Es geht um ein spanisches Cetme, abgeändert folgendermaßen:
Beschussamts-Daten
BKA-Rautennummer:
Zertifikat: Ja
Beschussamt: Eibar - Spanien
Angaben zur Deaktivierung
Verschluss komplett: Ja
Verschluss abgeschliffen (45°): Ja
Patronenlager verschweißt: Ja
Anzahl der Bohrungen im Lauf: 4
Stahlbolzen vor Laufmündung: Nein
Ich habe den VK darauf hingewiesen, dass ein solches Angebot Probleme nach sich ziehen kann, auch in Bezug auf die Kriegswaffeneigenschaft der Waffe. Es kam diese Antwort zurück: Wie bewerten die Rechtsspezialisten seine Aussagen? Wäre sicher mal interessant zu wissen.
ich habe Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen, diese sind nach meinem persönlichen Wissenstand jedoch unzutreffend, weil
1. Das Waffengesetz für diese Waffe nicht einschlägig ist
2. Die Richtlinien BMWi V B 3 - 10 17 03 - vom 21. April 1999 über
- Kriterien für die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffen der Nr. 29 a - c der Kriegswaffenliste
(KWL) der Rohre und Verschlüsse für diese Kriegswaffen (Nummern 34 und 35 KWL)
- Halbautomatische militärische Gewehre i.S. der Nummer 29 d der Kriegswaffenliste
- Anforderungen an tragbare Handfeuerwaffen für Theateraufführungen, Film- und Fernsehzwecke, die Kartuschenmunition verfeuern können
mit Wirkung vom 01. April 2003 nicht mehr anzuwenden sind.
Sie wurden bislang m.W. nicht neu gefasst!
3. Selbst die Hilfeseiten des egun Internetportals keine Antwort geben, da dort unter den „Anforderungen an Dekowaffen“ lediglich der Hinweis steht „Zur (ordnungsgemäßen) Abänderung von Kriegswaffen wird demnächst ein eigener Artikel eingestellt.“ Und das schon solange ich Mitglied bin, seit 13.10.2004!
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