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Antrag gelbe WBK ...12mal gleiche Disziplin oder gemischt auf Formular ?

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    #16
    Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
    WaffVwV zu §14 WaffG:
    (...) in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet
    Das meinte ich mit "unerheblich".

    Die hier behandelten Erklärungen, die der Verein abgibt sind darüberhinaus keine "Bescheinigungen" iSd WaffVwV zu §14.

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      #17
      Da bist du auf dem Holzweg.

      Wenn der Verband sich nicht darauf beschränkt z.B. das Schießbuch des Schützen herzunehmen, und auf dieser Basis die Bescheinigung/Beführwortung ausstellt, sondern den Verein vorschaltet, dann ist der Verein genau in diesem Sinne involviert:

      Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet.
      Genau so läuft es z.B. im LV1 des BDS. Als Einzelmitglied bekommt die Geschäftsstelle Kopien des Schießbuchs und der Präsi unterschreibt die Beführwortung, als Vereinsmitglied bekommt der Vorsitzende den Krempel zum Unterschreiben um es dem Präsi zuzuleiten damit der nochmal unterschreibt...
      Beim Amt landet die Bescheinigung dann je nach Art der Mitgliedschaft mit einer oder zwei Unterschriften.

      Wenn du nun auf den letzten Halbsatz abzielst, so ist das mit der Zurechenbarkeit eine halbseidene Sache. Was wäre denn der schlimmste Fall der hier denkbar ist? Ich glaube eine Bescheinigung aus Gefälligkeit obwohl die Voraussetzungen objektiv nicht vorliegen.
      Hier spielt jeder Beteiligte mit seiner Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Oder glaubst du, der Verantwortliche im Verein wäre fein raus wenn er involviert war, bloß weil dem Verantwortlichen im Verband über die WaffVwV die unmittelbare Zurechenbarkeit zugeschoben wird? Nee, der ist einfach nur mit im Boot.

      Abgesehen davon steht hier dann auch noch die mittelbare Falchbeurkundung im Raum (§ 271 StGB). Da wäre bei Bedarf auch derjenige dabei, der das Schießbuch unterschrieben hat.

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        #18
        Wir reden ziemlich aneinander vorbei

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          #19
          Der Gedanke kam mir auch schon. Aber was meinst du denn nun mit unerheblich oder keine Bescheinigung?

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            #20
            Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
            Der Gedanke kam mir auch schon. Aber was meinst du denn nun mit unerheblich oder keine Bescheinigung?
            Das der Verband (in diesem Fall LV) faktisch keine Verantwortung abgeben kann.

            Der Verein (in welchem der Antragsteller Mitglied ist), gibt in einem Formular bestimmte Erklärungen ab (siehe oben). Dieses Formular ist nicht die Bescheinigung, von der in der WaffVwV zu §14 die Rede ist.

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              #21
              Stimmt. Ergibt die Verantwortung nicht ab, verteilt sie auch nicht im Sinne von geteiltes Leid ist halbes Leid, er bürdet lediglich anderen auch Verantwortung auf. So ist es im LV1.

              Wenn bei euch der Verein nichts bescheinigen, befürworten oder sonstwie an den Landesverband mitteilen muss, dann ist er tatsächlich nicht im Sinne der WaffVwV beteiligt. Kann euer Formular leider nicht abrufen, da könnte was dazu zu finden sein. Werde mal den Walther King direkt anfunken.

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                #22
                Ich hatte in #12 bereits geschrieben:
                Der BDS LV3 fordert in seinem Antragsformular von dem Antragsteller, dass der SV ("Schützenverein") erklärt:

                -Angabe der Schießstätte mit Adresse und zul. Max. Joulezahl, getrennt für Kurz- und Langwaffe
                -Dauer Mitgliedschaft im SV
                -der Schießsport wird sein 12 Monaten regelmäßig (12/18) betrieben
                -der Antrag wird seitens des SV befürwortet
                -die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor
                -mit Stempel/Unterschrift beglaubigter Nachweis (Kopie des Schiessbuches/ Schießkladde der Schießstätte o.ä.)

                Unterschrieben, Klarname, (beim Verband liegt eine Liste der zur Unterzeichnung Berechtigten mit Unterschriftenmuster)

                Dieses Formular verbleibt bei dem LV. Der LV erstellt ein eigenes für die Behörde.

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                  #23
                  Zitat von Michael Beitrag anzeigen
                  Trag einfach Termine mit erlaubnispflichtigen Langwaffen ein, dann passt es. Ich hatte in dem Formular hauptsächlich Kurzwaffentermine stehen und nur ein paar vereinzelte Langwaffentermine, wurde anstandslos vom BSSB genehmigt. 2/6 ist klar, das musst Du immer beachten.

