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    eGun Angebot so rechtens?

    Ich bin beim Stöbern auf eGun auf diese Auktion gestoßen:



    Es geht um ein spanisches Cetme, abgeändert folgendermaßen:

    Beschussamts-Daten
    BKA-Rautennummer:
    Zertifikat: Ja
    Beschussamt: Eibar - Spanien
    Angaben zur Deaktivierung
    Verschluss komplett: Ja
    Verschluss abgeschliffen (45°): Ja
    Patronenlager verschweißt: Ja
    Anzahl der Bohrungen im Lauf: 4
    Stahlbolzen vor Laufmündung: Nein


    Ich habe den VK darauf hingewiesen, dass ein solches Angebot Probleme nach sich ziehen kann, auch in Bezug auf die Kriegswaffeneigenschaft der Waffe. Es kam diese Antwort zurück: Wie bewerten die Rechtsspezialisten seine Aussagen? Wäre sicher mal interessant zu wissen.


    ich habe Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen, diese sind nach meinem persönlichen Wissenstand jedoch unzutreffend, weil


    1. Das Waffengesetz für diese Waffe nicht einschlägig ist

    2. Die Richtlinien BMWi V B 3 - 10 17 03 - vom 21. April 1999 über
    - Kriterien für die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffen der Nr. 29 a - c der Kriegswaffenliste
    (KWL) der Rohre und Verschlüsse für diese Kriegswaffen (Nummern 34 und 35 KWL)
    - Halbautomatische militärische Gewehre i.S. der Nummer 29 d der Kriegswaffenliste
    - Anforderungen an tragbare Handfeuerwaffen für Theateraufführungen, Film- und Fernsehzwecke, die Kartuschenmunition verfeuern können
    mit Wirkung vom 01. April 2003 nicht mehr anzuwenden sind.
    Sie wurden bislang m.W. nicht neu gefasst!

    3. Selbst die Hilfeseiten des egun Internetportals keine Antwort geben, da dort unter den „Anforderungen an Dekowaffen“ lediglich der Hinweis steht „Zur (ordnungsgemäßen) Abänderung von Kriegswaffen wird demnächst ein eigener Artikel eingestellt.“ Und das schon solange ich Mitglied bin, seit 13.10.2004!

    #2
    Also nach meinem Wissenstand unterliegt das CETME/dessen Lauf sehr wohl dem KWKG. Dort findet sich nämlich unter Punkt V der Waffenliste:

    V. Rohrwaffen
    29.
    a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,
    b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

    30.Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen
    31.Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art
    32.Maschinenkanonen
    33.gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32
    34.Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
    35.Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
    Für eine ordnungsgemäße Abänderung müssten laut Anlage 1 (zu § 1, IV) WaffG folgende Kriterien erfüllt sein:

    1.4
    Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
    Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
    1.4.1
    das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
    1.4.2
    der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
    1.4.3
    in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
    1.4.4
    bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
    -bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
    -im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
    -andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
    1.4.5
    bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
    -mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
    -andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

    1.4.6
    dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.
    1.5
    Salutwaffen
    Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
    -das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
    -der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
    -der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
    -die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
    -der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;
    Es ist zwar keine Salut, aber selbst die bräuchten den Stift, daher habe ich den Teil auch mal mit markiert. Sofern ich jetzt nichts übersehen habe hättest du mit deinen Zweifeln durchaus recht. Die Waffe müsste 6 Bohrungen besitzen und zwischen diesen und der Mündung einen Stahlstift haben. Demnach wären die Abänderungen des Händlers nicht ordnungsgemäß.

    Aber warten wir mal, was Gunner dazu meint.

    Gruß

    Thomas
    Zuletzt geändert von SHADOW; 27.05.2009, 22:21. Grund: Tippfehler beseitigt (die 2te)
    Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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      #3
      Richtig, es fehlen 2 Bohrungen und der Stahstift ebenso. Dieser soll ja verhindern, das scharfe Patronen zugeführt werden könnten.
      Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!

      Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.

      Kommentar


        #4
        Es fehlen 2 Bohrungen und der Stift, genau wie schon festgestellt. Es findet das Waffg Anwendung weil die RL99 KEINEN Gesetzescharackter hat sonder nur Hinweischarackter und es im KWKG KEINE Anweisung zu Unbrauchbarmachung gibt.

        Kommentar


          #5
          Hallo Shadow,

          was meine ich denn nun dazu? -Lange hat es gedauert, und gefunden habe ich eigentlich nichts Genaues zu der Thematik.
          Es gibt tatsächlich ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 31.03.03, in dem darauf hingewiesen wird, daß mit Inkrafttreten des neuen WaffG die Richtlinie zur Unbrauchbarmachung (Ubbm) von Kriegswaffen zum 01.04.03 aufgehoben und neu gefasst werden soll. Eine Neufassung konnte ich nicht finden........

          Demnach ist der Anbieter momentan in der Situation, daß er eine Kriegswaffe offeriert, über deren gesetzeskonforme Ubbm es keine Festlegung gibt.

          Ich würde daraus schließen, daß nicht sein kann, was nicht sein darf, es also derzeit keine "unbrauchbaren Kriegswaffen" gibt und ich die Finger davon lassen würde.

          Ich erlaube mir, eine Anfrage an das BMWA zu richten.

          abwartend grüßt

          der Gunner

          p.S.: Im Anhang das Schreiben des BMWA aus 2003

          hier meine Anfrage dazu:

          Sehr geehrte Herr OAR Pracejus

          zunächst möchte ich mich Ihnen vorstellen:
          mein Name ist "Gunner", ich bin der Bezirksbeauftrage für den Schießsport des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. im Bezirk "Daheim".
          Als solcher ist es u.a. meine Aufgabe, Kontakt mit Ämtern und Behörden zu halten, um schießsportliche und waffenrechtliche Fragen meiner Kameraden zu beantworten. Da einige davon außer den aktiven Schießsport auszuüben auch sogenannte Dekowaffen, meist militärischer Herkunft, sammeln, sind sie mit der Frage nach der gesetzeskonformen Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen an mich heran getreten, da auf dem Sammlermarkt hier eine gewisse Unsicherheit zu herrschen scheint.

          Bisher war mir dazu die Richtline BMWiV B 3 - 10 17 03 - vom 21. April 1999 über Kriterien für die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffen bekannt gewesen.
          Nun liegt mir Ihr Schreiben an den Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. vom 31.03.2003 vor, in dem Sie sich dahingehend äußern, daß besagte RL mit Wirkung vom 01.04.2003 aufgehoben sei und neu gefaßt werden soll.

          Daher nun meine Frage an Sie: gibt es eine derzeit gültige neue Richtlinie über die Kriterien zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und wäre es möglich, mir eine Kopie davon zukommen zu lassen?

          Meine Internetrecherche war diesbezüglich bisher erfolglos, weder im BMWA noch bei Regierung online konnte ich Informationen dazu finden.

          Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe,

          mit freundlichen Grüßen
          Angehängte Dateien
          Zuletzt geändert von Gunner; 17.06.2009, 19:22.
          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
          , aktueller denn je)

          I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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            #6
            Ähem willst die Antwort dazu schon haben? Da die RL99 keinen Gesetzescharakter hat wird abgeändert wie im WAFFG aber weitere wird empfohlen aber ist NICHT Pflicht!

            Da von jemand der es beurteilen muss im Falle des Falles!
            Zuletzt geändert von Gast; 21.10.2010, 07:25.

