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Grüne WBK und Leihschein

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    Grüne WBK und Leihschein

    Guten Abend,

    ich suche seit Tagen im Netz nach einer entsprechenden Antwort auf meine Problemstellung bzw. Frage, finde aber leider nichts. Vielleicht kann hier jemand helfen oder hat eine Antwort für mich.

    Ich habe seit 20 Jahren eine grüne WBK plus EFWP.
    Einziger bisheriger Eintrag in dieser WBK ist eine Seenotsignalpistole im Kaliber 4
    incl. Munitionserwerbsberechtigung für Munition zur o.g. Pistole.
    Durch die WBK wurde ich auch bereits 2 x von meiner Gemeinde bzgl. Waffenaufbewahrung etc. geprüft und für gut befunden.

    Seit gut 1 Jahr schieße ich nun in einem Verein GK-Pistole und in einem zweiten Verein Trab. Bedürfniserteilung für die entsprechenden Waffen wird im Mai 2017 erfolgen.

    Waffensachkunde und Schießleiterlehrgang habe ich in 2016 bereits absolviert.

    Nun meine Frage:
    Ich habe eine grüne WBK mit o.g. Eintrag für Seenotsignalpistole.
    Kann ich mit dieser WBK eine GK-Pistole oder eine BDF auf Leihschein für den obligatorischen Monat testen, zu Hause lagern (Waffenschrank VDS 1 vorhanden) etc. ?


    Der Knackpunkt für mich ist hier der Gesetzes-Passus "dem Bedürfnis entsprechend".
    Bisher konnte mir niemand eine verbindliche Antwort darauf sagen.

    Aus dem Bauch raus würde ich sagen es geht nicht (Bedürfnisunterschied Seenotsignal versus BDF zum Trab schießen zu groß). Allerdings sagten mir Bekannte, dass es per Leihschein ja auch z.B. mit eingetragener GK-Pistole und Unterrepitierflinte auf Leihschein funktioniert und beides genauso unterschiedlich wäre.

    Was meint ihr dazu oder wer kennt sich in der Materie wirklich gut aus.
    Bin für jede vernünftige Antwort wirklich dankbar.

    Besten Gruß
    Bruno
    Zuletzt geändert von B2Cruiser; 25.12.2016, 19:13.

    #2
    Zitat von B2Cruiser Beitrag anzeigen
    Guten Abend,

    ich suche seit Tagen im Netz nach einer entsprechenden Antwort auf meine Problemstellung bzw. Frage, finde aber leider nichts. Vielleicht kann hier jemand helfen oder hat eine Antwort für mich.

    Ich habe seit 20 Jahren eine grüne WBK plus EFWP.
    Einziger bisheriger Eintrag in dieser WBK ist eine Seenotsignalpistole im Kaliber 4
    incl. Munitionserwerbsberechtigung für Munition zur o.g. Pistole.
    Durch die WBK wurde ich auch bereits 2 x von meiner Gemeinde bzgl. Waffenaufbewahrung etc. geprüft und für gut befunden.

    Seit gut 1 Jahr schieße ich nun in einem Verein GK-Pistole und in einem zweiten Verein Trab. Bedürfniserteilung für die entsprechenden Waffen wird im Mai 2017 erfolgen.

    Waffensachkunde und Schießleiterlehrgang habe ich in 2016 bereits absolviert.

    Nun meine Frage:
    Ich habe eine grüne WBK mit o.g. Eintrag für Seenotsignalpistole.
    Kann ich mit dieser WBK eine GK-Pistole oder eine BDF auf Leihschein für den obligatorischen Monat testen, zu Hause lagern (Waffenschrank VDS 1 vorhanden) etc. ?


    Der Knackpunkt für mich ist hier der Gesetzes-Passus "dem Bedürfnis entsprechend".
    Bisher konnte mir niemand eine verbindliche Antwort darauf sagen.

    Aus dem Bauch raus würde ich sagen es geht nicht (Bedürfnisunterschied Seenotsignal versus BDF zum Trab schießen zu groß). Allerdings sagten mir Bekannte, dass es per Leihschein ja auch z.B. mit eingetragener GK-Pistole und Unterrepitierflinte auf Leihschein funktioniert und beides genauso unterschiedlich wäre.

    Was meint ihr dazu oder wer kennt sich in der Materie wirklich gut aus.
    Bin für jede vernünftige Antwort wirklich dankbar.

    Besten Gruß
    Bruno
    Deine BauchEntscheidung ist richtig.
    Du hast ein Bedürfnis für eine SignalPistole und sonstigen nix.

    Kommentar


      #3
      Warum musst Du dafür diesen umfassenden Beitrag zitieren ? Ist schon klar, dass sich Deine Antwort auf die einzige vor Dir gestellte Frage bezieht. Welche im übrigen richtig ist. Denn eine WBK wird für einen Bedürfnis umfassenden Zweck beantragt und ausgestellt.

      Mike
      Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

      Kommentar


        #4
        Die Ausleihe ist in deinem Fall leider nicht zulässig, weil die Waffe die du eingetragen hast und für die du ein Bedürfnis hast keine Sportwaffe ist.
        GK Revolver eingetragen und UHR ausleihen geht, weil beides Sportwaffen sind wenn das Bedürfnis für den eingetragenen Revolver auch Sportschiessen war.
        Eine bessere Erklärung als im Gesetz findest du in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, zu § 12.

        frohe Weihnachten trotzdem

        Fieli
        Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

        Kommentar


          #5
          Zitat von B2Cruiser Beitrag anzeigen
          Guten Abend,

          ich suche seit Tagen im Netz nach einer entsprechenden Antwort auf meine Problemstellung bzw. Frage, finde aber leider nichts. Vielleicht kann hier jemand helfen oder hat eine Antwort für mich.

