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Modellwaffen mit Originalteilen

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    Modellwaffen mit Originalteilen

    Guten Abend,

    ich wollte ein mal wissen, wie die rechtliche Situation bezüglich Modellwaffen aussieht, welche Originalteile enthalten.
    So gibt es beispielsweise in mehreren Onlineshops UZI-Modelle, welche originale Teile enthalten. Lauf, Verschluss und Gehäuse sind nachbauten.

    Ich Frage mich nun, wo da die Grenzen liegen. Könnte man z.B. alle freien Waffenteile eines M16, also alles außer Lauf und Verschlußkopf, kaufen und zusammenbauen?
    Bei eGun wird auch der passende Dummylauf (Nachbau, ohne Bohrung) angeboten. Dort wird auch beworben, dass man sich mit dem Dummylauf eine Dekowaffe aufbauen könne.

    Im Vergleich dazu ist bei den fertigen Dekowaffen fast immer der Hammer blockiert. Und Deko-Teilesätze, bei denen Lauf und Verschluss in demilitarisierter Form vorhanden sind, darf man nicht zusammenbauen.
    Also scheinen für mich nur die "bösen", wenn auch unbrauchbar gemachten Teile, das Problem zu sein.

    Gruß
    TripleX

    #2
    Dummylauf, Modellwaffen? Da musst du erklären was das genau sein soll. Ich kenne nur Dekowaffen die frei erwerbbar sind und die dürfen nicht manipuliert werden (Verstoss gegen WaffG). Und eine Waffe zusammenbauen für die man eine Erwerbsberechtigung braucht (wegen der wesentlichen Teile) ohne sie zu haben: Verstoss gegen WaffG.

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      #3
      Ich wollte nicht für irgendwelche Angebote Werbung machen, aber damit es klarer wird:
      - der UZI-Nachbau mit Originalteilen:
      UZI Modellwaffe. Griffstück (demilitarisiert), Schulterstütze, Magazin, Deckel, Handschutz, Klappkorn sind original UZI Bundeswehrteile. Rest ist Nachbau. Details siehe Bilder. Abgebildeter Riemen ist leider NICHT dabei.

      - der Dummylauf


      Wenn die Verlinkung auf Angebote gegen die Foren-Regeln ist, den Beitrag bitte löschen.

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        #4
        Wieder was dazu gelernt. Da kannst du alles zusammenbauen wie du willst. Bei der UZI wurden nur "nicht wesentliche Teile" verbaut (könnte aber laut WaffG eine Dekowaffe sein: Hersteller fragen) und bei dem Dummylauf handelt es sich lediglich um die Kopie eines Laufs. Also keine Dekowaffe laut WaffG. Allerdings nicht versuchen, den Lauf komplett zu durch bohren oder gar "scharfe" Patronen (die man ohne Erwerbsberechtigung ohne hin nicht hat) damit zu verschiessen. Alles ohne Gewähr meinerseits.
        Zuletzt geändert von Dzilmora; 14.02.2015, 22:46.

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          #5
          Ja, so habe ich TripleX auch verstanden... Man nehme ein herkömmliches Deko... sagen wir G3....

          -tausche das Griffstück Metall gegen Navy
          -tausche die feste Schulterstütze gegen die einschiebbare
          -tausche den Handschutz gegen einen mit Zweibein
          +Montiere ein ZF auf STANAG
          +Montiere ein Trommelmagazin mit 50 Schuss
          -tausche den Abzug gegen einen Sportabzug
          -tausche den geschweißten Verschlussträger gegen einen ungeschnittenen
          -lackiere das ganze in irgendwelchen tollen Farben...

          ALLES LEGAL! solange man die wesentlichen Bestandteile (Lauf, Patronenlager, Verschlusskopf) nicht mehr mit Funktion versieht.

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            #6
            Eigentlich war es so gemeint, dass man auf Anhieb auf die wesentlichen, unbrauchbar gemachten Teile verzichtet sondern statt dessen nachgebaute Teile ohne Funktion verwendet. Also z.B. eine "Lauf"-Nachbau, welcher keine Bohrung besitzt und damit kein Lauf im sinne des Gesetzes ist.

            Wobei es wahrscheinlich schwieriger wird einen Teilesatz ohne wesentliche Teile zu bekommen als direkt eine komplette Dekowaffe zu kaufen.

