vonVeto11 gemeint

    Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in (nerhalb) der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann
    Rot von mir ergänzt falls genehm.
    Zuletzt geändert von Dzilmora; 10.09.2014, 12:18.

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  • dakota
    antwortet
    Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
    Also nochmal ganz langsam zum Mitmeisseln:

    - Vorausgesetzt die erwähnte gelbe WBK ist die erste, und darin wurde am 20.12.2013 die erste Waffe eingetragen, dann beginnt dort erstmalig die Halbjahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat er am 04.04.2014 seine zweite Waffe eintragen lassen. Innerhalb der Halbjahresfrist, es beginnte keine neue Frist!

    - Diese Halbjahresfrist endet am 20.06.2014, 24:00 Uhr. Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann. Beide am 21.06.2014!
    Laut Deines Rechenbeispiels hat er dann das Erwerbsstreckungsgebot missachtet, da er binnen 6 Monaten 3 Waffen erworben hat. Namentlich die am 4.4. und die beiden am 21.6. Die WaffVwV gut und schön, die kam Jahre nach Herausgabe der letzten Fassung des WaffG. Und entfaltet auch keine Aussenwirkung, man kann sich als Bürger also nicht darauf berufen. Im Übrigen werden die Fristen nach BGB berechnet, die erste Frist endet mit Ablauf des 19.06.2014.

    Der Wortlaut "Halbjahr" ist sehr ungünstig gewählt, die Formulierung "binnen 6 Monate" wäre hier eindeutiger gewesen. Einer der Punkte, an denen man die Inkonsistenz des WaffG bemerkt, da es seinerzeit ohne Sinn und Verstand, aber mit umso heisserer Nadel gestrickt wurde.

    Die Regelung wie sie bei uns ausgelegt und mittlerweile auch durch das RP und das IM bestätigt wurde, ist diejenige, bei der zwei Fristen zu Grunde gelegt werden. Nach Eintrag der ersten Waffe beginnt das Halbjahr, nach dem die dritte Waffe eingetragen werden kann. Nach Eintrag der zweiten Waffe die Frist, nach der die vierte eingetragen werden kann. Nur so ist sichergestellt, dass, wie immer man auch rechnet, innerhalb eines halben Jahres nur 2 Waffen erworben wurden.

    Also in Zahlen:

    Erwerb der ersten Waffe am 15.3., Erwerb der zweiten Waffe am 27.5.
    Möglicher Waffenerwerb der dritten Waffe ab dem 14.9.
    Möglicher Waffenerwerb der vierten Waffe ab dem 26.11.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Rooster,

    also 3 Waffen kaufen ginge nach keiner Regel. Innerhalb 6 Monate dürfte jedem irgendwie klar sein. Und pro Halbjahr ist die Definition Kalenderjahr. Davon steht im WaffG jetzt wirklich nichts. Aber die WaffVwV interpretiert gerne unkoscher. Und mal ganz ehrlich 2/6 ist schikane.

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  • Rooster Cogburn
    antwortet
    Du hast völlig Recht Veto, in der Verwaltungsvorschrift steht es ja auch so: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Und es ist die Rede von "pro Halbjahr". Danke für den Hinweis.

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  • Veto11
    antwortet
    Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen
    ...
    Soweit ich ersehen kann, wurden auf Ihrer gelben WBK am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Insofern haben Sie in den letzten sechs Monaten schon zwei Waffen erworben (20.12.2013 + 6 Monate = 20.06.2014 und 04.04.2014 + 6 Monate = 04.10.2014).
    Der Erwerb höchstens einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
    Also nochmal ganz langsam zum Mitmeisseln:

    - Vorausgesetzt die erwähnte gelbe WBK ist die erste, und darin wurde am 20.12.2013 die erste Waffe eingetragen, dann beginnt dort erstmalig die Halbjahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat er am 04.04.2014 seine zweite Waffe eintragen lassen. Innerhalb der Halbjahresfrist, es beginnte keine neue Frist!

    - Diese Halbjahresfrist endet am 20.06.2014, 24:00 Uhr. Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann. Beide am 21.06.2014!

    Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
    Ist es nicht, da er ansonsten innerhalb von sechs Monate drei Waffen erworben hätte (nochmal: der Blick ins Gesetz!) Entscheidend für die Berechnung der sechs Monate ist der Erwerb der letzten, nicht der ersten Waffe.
    Du hast entweder die Definition in der WaffVwV nicht gelesen oder verstanden. Denkanstoß:

    Das Erwerbserstreckungsverbot, auch 2/6-Regel, gibt es länger als die WaffVwV in der sie erstmalig bundesweit definiert wurde. Nicht unüblich das unsere Verwaltungsbehörden, womöglich politisch gesteuert, die etwas schwammige Formulierung aus § 14 WaffG so ungünstig wie möglich für uns, oder besser gegen uns, ausgelegt haben. Aber damit sollte seit mehr als zwei Jahren eigentlich Schluss sein.
    Es liegt nun eine Legaldefinition vor. Da müssen sich die Waffenbehörden dran halten, zur Not muss ihnen ein Gericht auf die Finger klopfen.

