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Munitionserwerb mit Voreintrag

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    #16
    Zitat von snarrow Beitrag anzeigen
    Die Frage wurde heute von der SB bei der Waffenbehörde in Berlin ganz eindeutig beantwortet- kein Munitionserwerb oder -besitz ohne Besitz der Waffe, für die diese Munition in die WBK eingetragen wurde.
    Ganz häufiges Beispiel ist der Verkauf einer Waffe wg. geplantem Neukauf. Falls man keine weitere Waffe in der WBK und im Besitz hat, für die Munitionserwerb im entsprechenden Kaliber eingetragen ist, darf sich ab Verkauf der alten Waffe bis zum Erwerb der neuen Waffe keine für die Neuwaffe voreingetragene Muni im Besitz des Schützen befinden.

    Die SB war wieder super freundlich - fragte sogar "Kann ich sonst noch etwas für sie tun".

    Also, Teil 1 wäre nun geklärt.

    Nun zu Teil 2, hast Du sie zu nem Kaffee, oder Eis, oder nem Stehimbiss, oder ganz Gentleman alter schule, zum Essen eingeladen ? Denn"super freundlich" wird sie nicht zu jedem sein.
    MfG aus der schönen Pfalz

    Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
    Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

    "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

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      #17
      Zitat von Pfälzer Beitrag anzeigen
      Also, Teil 1 wäre nun geklärt.
      Ähm, nö, ich bin mal so frech und behaupte, das ist es nicht. Das ist das was die Mitarbeiter der Waffenbehörde in Berlin denken, wenn sie das Bundeswaffengesetz lesen und interpretieren.

      Die Behörde in Berlin fordert ja auch, dass man für einen Voreintrag Pistole und einen Voreintrag Gewehr jeweils 12/18 Termine im Jahr braucht, also 12/18 für die Pistole und dann nochmal 12/18 für das Gewehr. Also im blödesten Fall das 3fache von dem was sich der Gesetzgeber ausgedacht hat (36 statt 12, da die Lücke zwischen den Terminen auch nur 2 Monate betragen darf, was der Gesetzgeber so nicht formuliert hatte).

      Also bleibt die Empfehlung, die eigene Behörde fragen wie diese den Fall beurteilt.
      Mein Tip: nach dem Gespräch nochmal eine freundliche email an die Behörde, in der man als Gedächtnisprotokoll nochmal das gesagte festhält, a là „danke für Ihre Information, dass ich mit dem Voreintrag auch Munition erwerben kann...“.

      Eine Frage die man auch mal stellen könnte, ob ich denn mit dem Voreintrag (ohne weiteren Waffenbesitz) eine Waffe leihen darf und wenn ja welche. Nur die passend zum Voreintrag, oder vielleicht gar keine oder passend zu meinen möglichen Bedürfnissen?

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        #18
        Zitat von Olympia Beitrag anzeigen

        Die Behörde in Berlin fordert ja auch, dass man für einen Voreintrag Pistole und einen Voreintrag Gewehr jeweils 12/18 Termine im Jahr braucht, also 12/18 für die Pistole und dann nochmal 12/18 für das Gewehr. Also im blödesten Fall das 3fache von dem was sich der Gesetzgeber ausgedacht hat ...
        Das interessiert mich nun wirklich. Bist du dir sicher, daß diese Forderung wirklich von der Waffenbehörde direkt stammt ? Was ist die Quelle?
        Oder ist dies eine durch einen Verband (DSB?) aufgeblasene Forderung für die Befürwortung?

        Es gibt Unterschiede in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die verschiedene Verbände, wobei jeder Verband natürlich die Mindestvorgaben des Gesetzgebers einhält.
        Aber grundsätzlich ist jeder Verband frei, ohne Begründung/Erklärung ggü. den Mitgliedern noch zusätzliche Hürden "draufzusatteln" oder gesetzliche Möglichkeiten (z.B. kalibergleiche Ersatzwaffen für Schützen mit regelmäßigen Wettkampfaktivitäten bis DM) nicht anzubieten.

        So wie jeder Schütze frei ist, seinen Verband zu wählen.

        Zitat von Pfälzer Beitrag anzeigen
        .... Denn"super freundlich" wird sie nicht zu jedem sein.
        Da kam wirklich kein Lockmittel zum Einsatz. Ich denke, daß diese SB einfach so ist. Wir sollten einfach zulassen, daß unsere schlimmsten Erwartungen gelegentlich enttäuscht werden,,,
        Zuletzt geändert von Gast; 08.03.2019, 11:14.

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          #19
          Laut SVBB (Landesverband Berlin des DSB) stammt die Forderung von der Waffenbehörde in Berlin.

          Erläutert wird das von diesem Verband nochmal eingangs auf der ersten Seite

          („Einige Voraussetzungen sind von unserer zuständigen Waffenbehörde im Rahmen der Auslegung des Waffengesetzes festgelegt worden. Der SVBB hatte auf diese Entscheidungen keinen Einfluss. Quellen für die Bedingungen sind teilweise angegeben. Diese Voraussetzungen sind auch von anderen Verbänden (BDS, BDMP...) einzuhalten. Ob die Verbände dieses tun, ist ihnen überlassen.“)

          und auf Seite 5 unter Beispiel d. zu „Grüne WBK“ des hier verlinkten Dokuments:
          http://svbb.org/sport/waffenrecht/Du...ts_im_SVBB.pdf

          Im BDS Landesverband 1 (Berlin-Brandenburg), so ich es gehört habe, bekommt man auch nicht ohne weiteres eine Bedürfnisbescheinigung für z.B. eine HA Langwaffe sondern muss ersteinmal ein Jahr regelmäßig mit einer halbautomatischen Langwaffe trainieren. Kurzwaffe reicht da nicht. Ob sich dass in der strenge aber eine Behörde oder warum auch immer der BDS ausgedacht hat, weiss ich nicht.