            Ich habe noch ein Angebot für ein Dekoteilesatz gefunden, welcher meine Auslegung des Gesetzes zu bestätigen scheint:
            MG3 freier Teilesatz. Alle Teile deutsche H&K / Rheinmetall Fertigung aus BW Verwertung. Wesentliche Teile Lauf und Verschlußkopf nicht enthalten. Kann nur onlinebestellt/ vorbestellt werden. Liegt nicht auf Lager in Hamburg. Bitte sehen Sie auch die rechtlichen Hinweise zu diesem Artikel in der erweiterten Artikelbeschreibung.

            Bei diesem MG3-Teilesatz ist auf den Bildern alles, bis auf Lauf und Verschluss, zusammengebaut. Eine Abänderung der anderen Teile wird nicht erwähnt.

            Irgendwie ist es ohnehin wiedersprüchlich, dass bei Deko-Langwaffen Teile wie z.B. das Griffstück abgeändert werden, welche nach Waffengesetz freie Teile sind und deshalb an anderer Stelle auch frei erwerbbar sind. Oder gibt es im KWKG abweichende Definitionen bezüglich wesentlicher Teile?

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              #7
              Zitat von AlexSB Beitrag anzeigen
              ... Man nehme ein herkömmliches Deko...
              Eben keine Dekowaffe. Die dürfen nicht manipuliert werden. Eine Modellwaffe/Nachbau ja. Bei Modelwaffen/Nachbau gibt es keine unbrauchbar gemachte "wesentliche Teile", wenn man der Beschreibung glauben darf.

              TripleX,

              beim Griffstück muss man unterscheiden: es gibt solche mit Auslösemechanismus und solche wo nur die Grifschalen und eine Feder oder ähnliches untergebracht ist (z.B. SA Revolver). Lies dir mal diesbezüglich das WaffG/WaffVwV durch.
              Zuletzt geändert von Dzilmora; 20.02.2015, 22:34.

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                #8
                Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                beim Griffstück muss man unterscheiden: es gibt solche mit Auslösemechanismus und solche wo nur die Grifschalen und eine Feder oder ähnliches untergebracht ist (z.B. SA Revolver). Lies dir mal diesbezüglich das WaffG/WaffVwV durch.
                Ja stimmt. Ich meinte den Auslösemechanismus, welcher bei mehreren Waffen im Griffstück oder aber auch im (geteilten) Waffengehäuse liegt - darum hatte ich jetzt Griffstück geschrieben.

                Sowie ich das sehe, gibt es zur Zeit keine spezielle Richtlinie für Kriegswaffen. Im Thread http://www.waffen-welt.de/showthread.php?t=1146 wurde von Gunner ein Brief angehängt, in dem steht, dass die Richtlinie zur Unbrauchbarmachung von 99 nicht mehr gültig ist. Das heißt, dass in erster Linie die Anforderungen zur Unbrauchbarmachung im WaffG gültig sind.

                Weiß jemand, ob es mittlerweile neue Verordnungen gibt? Denn bei den meisten Dekowaffen ist der Abzug deaktiviert. Oder wird da einfach mehr gemacht als nötig ist um auf Nummer sicher zu gehen?
                Wie gesagt sind die Abzugsteile/Griffstücke frei erhältlich, was ja irgendwie wiedersprüchlich ist.
                Angehängte Dateien

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                  #9
                  Zitat von TripleX Beitrag anzeigen
                  ... Das heißt, dass in erster Linie die Anforderungen zur Unbrauchbarmachung im WaffG gültig sind.

                  Weiß jemand, ob es mittlerweile neue Verordnungen gibt?.
                  Die Angaben im WaffG reichen doch aus. Immerhin ist eine Waffe jetzt nich so komplex wenn es um Unbrauchbar machen geht:

                  Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
                  Begriffsbestimmungen
                  1.4
                  Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
                  Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
                  1.4.1
                  das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen
                  geladen werden können,
                  1.4.2
                  der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
                  1.4.3
                  in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der
                  Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist
                  ,
                  1.4.4
                  bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
                  - bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
                  - im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
                  - andere gleichwertige Laufveränderungen
                  aufweist,
                  1.4.5
                  bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
                  - mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder (geht noch weiter)...