                  Gruß

                  Michael
                  Dann hat wohl Herr Furnier bei Dir einen guten Tag gehabt. ich habe heuer im Mai eine grüne beantragt für eine Kurzwaffe kaliber .22. Im Bedürfnisantrag waren unbedeutend mehr Langwaffentermine eingetragen als Kurzwaffen. Antrag kam zurück - Vermerk "Zuviele Langwaffen". Also wie gesagt Tagesform

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                    #24
                    Das WaffG sagt klar: es muß mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen werden. Mit welchen ist unerheblich (keine verbotenen Waffen etc. ist klar). Da kommt es nicht auf die Tagesform an. Mal von der Praxis abgesehen: kein Verein muss die Waffe vorrätig haben die du gerne irgendwann schiessen würdest.

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                      #25
                      Zitat von harito Beitrag anzeigen
                      Dann hat wohl Herr Furnier bei Dir einen guten Tag gehabt. ich habe heuer im Mai eine grüne beantragt für eine Kurzwaffe kaliber .22. Im Bedürfnisantrag waren unbedeutend mehr Langwaffentermine eingetragen als Kurzwaffen. Antrag kam zurück - Vermerk "Zuviele Langwaffen". Also wie gesagt Tagesform
                      Im Antrag des BSSB (siehe "Formblatt Sportschützeneigenschaft" unter http://www.bssb.de/service/downloads...enbeantragung/ ) steht zwar "Der Nachweis muss überwiegend mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe)", aber im Waffenrecht finde ich eine Unterscheidung nach Waffenart im Bezug zum Erwerb durch Sportschützen nur bei Waffen, die über das "Grundkontingent" hinausgehen. Hier sind Wettkämpfe in der Waffenart nachzuweisen, die zusätzlich erworben werden soll.

                      Anscheinend ist das eine "Sonderregelung" des BSSB (oder evtl. DSB). :-(

                      PS: Die Formulierung "muss überwiegend" ist ausserdem noch ziemlich dämlich, da bei z.B. 50 Terminen mit Langwaffen ja 30 Termine mit Kurzwaffen nicht reichen würden um eine Kurzwaffe zu bewilligen.

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                        #26
                        Und richtig schwierig wird es ja wenn man 1x Lang und 1x Kurz beantragt. Welche Waffe kann man jetzt "überwiegend" schiessen. Also anrufen und fragen wie sich die Ablehnung begründet. Der DSB macht so einen Müll bei uns (bisher) nicht. Auch beim BDS hier gibt es sowas nicht.

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                          #27
                          Zitat von HBM Beitrag anzeigen
                          Im Antrag des BSSB (siehe "Formblatt Sportschützeneigenschaft" unter http://www.bssb.de/service/downloads...enbeantragung/ ) steht zwar "Der Nachweis muss überwiegend mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe)"
                          Jup, aber so wie ich das erlebt habe:
                          Bei Antrag auf Grün kann man die Gelbe gleich mitbeantragen [ohne viele Termine mit LW], bei nachträglichem Antrag (war so bei einem anderen) hat er sich dann an die Frist "ein Jahr" und hier hat er bei 18 Terminen dann deutlich öfter (12x oder so) Gewehr eingetragen.

                          Klingt komisch, war aber so.
                          Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                            #28
                            Zitat von HBM Beitrag anzeigen
                            Im Antrag des BSSB (siehe "Formblatt Sportschützeneigenschaft" unter http://www.bssb.de/service/downloads...enbeantragung/ ) steht zwar "Der Nachweis muss überwiegend mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe)", aber im Waffenrecht finde ich eine Unterscheidung nach Waffenart im Bezug zum Erwerb durch Sportschützen nur bei Waffen, die über das "Grundkontingent" hinausgehen. Hier sind Wettkämpfe in der Waffenart nachzuweisen, die zusätzlich erworben werden soll.

                            Anscheinend ist das eine "Sonderregelung" des BSSB (oder evtl. DSB). :-(
                            Eine Sonderregelung gibt es beim BSSB hierzu nicht, leider möchte aber der BSSB hier sehr oft Dinge einführen, oder verändern die beim DSB gänzlich unbekannt sind.
                            Und somit ergibt sich für mich leider die Annahme das die "Tagesform" des Herrn G.F. beim BSSB welcher die Bedürfnisanträge genehmigt, ausschlaggebend ist.

                            Beispiel: Anfang diesen Jahres hat ein Gewehrschütze aus unserem Verein seine erste KW .22 beantragt. Im Bedürfnis waren bis auf zwei Pistolenergebnissen nur Langwaffen eingetragen - GENEHMIGT!
                            Ich beantragte drei Monate später ebenfalls meine erste KW .22 mit etwas mehr Langwaffen als Kurzwaffenterminen - ABGELEHNT - Zu viele Langwaffen.
                            Jetzt mag einer noch sagen das liegt nicht an der Tagesform des Bearbeiters, und wir haben nur einen.
                            Das sagt sogar mein SM.

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                              #29
                              Mich würde interessieren, wie Furnier dieses Dilemma bewerkstelligt:

                              Und richtig schwierig wird es ja wenn man 1x Lang und 1x Kurz beantragt. Welche Waffe kann man jetzt "überwiegend" schiessen.

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                                #30
                                Damit glaube ich ist er sichtlich überfordert -

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