          In Brandenburg gibt es aber auch Behörden die sich ausdenken, dass man nur dann einen Voreintrag für einen Revolver bekommt wenn man auch mit einem Revolver trainiert hat. Und KK reicht nicht, wenn man GK benötigt. Wie das damit zusammengeht, dass das Bedürfnis vom Verband bestätigt wird, weiss ich aber nicht. Diese übertriebene Forderung wird wohl kein Verband unterstützen, der zur Ausstellung einer Bedürfnisbescheinigung berechtigt ist.
          Zuletzt geändert von Olympia; 08.03.2019, 11:42.

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            #20
            Damit schießt Berlin weit über das Ziel hinaus.
            Die AVWaffG definiert zu §14 verbindlich Folgendes:
            § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass


            der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);


            die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.


            Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.

            Da der Verband dem Antragsteller i.d.R. nur pauschal das Bedürfnis bescheinigt, hat die Behörde keinen Einblick in die Anzahl oder Art der Schießen, die das Bedürfnis begründen. Dies hat, auch nach dem Willen des Gesetzgebers, allein der Verband zu prüfen und zu bescheinigen, wobei das Schießen mit KK durchaus genügt.
            Auf eine oftmals geforderte Einsicht in die Schießbücher gibt es
            keinen rechtlichen Anspruch für die Behörde. Die AVWaffg fordert keienesfalls ein bestimmtes Modell, mit dem geschossen werden muß, sondern eben nur die 12/18 Schießen im Jahr vor Antragsstellung.
            Sollte die Behörde dies anders einfordern, kann man (notfalls über einen Anwalt, z.B. über da Forum Waffenrecht oder den VdW) einen Nachweis der zu Grunde liegenden Rechtsnorm fordern. Diesen wird die Behörde nicht erbringen können.

            Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

            Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
            , aktueller denn je)

            I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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              #21
              Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
              Laut SVBB (Landesverband Berlin des DSB) stammt die Forderung von der Waffenbehörde in Berlin.
              „Einige Voraussetzungen sind von unserer zuständigen Waffenbehörde im Rahmen der Auslegung des Waffengesetzes festgelegt worden. .
              Für mich sind dies solange nur Schutzbehauptungen, bis konkrete Quellenangaben geliefert werden. Festlegungen einer Behörde erfolgen in Form von Verwaltungsvorschriften, die dann auch veröffentlicht werden.

              Das SVBB Präsidium hat in seinem Infobrief im Dezember 2018 angekündigt: "... dass unserer Waffenreferent Andreas Koch eine Veranstaltung plant, die sich mit Fragen rings um aktuelle waffenrechtliche Bestimmungen beschäftigen wird. Diese Veranstaltung soll für den nördlichen Bereich und für den südlichen Bereich Berlins durchgeführt werden."
              http://www.sv-bb.de/aktuelles/2018/2..._Infobrief.pdf

              Wäre doch eine ideale Gelegenheit, nach einem Beleg für die zitierte "Forderung der Waffenbehörde" für diesen konkreten Fall zu fragen.

              Aber - wie schon angemerkt- jeder Verband kann oberhalb der gesetzlichen Anforderungen seine eigene Genehmigungspolitik implementieren. Durch die Mitgliedschaft unterwirft man sich automatisch diesen Regeln und hat deshalb auch kein Recht/wenig Chancen, daran etwas zu ändern.

              Es gibt z.B. einen Verein, bei dem man zunächst 30 Trainingseinheiten mit einer Druckluftwaffe absolviert haben muss, bevor man das erste Mal mit einer Feuerwaffe schießen darf. Dafür gibt es auch keine Vorgabe im Gesetz.
              Zuletzt geändert von Gast; 08.03.2019, 20:50.

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                #22
                Es gibt auch Vereine, bei denen bekommt man erst nach einem Jahr Druckluft eine Feuerwaffe in die Hand, also frühestens nach zwei Jahren eine eigene Feuerwaffe.
                Das ist zumindest das was geschriben steht. Kann gut sein, dass man es anders handhabt aber sich damit unerwünschte Mitglieder vom Hals hält.

                Bitter ist ein anderer Verein falls man Großkaliber Kurzwaffe schießen möchte. Man fängt recht zeitig mit KK an und bekommt auch nach 1 Jahr bestätigt, dass man eine KK Pistole braucht. Bevor man dann die Zusage für GK erhält, muss man dann 1 weiteres Jahr erfolgreich (was auch immer das heissen mag) KK schießen.

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                  #23
                  Scheiss Vereine kann ich da nur sagen... Habe ich alles auch durch. Wichtig tuer halt, ist doch alles nur Macht ausleben.
                  Eigentlich finde ich, sollte das alles über die Verbände laufen.

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                    #24
                    Hallo Gemeinde,
                    komme gerade vom Landratsamt zurück, habe mein neues 9mm Wechselsystem eintragen lassen.Und habe den Sachbearbeiter gefragt ob ich mit dem Voreintrag auch Munition kaufen darf. r wusste es nichtg genau und ist rüber zu nem Kollegen, dieser darauf hin:"Klar Sie haben doch den Stempel für Munitionserwerb in diesem Kaliber !" Es waren zwei Sachbearbeiter anwesend, also sollte dies doch SAVE sein. :-)

                    Gruß Steffen

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