Frage: Muss der Lauf des Wechselsystemes zum sportlichen Schießen zugelassen sein?
Ich lese die Anlage 2, Abschnitt 2
(Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)
nämlich so, dass es neben der Eintragungspflicht keine weiteren Erfordernisse seitens des Gesetzes gibt, und somit eben auch keine Pflicht, ein Bedürfnis nachzuweisen. Genau das ist ja der Knackpunkt, ein Sportschütze bekommt eine Waffe, die nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen ist ja "nur" deswegen nicht, weil er dafür ja kein Bedürfnis hat, aber genau das brauchts laut meiner Lesart des obigen Abschnittes nicht.
(Mir ist klar, dass das Wechselsystem nicht zum sportlichen Schießen verwendet werden darf, wenn § 6 AwaffV greift, es würde aber nicht bedeuten, dass der Erwerb sinnlos wäre (Schießen im Ausland, etc))
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