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Aufbewahrung von „schussbereiten" Waffen, Behältnis DIN/EN 1143-1 und höher

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  • Travis
    antwortet
    Servus Michael,

    das war ja eigentlich auch die Intention. Ich hätte jetzt nicht gedacht, dass da dann wieder einer reinschneit, der zu d00f zum Lesen ist
    Dann macht es doch so, dass ihr den ersten Eintrag in den geschschlossenen Thread packt und den restlichen Müll ins allgemeine Diskussionforum verschiebt.

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  • Michael
    antwortet
    Bonus-Hinweis vom Co-Admin:

    Die Administration ist hingegen der Meinung, dass es durchaus Gründe gehabt hatte, warum der Ursprungsbeitrag geschlossen wurde und es nicht unbedingt ziellführend ist, wenn nun die Diskussion erneut in einem Folgebeitrag geführt wird.

    Forenbereich "Waffengesetz" = Fachforum, wir bleiben bei Fakten

    Für Befindlichkeiten, Meinungen und Diskussionen über Sinn und Unsinn von Regelungen des Waffengesetzes darf jederzeit gerne das "Allgemeine Diskussionsforum" oder auch der Off-Topic-Bereich genutzt werden.

    Für den Folgebetrag gilt also ebenfalls, bei den Fakten bleiben oder Thema (leider) erneut zu, selbiges gilt für die Einhaltung der Forennettiquette.

    Danke und Gruß

    Michael

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  • Travis
    antwortet
    Zitat von 17550 Beitrag anzeigen
    Ich bin weiterhin der Meinung, dass von:
    a) unterladenen Waffen
    b) fertig geladenen & entspannten Waffen mit hohem Abzugsgewicht in einem Level 2 Kunststoffholster
    selber keine signifikante Gefahr ausgeht.
    Und ich bin weiterhin der Meinung, dass du einfach mal die xxxx halten solltest. Du gehst mir mit deiner xxxx auf den xxxx! Danke!


    Administrativer Hinweis:

    Zensur durch Michael, Grund: Nettiquette beachten, Danke!

    Gruß

    Michael
    Zuletzt geändert von Michael; 13.11.2014, 13:13.

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  • 17550
    antwortet
    Zitat von Travis Beitrag anzeigen
    Du meinst jetzt zu Eintrag #1, oder?

    So ist nunmal die gesetzliche Lage; und meiner Meinung nach grundsätzlich auch logisch, wenn man bedenkt, dass das Deutsche Waffengesetz Selbstverteidigung als Bedürfnis nicht anerkennt. Anders sehe das zum Beispiel in Österreich aus, dort ist Selbstverteidigung ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Aber wir haben ja Telefon und können dann 110 wählen
    Man sollte aber die Punkte unterscheiden:

    a) Benötigt jemand eine teil / fertig geladene Waffe zu Hause

    b) Ist es sicher in Bezug auf externe Einflüsse sicher, eine teil / fertig geladene Waffe aufzubewahren?

    c) Ist es in Bezug auf die Waffe selbst sicher, sie teil / fertig geladen aufzubewahren.

    Zudem ist das Urteil ja wegen der Aufbewahrung in einem Waffenraum, nicht Waffenschrank gefällt worden.
    Dazu kann man festhalten, dass die Aufbewahrung in einem Waffenraum als unsicherer gilt als im Waffenschrank in Bezug auf die externen Einflüsse.

    Und auch das Gericht explizit gesagt hat, dass die geladene Aufbewahrung niemals zu akzeptieren wäre.

    Ich bin weiterhin der Meinung, dass von:
    a) unterladenen Waffen
    b) fertig geladenen & entspannten Waffen mit hohem Abzugsgewicht in einem Level 2 Kunststoffholster
    selber keine signifikante Gefahr ausgeht.

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  • Travis
    antwortet
    Zitat von wozzi Beitrag anzeigen
    Mich jucken die Finger, etwas über das da oben zu schreiben, aber ich lasse es lieber...

    EDITH meinte ich sollte doch noch etwas dazu schreiben: mir geht es um die Begründung als solche.
    Du meinst jetzt zu Eintrag #1, oder?

    So ist nunmal die gesetzliche Lage; und meiner Meinung nach grundsätzlich auch logisch, wenn man bedenkt, dass das Deutsche Waffengesetz Selbstverteidigung als Bedürfnis nicht anerkennt. Anders sähe das zum Beispiel in Österreich aus, dort ist Selbstverteidigung ein vom Bedürfnis umfasster Zweck.
    Aber wir haben ja Telefon und können dann 110 wählen
    Zuletzt geändert von Travis; 13.11.2014, 20:22.

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  • wozzi
    antwortet
    Mich jucken die Finger, etwas über das da oben zu schreiben, aber ich lasse es lieber...

    EDITH meinte ich sollte doch noch etwas dazu schreiben: mir geht es um die Begründung als solche.

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  • Travis
    antwortet
    Besten merci aber mit der Gutenbergschen Copynpaste-Methode ging es dann doch recht fix

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  • Desert Hamster
    antwortet
    Cool das du dir die Mühe gemacht hast das zu recherchieren, weis noch im alten Thread haben wir ja wild rumdiskutiert.

    Klingt jetzt ziemlich plausibel wie unser "werter Staat" das alles sieht

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  • Aufbewahrung von „schussbereiten" Waffen, Behältnis DIN/EN 1143-1 und höher

    Da Gunnie den alten Thread ja leider zugemacht hat, hier im Nachgang noch ein Beschluss des OVG NRW, bestätigt durch das BVerwG.

    Auszug aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 6 B 36.13 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, 20 A 419/11:

    "1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren hält der Kläger die Frage, ob Schusswaffen geladen in einem Waffentresor oder –raum aufbewahrt werden dürfen, wenn Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden können. Das Waffengesetz regele die Voraussetzungen für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in Waffenschränken der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung ohne weitere behördliche Genehmigung. Ebenso sei eine gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung möglich. Sei jedoch die gemeinsame Verwahrung von Waffe und zugehöriger Munition in einem Behältnis erlaubt, so mache es keinen Unterschied, ob die Munition sich dann im Patronenlager befinde oder neben der Waffe liege.

    Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem Beschluss für unzuverlässig
    nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde.

    Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.

    Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des Oberverwaltungsgerichts als offensichtlich zutreffend erweist.

    Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten."


    Vorsorglich verweise ich hier auch nochmal auf Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2, Nr. 12, WaffG:

    12.
    ist eine Waffe schussbereit, wenn
    sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;“

    Eine Waffe gilt als „entladen“ wenn sie nicht „schussbereit“ i.S.d Gesetzes ist. Wer seine Waffen „schussbreit“ aufbewahrt – egal in was für einem Behältnis auch immer - ist hiernach unzuverlässig.
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