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Erbfall/ gemeinsame WBK/ Verwendung der Waffen

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    Erbfall/ gemeinsame WBK/ Verwendung der Waffen

    Servus in die Runde,

    unschöner Fall, bin recht plötzlich Erbe geworden. Bin Berechtigter, da Jäger und Sportschütze.

    Folgende Fragen, da Tante Google nichts passendes findet, viele Meinungen oder keine dazu vorhanden ist, etc....

    Langwaffen sind keine Thema, werden auf grüne WBK eingetragen - fertig!

    Kurzwaffen: wo steht/wie ist geregelt, ob eine neue Erben-WBK ausgestellt wird oder in die vorhandene grüne WBK eingetragen wird?

    Es gibt Gesetzesauslegungen/ Ansichten, die besagen, daß KW, für die es kein Bedürfnis gibt, gesperrt werden müssen.

    Ich befürchte, daß alles Auslegungssache der jeweiligen Ämter ist, da im WaffG dazu nichts konkretes steht.

    Mein Amt will wie folgt vorgehen: Erben WBK neu ausstellen, KW dürfen nicht für die Jagd verwendet werden, keine Sperrung vorgesehen. Denke, daß sollte ich so annehmen

    Zweites Thema in diesem Zusammenhang: Es gibt eine gemeinsame WBK, auf der eine KW enthalten ist. Dürfen gemeinsame WBKs nach dem Tod eines Berechtigten weiter bestehen bleiben? Oder muß eine Umtragung auf eine alleinige (neue) WBK des zweiten Berechtigten erfolgen?

    Danke vorab für Eure Meinungen hierzu.

    #2
    In wiefern "gemeinsame WBK" ?
    Falls dort KW und LW eingetragen sind, ist das bei "alten" grünen WBK'en nicht ungewöhnlich.
    Repetierlangwaffen, sofern mit gezogenen Läufen, können heute, wie auch die Einzellader LW, für Sportschützen auf die gelbe WBK eingetragen werden.
    Die KW-Regelung Deines Amtes scheint auch mir annehmbar.
    Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

    Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
    , aktueller denn je)

    I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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      #3
      Servus flyfree,

      Zitat von flyfree Beitrag anzeigen
      Kurzwaffen: wo steht/wie ist geregelt, ob eine neue Erben-WBK ausgestellt wird oder in die vorhandene grüne WBK eingetragen wird?

      Siehe § 20 WaffG

      Es gibt Gesetzesauslegungen/ Ansichten, die besagen, daß KW, für die es kein Bedürfnis gibt, gesperrt werden müssen.

      Siehe § 20 Abs. 3 "Eine Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht ..."

      Mein Amt will wie folgt vorgehen: Erben WBK neu ausstellen, KW dürfen nicht für die Jagd verwendet werden, keine Sperrung vorgesehen. Denke, daß sollte ich so annehmen

      Da du Jäger/Sportschütze bist, kann gem. § 20 Abs. 1 WaffG die Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erfolgen. Gemäß Abs. 3 bedarf es keiner Sperrung (Blockiersystem). Inhaltliche Beschränkungen ergeben sich aus § 9 d. WaffG. Wieso du die Waffen nicht für die Jagd verwenden darfst, wüsste ich jetzt nicht. Regelmäßig sind alle Waffen erlaubt die gem. Bundesjagdgesetz nicht verboten sind.
      Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

      Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

      2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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        #4
        Erstmal: HERZLICHES Beileid !!! (Haben wohl die anderen vergessen)

        Ich würde mir einfach ein "Bedürfniss" holen für die KW´s und eintragen lassen (Logisch: Über den Grundkontinent der grünen WBK, kostest ein paar Euro) und was du nicht brauchst, verkaufen....
        Erben-WBK fällt flach, da du Sportschütze und Jäger bist, also nix blockierung

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          #5
          hier irrt der Meister

          Motmeister liegt insofern falsch, als dass man auch als Sportschützen eine Erben-WBK für solche Wafenn bekommt, für die kein Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Als Sportschütze braucht man diese jedoch nicht zu blockieren, es gibt auf die Erben-WBK auch keine Möglichkeit, einen Munitionserwerb eintragen zu lassen.
          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
          , aktueller denn je)

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            #6
            "Asche auf mein Haupt" : Gunner hat recht

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              #7
              Zitat von flyfree Beitrag anzeigen
              Mein Amt will wie folgt vorgehen: Erben WBK neu ausstellen, KW dürfen nicht für die Jagd verwendet werden, keine Sperrung vorgesehen. Denke, daß sollte ich so annehmen
              Ob eine neue oder der Eintrag in eine vorhandene grüne vorgenommen wird ist gleich. Das Verbot der KW für die Jagd sollte auch nicht stören, das ist sowieso verboten. Du bekommst für die Waffen keinen Munitionserwerb, allerdings ist der Besitz bei Erbwaffen auch über die Zeit des bestehenden Bedürfnis als Jäger od. Sportschütze gesichert.

