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BW ziv. Wache: Transport Dienstwaffe

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    BW ziv. Wache: Transport Dienstwaffe

    Ich arbeite in der Bundeswehrbewachung, ziviles Sicherheitsunternehmen.
    Im Dienst tragen wir eine Waffe, Pistole P8. Wir sind ermächtigt zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe und zum Führen (Sonder- und Waffenausweis.) während des Dienstes.

    Nun soll es in Zukunft so sein, dass wir evtl. zwischen zwei Kasernen pendeln.

    Aus waffenrechtlicher Sicht dürfen wir ja nur innerhalb des militärischen Sicherheitsbereiches die Waffen führen, was muss beachtet werden, wenn wir in die andere Kaserne fahren. Hier müsste meiner Meinung nach derjenige, der die Waffe mitnimmt (führen darf man dann ja eh nicht mehr) eine WBK mit Eintrag der Waffe haben, die Waffe müsste getrennt von der Munition in einem geschlossenen Behältnis im Auto in und durch den öffentlichen Raum mitgenommen werden und dürfte dann nach Ankunft in der anderen Kaserne erst wieder angelegt werden.
    Oder die Sicherheitsfirma hat einen Waffenschein, auf dem alle Dienstwaffen eingetragen sind und die Wachmannschaft auch, dann dürfte man sie auch ausserhalb führen oder?

    Korrekt oder muss es anders gemacht werden bzw. was ist zu beachten? Der Waffenausweis der Bundeswehr hat ja keinerlei Auswirkungen auf irgendwelche Rechte ausserhalb des militärischen Sicherheitsbereiches.
    www.WachmannForum.de - Das Forum für Security, Sicherheitsdienst und das Bewachungsgewerbe.

    #2
    Moin

    Das gilt es bei der zuständigen Kreisbehörde zu erfragen.
    In Darmstadt, Offenbach und Frankfurt ist es so geregelt, daß Sicherheitspersonal, das scharfe Waffen führt eine Ausbildung zum Personenschützer ablegt. Das bedeuted Theoretische Ausbildung mit Waffensachkunde, praktische Ausbildung z.B. im Schießkino, oder Schießstand.
    Bei bestandener Prüfung wird der Person ein Waffenschein ausgestellt, der allerdings an Bewachungsaufgaben geknüpft ist, transportiert in der Öffentlichkeit werden die Waffen getrennt von Munition und verschlossen..................und so wird es von Kreis zu Kreis verschieden sein.

    Wobei ich mir die Erteilung einer Waffentransporterlaubnis zur Bewachung einer BW-Kaserne nicht zwingend schwer vorstelle.

    stefan
    Erfahrung ist das, was man erlangt kurz nachdem man es hätte gebrauchen können.

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      #3
      Als ich vor gut 20 Jahren mal im Sicherheitsgewerbe gearbeitet habe,
      wurde wir auch zur Erlangung des Waffenscheines ausgebildet.
      Seinerzeit wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Waffe nur im direkten Zusammenhang mit der Beauftragung durch den Arbeitgeber/Auftrageber geführt werden darf.
      Geklärt werden müßte in Deinem Fall, ob die Fahrt zwischen den Kasernen im direkten Zusammenhang mit Deiner Arbeit steht.
      Ist dies nicht der Fall, dürftest Du, sofern Du privat keine WBK hast, die Waffe strenggenommen nach WaffG nicht transportieren.
      Ich frage mich allerdings, wie man sie so überhaupt zu seinem Arbeitsort bekommen kann...
      Auf jeden Fall ist dafür eine Genehmigung bzw. Ausnahmegenehmigung nach WaffG erforderlich.

      Genaue Auskunft sollte man beim Gewerbeaufsichtsamt oder bei der waffenrechtlichen Behörde Deines Kreises erteilen können.

      Grüße aussem Pott
      vom Gunner
      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

      Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
      , aktueller denn je)

      I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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        #4
        Transport Dienstwaffe

        Tach auch,

        ich bin ebenfals bei der BundeswehrWache und möchte euch mal darauf hin weisen das wir von der Wache während des Dienstes als ""Besonders gefährdete Hoheitsträeger"" unterwegs sind und als solche unter §55 Abs 2 des Waffengesetzes fallen und demnach vom Waffengesetz ausgenommen sind!! Weiterhin sollte man den Sonder- und Waffenausweis mal richtig lesen: Er/Sie ist im Dienst berechtigt eine Schusswaffe zu führen!! Was bedeutet das wir unsere Waffe überall führen dürfen solange wir uns im Dienst und bei einer Dienstlichen tätigkeit befinden! Das anfahren einer zweiten Kaserne ist also eine Dienstliche tätigkeit und damit vom §55 abgedeckt. Was das führen innerhalb des MSB betrifft, so ist dies sowiso kein Führen im Sinne des Waffengesetzes, ein Führen im Sinne des Waffengesetzes gibt es nur ausserhalb eines Befriedeten Besitztums! Dabei spielt es auch keine rolle ob die Waffe geladen ist oder nicht!!

        Mfg

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          #5
          So hast DU das Thema von vor 7 Jahren auf den neuesten Stand gebracht und schön erklärt. Ich konnte Dir folgen.

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            #6
            Habt ihr überhaupt einen Waffenschein? Wie schon gerade so schön gesagt wurde.. Es ist kein Führen. Die Wache darf auch das Kasernengelände zu keiner Zeit mit der Waffe verlassen. Die Waffen sind zudem meist Bundeswehreigentum.

            Die meisten bei der Waffe haben nicht mal eine Waffensachkunde. Das geht da teils über Schießen im Quartal bei der Truppe etc.

            Ups :P hab ich gar nicht gesehen das Datum^^

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