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Erwerb auf Leihschein

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    #16
    Gibt es den zwei verschiedene Arten von Erwerb ? Das ist wieder was ganz Neues, jedenfalls für mich. Natürlich weiß ich nicht alles. Im Waffengesetz ist aber immer nur von Erwerb die Rede. Sowohl beim vorübergehenden als auch beim dauerhaften. Jedes mal steht da nur Erwerb. Müsste da nicht auch im Gesetz ein Unterschied gemacht werden, wenn es zwei verschiedene Erwerbe gibt.Es müsste z.B. dann stehen das ein Sportschütze in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von 6 Monaten dauerhaft erwerben darf. Dauerhaft steht da aber nicht. Wie soll man die sonst auseinander halten. Ich bin gespannt was meine Waffenbehörde dazu schreibt. Auch wenn das nur noch rein theoretischer Natur ist. Wird immer interessanter.

    Mit bestem Gruß

    Fieli
    Zuletzt geändert von Fieli; 04.10.2016, 18:24.
    Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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      #17
      @dkp3011

      Hallo dkp3011

      an deiner Meinung zu den verschiedenen Formen von Erwerb muss was dran sein. Wer am Schießstand eine Waffe ausleiht " erwirbt " diese ja auch. Auch nur vorüber gehend. Langsam glaube ich, der Gesetzgeber hat die 2/6 Regelung mit der heißen Nadel ins Waffg. eingestrickt und nicht 100% ig ausformuliert. Hier ist der dauerhafte Erwerb, oder der Erwerb auf WBK, grün oder gelb, gemeint. Alle anderen Formen von Erwerb sind da außen vor. Wer eine Waffe findet und diese an sich nimmt " erwirbt " auch.
      Wenn da dauerhaft stünde, in der 2/6, wäre alles klar.
      Meine Nachtruhe rückt näher.

      Mit bestem Gruß

      Fieli
      Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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        #18
        Dieser Passus des Waffg wird in der Praxis nur zum eigentlichen Erwerb/Kauf einer Waffe angewendet und nur dazu kam er ins Gesetz. Man wollte damit ausschließlich die Sammlerei der alten gelben "Einzellader-WBK" verhindern. Es gab da vor zehn Jahren etliche Urteile zur alten Gelben, der neuen Gelben und der Mischung mit Grün - was jedes Mal zu unserem Nachteil ausgelegt wurde.
        Der Hintergrund ist aber stets "möglichst wenig Waffen im Volk" - zumindest bei Sportschützen. Es geht dem Gesetzgeber dabei in der Praxis lediglich um den Kauf/einer Schenkung.
        Diese Erwerbsstreckung wurde, obwohl schon seit 1994 so argumentiert wurde, dass man den Sportschützen das Leben/Hobby möglichst schwer machen sollte, erst im Letzten Augenblick. Dieser Gummisatz, der der Behörde komplett freie Hand bietet, ist aber auch so typisch für das Waffg.

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          #19
          Noch ergänzend zu meinem vorigen Beitrag:

          Deine Bedenken wegen dem vorübergehenden Erwerb - jener wird extra im §12 Waffg geregelt:


          Und ein Beispiel eines der damaligen Urteile zur Erwerbsstreckung und welches Chaos dahinter steckt:

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            #20
            Antwort von der Waffenbehörde ist da

            Wer hätte es geglaubt: Die Waffe, auf Ausleihe nach § 12, unterliegt nicht dem Erwerbsstreckungsgebot, weil sie zwar bei der Ausleihe erworben wir, der Erwerb aber erst abgeschlossen ist, wenn die Waffe in eine Waffenbesitzkarte eingetragen ist.

            Der nicht abgeschlossene Erwerb ist also der Grund warum sie nicht zählt.

            Mit bestem Gruß

            Fieli
            Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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              #21
              Siehe #5. Aber es ist okay wenn man mehr Meinungen hören will. Mach ich nicht anders.

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                #22
                Du hattest RECHT.
                Aber wer kommt schon darauf, das ein Erwerb erst abgeschlossen ist wenn der Eintrag erfolgt ist.
                Und dann noch das genau das den Unterschied zwischen Anrechnung auf 2/6 bedeutet oder eben nicht !!
                Das heißt in der Praxis wenn die WBK zum Eintrag vorgelegt wird wird die 2/6 geprüft, sonst nicht.
                So einfach, wenn man es weiss. Aber Wissen ist Macht - nichts Wissen macht nichts

                Gruß

                Fieli
                Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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