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                    #10
                    Nach WaffG muss der Auslösemechanismus/Griffstück nur bei Kurzwaffen unbrauchbar gemacht werden. Das auch bei Sturmgewehren/Maschinengewehren (Langwaffen) solche Abänderungen gemacht werden heißt für mich, dass es nun doch neue Regelungen gibt bzw. die Richtlinie von 99 noch gültig ist oder das da mehr gemacht wird als nötig ist.

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                      #11
                      Der Auslösemechanismus ist bei Langwaffen doch nicht im Schaft?

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                        Der Auslösemechanismus ist bei Langwaffen doch nicht im Schaft?
                        Wie kommst du jetzt darauf, habe doch nichts davon geschrieben? Aber wenn du schon so fragst: Es gibt Waffen im Bullpup-Design, für die das zutrifft - z.B. Steyr AUG oder FN FAMAS. Bei mehreren Waffen, vor allem von H&K ist er im Griffstück. Und sonst ist er im (geteilten) Gehäuse untergebracht.

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                          #13
                          Zitat von TripleX Beitrag anzeigen
                          Nach WaffG muss der Auslösemechanismus/Griffstück nur bei Kurzwaffen unbrauchbar gemacht werden. Das auch bei Sturmgewehren/Maschinengewehren (Langwaffen) solche Abänderungen gemacht werden heißt für mich, dass es nun doch neue Regelungen gibt bzw. die Richtlinie von 99 noch gültig ist oder das da mehr gemacht wird als nötig ist.
                          Theoretisch muß tatsächlich nur der Auslösemechanismus von Kurzwaffen unbrauchbar gemacht werden.
                          Da viele Maschinenpistolen, z.B. auch die UZI, nach Demilitarisierung seit dem neuen WaffG, rechtlich wie "normale" Kurzwaffen behandelt werden (kleinste Nutzbare Gesamtlänge kleiner 60cm!), müssen die Abzüge "totgelegt" werden.

                          Nach den alten Vorschriften des BAfA waren die Ansprüche an unbrauchbare Kriegswaffen wesentlich niedriger angesetzt, daher gibt es noch immer viele Deko-Uzis mit funktionierendem Griffstück.
                          Diese verstoßen heute gegen das WaffG.
                          Manche Leute tricksen da rum, indem sie z.B. die Holzschulterstütze an der Uzi frestschweißen und sie so quasi zur Langwaffe machen.

                          Ich würde das Risiko nicht eingehen wollen.
                          Und als letzte Anmerkung hierzu: das WaffG kennt keinen auch noch so oft zitierten "Bestandschutz für Altbesitz" ! Verboten bleibt verboten.

                          Wer dem entgegen auch Griffstücke "echter" Langwaffen unbrauchbar macht, tut dies in voreilendem Gehorsam. Bei G3 oder MG3 wäre dies nicht notwendig.

                          dekorative Grüße
                          vom Gunner
                          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                          , aktueller denn je)

                          I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                            #14
                            Ich hätte auch noch eine Frage, die dazu passt, wäre froh, wenn sie jemand beantworten könnte!

                            Wir eigentlich eine (Kriegs-)Waffe automatisch rechtlich gesehen zum Briefbeschwerer, wenn man die wesentlichen Teile entfernt?

                            Am Beispiel eines Sturmgewehrs M16, ist das rechtlich gesehen noch mehr als ein Stück Metall, wenn ein Berechtigter den Lauf vom Upper abschraubt und entfernt und den Verschlusskopf rausnimmt?



                            Und: Gibt es rechtlich einen Unterschied zwischen einem Dummylauf ("Lauf" ohne Bohrung, der nie ein funktionierender Lauf war) und einem unbrauchbar gemachten?

                            Kommentar


                              #15
                              Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
                              ....
                              Nach den alten Vorschriften des BAfA waren die Ansprüche an unbrauchbare Kriegswaffen wesentlich niedriger angesetzt, daher gibt es noch immer viele Deko-Uzis mit funktionierendem Griffstück.

                              Diese verstoßen heute gegen das WaffG.

                              Und als letzte Anmerkung hierzu: das WaffG kennt keinen auch noch so oft zitierten "Bestandschutz für Altbesitz" !

                              Verboten bleibt verboten....
                              Genau das verstehen hier einige User im Forum nicht.

                              Wird so eine Waffe als "'Beifang" im Zusammenhang mit feuerbereiten legal besessenen Waffen aufgefunden ist alles auch legal besessene Waffen futsch.

                              Das auch im Zusammenhang mit Dekowaffen die nicht Kriegswaffen waren.

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