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Munitionserwerb mit Voreintrag

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  • Mossi8840
    antwortet
    Das ist hier wohl der beste Tipp. Frag deinen Sachbearbeiter und das am besten per Email, dass du was schriftliches in der Hand hast.

    Kann aber gut sein das es verschiedene sb und Landratsämter unterschiedlich sehen.

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  • Gunner
    antwortet
    Mossi8840:

    1.) Was hat denn das deutsche WaffG mit Logik zu tun? Der Text jedoch ist relativ eindeutig, denn der folgende Satz zeigt ja explizit die Alternative auf: Waffe UND Munitionserwerb ODER Munitionserwerbsschein !
    2.) ...es ist Deine Zuverlässigkeit, die flöten geht...


    3.) dieterbuergy: An Deiner Stelle würde ich es im Vorfeld mit der Behörde ausdiskutieren, bevor ich mich in die Nesseln setze, vor allen zu Zeiten verdachtsunabhängiger Kontrollmöglichkeiten. Deine Erlaubnisbehörde ist auf jeden Fall der Erste, der Dir Schwierigkeiten machen kann.

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  • Mossi8840
    antwortet
    Nach meiner Meinung darfst du sie 1 Jahr besitzen, und nach erlischen des voreintrags darfst du sie nicht mehr besitzen.
    Ich denke in 365 Tagen wirds genug Möglichkeiten geben die Munition legal zu veräußern.
    Was Sinn macht oder nicht, darum geht's ja hier nicht, sondern was man darf.
    Hier gibts doch einige Händler die müssten es ja eigentlich genau wissen.
    Zuletzt geändert von Mossi8840; 20.02.2019, 20:34.

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  • Pfälzer
    antwortet
    Ein Eintrag ist doch 1 Jahr gültig. Richtig ? Also hast Du 1 Jahr Zeit, Dir eine Waffe gemäß dem Voreintrag zu kaufen, danach erlischt der Voreintrag, außer Du läßt ihn verlängern. Also könntest Du Dir übers Jahr einige tausend Schuß Mun in dem entsprechenden Kaliber zulegen. Und was machst Du damit, wenn Dein Voreintrag nach der Laufzeit erloschen ist ?
    Munition verkaufen, die Du mangels Erlaubnis gar nicht haben dürftest ?

    Viel Spaß dabei.

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  • Mossi8840
    antwortet
    Beim voreintrag wird auch immer der munitionserwerb mit eingetragen und nicht erst nach dem Eintrag.
    Zumindest war es so bei mir und bei unserem Landratsamt.

    Edit

    ​​​​​​
    Nochmal Gedanken gemacht, eigentlich ist logisch das man es darf, mit dem voreintrag darf man ja auch eine Waffe kaufen, kann ja nicht sein, oder würde zumindest jeder Logik widersprechen, das ich in den waffenladen gehen darf, mir jede x beliebte 9mm kaufen darf mit voreintrag, aber keine Munition dazu. Und wo sollte die Kontrollmöglichkeit sein ob ich jetzt tatsächlich die Waffe dort kauf oder nicht?

    Ich denke der unterstrichene Absatz bezieht sich darauf das man nur die Munition kaufen darf für die es einen munitionserwerbeintrag gibt, und den gibt es nur mit voreintrag oder Eintrag.

    Probiers aus, du wirst denke ich, von jedem Händler Munition bekommen, wenn der Eintrag da ist.
    Zuletzt geändert von Mossi8840; 20.02.2019, 16:16.

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  • Gunner
    antwortet
    Ein bisschen Lesestoff dazu aus dem WaffG, §10:

    § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

    (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
    (1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
    (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
    (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
    (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
    (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.



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  • Gunner
    antwortet
    Nein.
    Mossi irrt hier.

    Die MunErwErlaubnis bezieht sich auf die eingetragene Waffe in der jeweiligen Zeile der WBK, zumindest bei der grünen.
    Eine WBK ist kein MunErwerbsschein.
    Ist die Waffe noch nicht eingetragen oder wieder verkauft worden, erlischt die bzw. gilt die MunErwerbserlaubnis (noch) nicht.

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  • Mossi8840
    antwortet
    Ja

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  • dieterbuergy
    hat ein Thema erstellt Munitionserwerb mit Voreintrag.

    Munitionserwerb mit Voreintrag

    Hallo Gemeinde,
    habe mich mal durchs Netz gekämpft und unterschiedlichsten Antworten gefunden .
    Und zwar habemir einen Voreintrag geholt und habe jetzt ein JA sowie den Stempel in der Spalte für den Munitionserwerb, jedoch noch keine Waffe eingetragen.
    Darf ich jetzt Munition in dem Kaliber erwerben, oder nicht ?

    Danke vorab.

    Gruß Steffen

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