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  • Rooster Cogburn
    antwortet
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    Leider nicht. So wie es gehandhabt wird: ab Kauf vorletzter Waffe ist es nicht richtig.
    Dadurch, dass die sechs Monate nicht weiter eingeschränkt werden (z.B. "innerhalb jeweils sechs Monaten ab Erwerb der ersten Waffe") bleibt der Behörde kaum eine andere Wahl der Interpretion als zu vermeiden, dass in irgendeinem Zeitraum von sechs Monaten drei Waffen erworben werden. Da der Sinn des Absatzes schon dem Namen nach die Erwerbsstreckung ist, halte ich es auch für sehr unwahrscheinlich, dass ein Gericht das anders sieht. Es würde mich aber ehrlich freuen, wenn ich hier falsch liege.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen
    ... Der Erwerb (höchstens gestrichen) einer Waffe wäre demnach frühestens ab 21.06.2014 wieder möglich.
    Ja, so ist es korrekt. Wie schon von Veto11 angemerkt rechnet dein SB noch abstruser als es die "ab vorletzter Waffe" Regelung schon macht.

    Rooster,

    Beretta DT11 hat am 20.12.2013 und am 04.04.2014 jeweils eine Waffe eingetragen. Die vorletzte Waffe hat er am 20.12.13 gekauft, also darf er 6 Monate später wieder eine kaufen, ergo 21.06.2014. Das nennt sich die "ab vorletzter Waffe" Regelung. Die 4. Waffe wäre dann aber erst am 05.10.2014 drin.
    Zuletzt geändert von Dzilmora; 09.09.2014, 21:44. Grund: 2. o bei Rooster eingefügt.

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  • Rooster Cogburn
    antwortet
    Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
    Hat er nicht, denn er schrieb das da nur eine, also die dritte Waffe erworben werden kann, die vierte erst nach Ablauf einer fiktiven zweiten Frist, die angeblich beginnt bei Erwerb der zweiten Waffe. Das ist falsch.
    Ist es nicht, da er ansonsten innerhalb von sechs Monate drei Waffen erworben hätte (nochmal: der Blick ins Gesetz!) Entscheidend für die Berechnung der sechs Monate ist der Erwerb der letzten, nicht der ersten Waffe.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
    Das Gesetz ist doch eindeutig...
    Leider nicht. So wie es gehandhabt wird: ab Kauf vorletzter Waffe ist es nicht richtig. Allerdings ist das der Spielraum der Behörden wie sie es auslegen. Machen kann man da nichts.

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  • Veto11
    antwortet
    Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
    Genau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweiten, dritten sechs Monaten. Wer natürlich gern aussichtslos die Gerichte beschäftigt...
    Wenn du das für aussichtslos hältst musst du ja nicht klagen. Meine Erfahrungen sehen da anders aus.

    Mal sehen ob du deinen Post jetzt wieder geändert/ergänzt hast.

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  • Veto11
    antwortet
    Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
    Genau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweite, dritten sechs Monaten.
    Gesetze und Verordnungen werden, falls nötig, durch Verwaltungsvorschriften ausgelegt. So jetzt durch die WaffVwV. Sie gibt allgemein den Handlungsrahmen der Waffenbehörden vor, in einigen Fällen wird der Ermessensspielraum eingegrenzt, in anderen bleibt er weiterhin offen. Und wie hier im vorliegenden Fall werden die Begriffe Halbjahr und Halbjahresfrist definiert, also nicht im Sinne eines halben Kalenderjahres, sondern eines sechsmonatigen Zeitraums wie etwa bei einem Semester.

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  • Veto11
    antwortet
    Hat er nicht, denn er schrieb das da nur eine, also die dritte Waffe erworben werden kann, die vierte erst nach Ablauf einer fiktiven zweiten Frist, die angeblich beginnt bei Erwerb der zweiten Waffe. Das ist falsch.

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  • Rooster Cogburn
    antwortet
    Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
    Die Frist läuft ab der ersten Waffe, sie mein Beitrag oben.
    Genau so hat es auch der SB berechnet. Blick ins Gesetz: "Innerhalb von sechs Monaten". Da steht nichts von ersten, zweiten, dritten sechs Monaten. Wer natürlich gern aussichtslos die Gerichte beschäftigt...
    Zuletzt geändert von Rooster Cogburn; 09.09.2014, 20:54.

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