            Kommentar


              #7
              Das Ergebnis der Anfrage würde mich interessieren, ich hoffe du hälst uns auf dem Laufenden.

              interessiert grüßt

              Thomas

              €dit: Ahh, der Gast war sogar noch schneller im posten! Ist ja interessant. Dann ist es wohl wirklich besser die Finger von solchen Angeboten (die einen momentanes "Gesetzesvakuum" ausnutzen) zu lassen und eine Demilitarisierung nach den Vorgaben des WaffG als Maßstab zu nehmen. Damit dürfte man auf der sicheren Seite sein.
              Zuletzt geändert von SHADOW; 17.06.2009, 18:59.
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                #8
                Schau über dich da ist es shcon!

                Danke an Michael für den Dokumentetausch damals

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                  #9
                  Ohne rechthaberisch zu wirken, müßt Ihr eines bedenken:

                  Das WaffG befaßt sich ausdrücklich nicht mit Kriegswaffen, auch eine Abänderung nach WaffG beruht im Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit, derzeit nur auf "good will" der Behörden....

                  Gunny
                  Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                  Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
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                    #10
                    Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
                    Ohne rechthaberisch zu wirken, müßt Ihr eines bedenken:

                    Das WaffG befaßt sich ausdrücklich nicht mit Kriegswaffen, auch eine Abänderung nach WaffG beruht im Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit, derzeit nur auf "good will" der Behörden....

                    Gunny
                    Hast DU den Bescheid RICHTIG gelesen? Wohl eher nicht, oder? Das ist der Herr der die Kriegswaffen begutachtet im Auftrage des BWMA und dessen Wort zählt und kein anderes vor Gericht. Egal was Polizei, BKA oder LKA gerne wollen. Steht ja auch drin das er sich die Entscheidung vorbehält und das mehr empfohlen ist. Nix mit gutem Willen sondern Fakten sind das!

                    aufklärend MF

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Gast Beitrag anzeigen
                      Hast DU den Bescheid RICHTIG gelesen? Wohl eher nicht, oder? Das ist der Herr der die Kriegswaffen begutachtet im Auftrage des BWMA und dessen Wort zählt und kein anderes vor Gericht. Egal was Polizei, BKA oder LKA gerne wollen. Steht ja auch drin das er sich die Entscheidung vorbehält und das mehr empfohlen ist. Nix mit gutem Willen sondern Fakten sind das!

                      aufklärend MF
                      Das hältst Du für verlässliche Fakten......

                      ...unaufgeklärt verbleibt

                      der Gunner
                      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                      Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                      , aktueller denn je)

                      I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                        #12
                        Wieso fehlen denn hier auf einmal die letzten Beiträge?
                        "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
                        Peter Ustinov

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                          #13
                          Ich vermute da:

                          OT: Naja, hin oder her, ich bin mal gespannt was Gunnys neuerliche Anfrage an das BMWA ergibt.
                          Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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                            #14
                            Zitat von Gast Beitrag anzeigen
                            Hast DU den Bescheid RICHTIG gelesen? Wohl eher nicht, oder? Das ist der Herr der die Kriegswaffen begutachtet im Auftrage des BWMA und dessen Wort zählt und kein anderes vor Gericht. Egal was Polizei, BKA oder LKA gerne wollen. Steht ja auch drin das er sich die Entscheidung vorbehält und das mehr empfohlen ist. Nix mit gutem Willen sondern Fakten sind das!

                            aufklärend MF
                            Vorliegendes Schreiben ist KEIN Bescheid i.S.d. Verwaltungsverfahrensgesetzes! Bitte beachten!

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                              #15
                              Zitat von Clausewitz Beitrag anzeigen
                              Vorliegendes Schreiben ist KEIN Bescheid i.S.d. Verwaltungsverfahrensgesetzes! Bitte beachten!
                              Soweit korrekt aber denkst du der Gutachter ändert seien Meinung aller paar Tage?


                              Ach egal, macht was ihr wollt und bitte entfernt den Zettel sowie meine Beiträge hierzu. Ich rede eh mit der Wand...

                              Alternativ könnt ich euch auch Daten und Tel.Nr. geben zum Nahcfragen aber dann zweifelt ihr wohl immer noch...


                              Somit Kapitulation von mir!

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