          Ich habe seit 20 Jahren eine grüne WBK plus EFWP.
          Einziger bisheriger Eintrag in dieser WBK ist eine Seenotsignalpistole im Kaliber 4
          incl. Munitionserwerbsberechtigung für Munition zur o.g. Pistole.
          Durch die WBK wurde ich auch bereits 2 x von meiner Gemeinde bzgl. Waffenaufbewahrung etc. geprüft und für gut befunden.

          Seit gut 1 Jahr schieße ich nun in einem Verein GK-Pistole und in einem zweiten Verein Trab. Bedürfniserteilung für die entsprechenden Waffen wird im Mai 2017 erfolgen.

          Waffensachkunde und Schießleiterlehrgang habe ich in 2016 bereits absolviert.

          Nun meine Frage:
          Ich habe eine grüne WBK mit o.g. Eintrag für Seenotsignalpistole.
          Kann ich mit dieser WBK eine GK-Pistole oder eine BDF auf Leihschein für den obligatorischen Monat testen, zu Hause lagern (Waffenschrank VDS 1 vorhanden) etc. ?


          Der Knackpunkt für mich ist hier der Gesetzes-Passus "dem Bedürfnis entsprechend".
          Bisher konnte mir niemand eine verbindliche Antwort darauf sagen.

          Aus dem Bauch raus würde ich sagen es geht nicht (Bedürfnisunterschied Seenotsignal versus BDF zum Trab schießen zu groß). Allerdings sagten mir Bekannte, dass es per Leihschein ja auch z.B. mit eingetragener GK-Pistole und Unterrepitierflinte auf Leihschein funktioniert und beides genauso unterschiedlich wäre.

          Was meint ihr dazu oder wer kennt sich in der Materie wirklich gut aus.
          Bin für jede vernünftige Antwort wirklich dankbar.

          Besten Gruß
          Bruno
          WBK-Besitzer dürfen alle Waffen ausleihen, die in seinem Schützenverband erlaubt sind. Bist Du in keinem Schützenverband, dann wirst Du auch nichts ausleihen dürfen. Frage zur Sicherheit bei deinem Büma des Vertrauens oder bei der Behörde nach. Gruß

          Kommentar


            #6
            Zitat von Rettungsschirm Beitrag anzeigen
            WBK-Besitzer dürfen alle Waffen ausleihen, die in seinem Schützenverband erlaubt sind.
            Das glaub ich so nicht.

            Kommentar


              #7
              Zitat von erich74 Beitrag anzeigen
              Das glaub ich so nicht.
              Eben, es heißt BERECHTIGTE dürfen von anderen Berechtigten im Zusammenhang mit dem vom BEDÜRFNIS umfaßten Zweck Waffen ausleihen, dies hat nicht immer allein mit dem Besitz einer WBK zu tun.
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

              Kommentar


                #8
                Lieber Frage Steller

                Lies doch einfach die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.
                Dort ist alles so erklärt, das es sogar die Waffenbehörde versteht.
                Mann kann sich auch Probleme selber schaffen.
                Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

                Kommentar


                  #9
                  Zitat aus der WaffVwV vom 5.3.2012 :
                  "12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt."

                  Eine grüne WBK kann man ausser in Deinem Fall z.B. auch als Erbe, Altbesitzer oder auch für bedürfnisfreie Waffen haben. Höchstwahrscheinlich wird ein Mensch mit WBK zuverlässig sein, eine einmonatige Leihe von bedürfnispflichtigen Waffen könnte ich aber, wenn ich der eingangs zitierten Auslegung folge, wohl nur sinnvoll begründen, wenn der Leihende eine WBK besitzt, in die eine Waffe (vor-)eingetragen ist, die die Annahme rechtfertigt, dass es sich beim Leihenden um einen Sportschützen, Jäger oder eine/n ähnliche/n Berechtigte/n handelt (z.B. Waffensachverständige/r etc.).

                  Für Dich wäre wohl der Transport und Nutzung auf Anweisung eines Berechtigten (am besten mit dem Segen Deines Sportschützenvereins) sinnvoll. Diese Möglichkeit bietet sich aufgrund Paragraph 12, Absatz 1, Nr.3b. Da macht aber nicht jeder Verein mit und manche meinen, es wären nur Vereinswaffen gemeint. Auf jeden Fall eine Möglichkeit die Neumitgliedern nur seltenst eingeräumt wird. Da verlässt sich der Staat auf die soziale Kontrolle durch die Vereine und Waffenbesitzer, und die müssen nichts verleihen und sind da wie gesagt meist sehr restriktiv.

                  Es bliebe auch noch die Möglichkeit, von der Waffenbehörde eine Ausnahme nach
                  Paragraph 12 Absatz 5 zu erhalten. Vielleicht klappt es in Deinem Fall? Freundliche Anfragen werden eigentlich immer freundlich beantwortet. Nachteile bringt so eine Anfrage sicherlich nicht.

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                    #10
                    Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
                    ...Es bliebe auch noch die Möglichkeit, von der Waffenbehörde eine Ausnahme nach Paragraph 12 Absatz 5 zu erhalten. Vielleicht klappt es in Deinem Fall? Freundliche Anfragen werden eigentlich immer freundlich beantwortet. Nachteile bringt so eine Anfrage sicherlich nicht.
                    Ganz genau so. Und nicht anders...
                    Grüße
                    Westo

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