              Zweites Thema in diesem Zusammenhang: Es gibt eine gemeinsame WBK, auf der eine KW enthalten ist. Dürfen gemeinsame WBKs nach dem Tod eines Berechtigten weiter bestehen bleiben? Oder muß eine Umtragung auf eine alleinige (neue) WBK des zweiten Berechtigten erfolgen?
              Kommt darauf an ob ein weiteres Bedürfnis der Erben besteht.

              Johann

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                #8
                Zitat von johann Beitrag anzeigen
                Das Verbot der KW für die Jagd sollte auch nicht stören, das ist sowieso verboten.

                Johann
                Wo?

                Bei dir oder was?

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
                  Wo?

                  Bei dir oder was?
                  Natürlich im Geltungsbereich der deutschen Gesetze.

                  Kommentar


                    #10
                    Wohl kaum.....sonst würde nicht jedern Jäger 2 Kurzwaffen bekommen.

                    Ich hab IMMER ne Kurzwaffe zur Jagd dabei.......ist das nun verboten?

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von flyfree Beitrag anzeigen
                      Servus in die Runde,

                      unschöner Fall, bin recht plötzlich Erbe geworden. Bin Berechtigter, da Jäger und Sportschütze.

                      Folgende Fragen, da Tante Google nichts passendes findet, viele Meinungen oder keine dazu vorhanden ist, etc....

                      Langwaffen sind keine Thema, werden auf grüne WBK eingetragen - fertig!

                      Kurzwaffen: wo steht/wie ist geregelt, ob eine neue Erben-WBK ausgestellt wird oder in die vorhandene grüne WBK eingetragen wird?

                      Es gibt Gesetzesauslegungen/ Ansichten, die besagen, daß KW, für die es kein Bedürfnis gibt, gesperrt werden müssen.

                      Ich befürchte, daß alles Auslegungssache der jeweiligen Ämter ist, da im WaffG dazu nichts konkretes steht.

                      Mein Amt will wie folgt vorgehen: Erben WBK neu ausstellen, KW dürfen nicht für die Jagd verwendet werden, keine Sperrung vorgesehen. Denke, daß sollte ich so annehmen

                      Zweites Thema in diesem Zusammenhang: Es gibt eine gemeinsame WBK, auf der eine KW enthalten ist. Dürfen gemeinsame WBKs nach dem Tod eines Berechtigten weiter bestehen bleiben? Oder muß eine Umtragung auf eine alleinige (neue) WBK des zweiten Berechtigten erfolgen?

                      Danke vorab für Eure Meinungen hierzu.
                      Mein Beileid.

                      In dem Kontingent sind KW die nicht für die Jagd taugen? Davon habe ich keine Ahnung. Aber die passen auch in keine Sportordnung? Oder nur nicht in die deines Verbandes? Da frage ich mich ob das Bedürfnis ursprünglich für diese Waffe als Jagd- oder Sportwaffe bestand und wieso dieses Bedürfnis jetzt nicht mehr besteht.

                      Gemeinsame WBK, da gibt es ja die abenteuerlichsten Konstruktion. Bei uns z.B. haben die es sich in den Kopf gesetzt dass das nur bei Vereins-WBK geht...

                      Ich würde mich erstmal fragen wer der Erbe ist und ob der Erblasser alleiniger Eigentümer war.

                      Die nächste Frage, was war das Bedürfnis des zweiten Berechtigten, Jagd oder Sport? Besteht das für den weiter? Wenn ja, dann sollte es für dich kein Problem sein auch ein Bedürfnis zu begründen, auch für einen Munitionserwerb sowie den zweiten Berechtigten in deiner WBK einzutragen (für diese Waffe) oder eine neue WBK nur für diese Waffe und euch beide ausstellen zu lassen.

                      In den mir bekannten Fällen aus Berlin, wird eine Erben-WBK ohne Munitionserwerb nur dann ausgestellt, wenn der Erbe sonst keinerlei Vorbelastung als Sportschütze, Jäger etc. hat. Wenn er dann auch noch erklärt dass er das auch nicht anstrebt, wird die Blockierung angeordnet.

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                        #12
                        Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
                        Wohl kaum.....sonst würde nicht jedern Jäger 2 Kurzwaffen bekommen.

                        Ich hab IMMER ne Kurzwaffe zur Jagd dabei.......ist das nun verboten?
                        Auf diesem Niveau kommt dann die Frage nach der Logik im Gesetz bzw. WaffG im Besonderen.

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                          #13
                          Zitat von johann Beitrag anzeigen
                          Natürlich im Geltungsbereich der deutschen Gesetze.
                          § 15 Bundesjagdgesetz - Algemeines

                          ...

                          (5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, ...

                          ...

                          § 19 Sachliche Verbote
                          (1) Verboten ist

                          1.
                          mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
                          2.

                          a)
                          auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
                          b)
                          auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
                          c)
                          auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
                          d)
                          auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;


                          ...

                          Dazu muss man nichteinmal Jäger sein.
                          Zuletzt geändert von Gunner; 26.07.2014, 17:18. Grund: Hab nur etwas Farbe hereingebracht....

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                            #14
                            So schauts aus!!

                            Kommentar

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