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Erlaubnispflicht von Wechselsystemen

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    Erlaubnispflicht von Wechselsystemen

    Angenommen, ich habe in meiner Positions als Sportschütze ein halbautomatisches AR-15 (42cm Lauflänge, da Anschein) in meiner WBK eingetragen. Nun steht mir der Erwerb von Wechselsystemen in unbeschränkter Zahl offen (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots).

    Frage: Muss der Lauf des Wechselsystemes zum sportlichen Schießen zugelassen sein?

    Ich lese die Anlage 2, Abschnitt 2

    (Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
    2.1
    Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

    nämlich so, dass es neben der Eintragungspflicht keine weiteren Erfordernisse seitens des Gesetzes gibt, und somit eben auch keine Pflicht, ein Bedürfnis nachzuweisen. Genau das ist ja der Knackpunkt, ein Sportschütze bekommt eine Waffe, die nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen ist ja "nur" deswegen nicht, weil er dafür ja kein Bedürfnis hat, aber genau das brauchts laut meiner Lesart des obigen Abschnittes nicht.

    (Mir ist klar, dass das Wechselsystem nicht zum sportlichen Schießen verwendet werden darf, wenn § 6 AwaffV greift, es würde aber nicht bedeuten, dass der Erwerb sinnlos wäre (Schießen im Ausland, etc))

    #2
    Hallo n3uopp,

    ich bin kein Experte für die Auslegung vom Waffenrecht - aber habe beruflich relativ viel mit Gesetzestexten zu tun - deshalb versuche ich mich mal an Deiner Fragestellung.

    Meiner Ansicht nach vermischst Du hier verschiedene Dinge, und zwar Erwerb und Verwendung und die Konsequenzen daraus.

    Ich "drösel" das mal auf, so wie ich es verstehe.

    a.) für Dein AR-15, dass nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a AWafV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist (da Lauflänge > 42 cm) und für das Du durch einen anerkannten Schießsportverband eine Bestätigung des Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 erhalten hast, ist auf Deine WBK grün eingetragen.

    b.) für die eingetragene Waffe darfst Du laut Punkt 2.1 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) WaffG einen Wechsellauf gleichen oder geringeren Kalibers erlaubnisfrei erwerben.

    c.) diesen Wechsellauf musst Du dann gemäß § 10 Abs. 1a binnen 2 Wochen eintragen lassen.

    Soweit - so gut.

    Die eigentliche Frage würde ich dann aber so formulieren: "Darf ich mit dem erworbenen und eingetragenen Wechsellauf am sportlichen Schießen teilnehmen?"

    Und da käme es dann nach meiner Ansicht darauf an. ob Du durch die tatsächliche Verwendung dieses Wechsellaufes in Deiner AR-15 entweder mit dem "geänderten" (Gesamt-)System gegen den § 6 Abs. 1 Nr. 2 a AWaffV verstößt (z.B. Lauflänge < 42 cm) oder das System nicht mehr von der Sportordnung Deines Verbandes abgedeckt ist, d.h. keine entsprechende Disziplin und somit auch keine Grundlage für ein Bedürfnis mehr besteht.

    Interessant wäre hierbei für mich allerdings, ob Dein Verband ggfs. eine Ausnahme beim Bundesverwaltungsamt gemäß § 6 Abs. 3 AWaffV beantragen würde und ob diesem Antrag stattgegeben würde.

    Mal schauen, was die Experten zu dem Thema meinen.

    droepken
    FSK 12: Der Gute bekommt die Frau
    FSK 16: Der Böse bekommt die Frau
    FSK 18: Alle bekommen die Frau

    http://german-rifle-association.de

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      #3
      Das Erwerben ist ja eine Sache, aber ob du es dann auch eingetragen bekommst eine andere. Spätestens dann aber, wenn du die Waffe zusammengebaut hast, wirst du ein dickes Problem haben, weil du dann etwas besitzt, was du als Sposchü nicht besitzen darfst.
      Was du im Ausland alles schießen darfst, ist dabei irrelevant, da dir dies in Deutschland trotzdem kein Bedürfnis einräumt. Sonst hätte ich auch längst einen Schalli. Ich denke nicht, dass wir hier eine Lücke im Gesetzestext haben.
      Zuletzt geändert von Travis; 23.04.2015, 19:59.
      Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

      Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

      2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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        #4
        Hallo droepken,

        Zitat von droepken Beitrag anzeigen

        Die eigentliche Frage würde ich dann aber so formulieren: "Darf ich mit dem erworbenen und eingetragenen Wechsellauf am sportlichen Schießen teilnehmen?"

        droepken
        eigentlich ist die Frage eher: "Kann die Behörde meckern und die Eintragung verweigern, wenn ich einen Wechsellauf erwerbe (nach Punkt 2.1 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) WaffG), der aus meiner eingetragenen Waffe eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffe macht, wenn vom BVA keine Ausnahme zugelassen wurde.". Und danke vielmals fürs "aufdröseln"

        Zitat von Travis

        spätestens dann aber, wenn du die Waffe zusammengebaut hast, wirst du ein dickes Problem haben, weil du dann etwas Besitzt, was du als Sposchü nicht besitzen darfst.
        Hallo Travis,

        Wenn ich so frech nachfragen darf, wer sagt denn, das ich vorhabe, sie in Dtl. zusammenzubauen?
        Wenn ich das erwähnte Wechselsystem eben nur für Wettkämpfe im Ausland kaufen wollen würde, wäre das ein vollkommen mögliches Szenario.


        Wenn da stehen würde, dass Wechselsysteme (kleineren oder gleichen Kalibers natürlich) erlaubnisfrei erworben werden dürfen, "solange sie für den vom Bedürfnis umfassten Zweck zugelassen sind" oder so etwas in der Art, wäre ich sofort still, aber genau das steht da ja nicht.

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          #5
          Frage: Muss der Lauf des Wechselsystemes zum sportlichen Schießen zugelassen sein?

          Ja.

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            #6
            Zitat von n3uopp Beitrag anzeigen
            Wenn da stehen würde, dass Wechselsysteme (kleineren oder gleichen Kalibers natürlich) erlaubnisfrei erworben werden dürfen, "solange sie für den vom Bedürfnis umfassten Zweck zugelassen sind" oder so etwas in der Art, wäre ich sofort still, aber genau das steht da ja nicht.
            Hallo n3uopp, die Nummer 2 der 2. Anlage zum WaffG nennt ja nur die Voraussetzungen für den erlaubnisfreien Erwerb. Das ist nicht gleichzusetzen mit bedürnisfreiem Besitz.

            Der erlaubnisfreie Erwerb ist hiernach an eine bereits in der Waffenbesitzkarte vorhandenen Waffe gebunden, für welche du wiederum ein Bedürfnis nachweisen musst.

            Da der Eintrag des Wechselsystems mit Bezug auf die Waffe erfolgt, unterliegt das Wechselsystem (als Teil dieser Waffe) zwangsläufig der gleichen Bedürfnisvorausetzung. Es erfolgt ja kein waffenunabhängiger Eintrag.

            Für Sportschützen heißt das,

            "§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
            (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

            2. halbautomatische Schusswaffen [...] wenn

            a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt, ..."



            Das Wechselsystem kann hier also nicht kürzer sein.
            Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

            Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

            2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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