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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
Kurz und knapp als Grundregel die quer durchs Waffengesetz und alle Verbände greift:
Du kannst soviele Waffen haben wie du willst, wenn du ein Bedürfnis begründen kannst !
Willst du eine Disziplin schießen für die du keine passende Waffe hast, stellt dies ein Bedürfnis da.
Und so simpel das jetzt auch klingen mag, diese zwei Sätze sind alles was man braucht um sich deinenFrage zu beantworten
Noch nicht, folgen aber. Mit einem Schießtest von 3 Mun-Sorten, den ich heute mittag schon machen wollte.
Allerdings muß ich mir erst eine verstellbare Auflage bauen, damit das mit den Mun-Sorten auch einigermaßen aussagekräftig wird.
Heut mittag hab ich einfach mal 50 Schuß gemacht. Wenn man sich erst mit dem Abzug vertraut gemacht hat, macht die P1 richtig Spaß.
Allerdings ist sie keine reinrassige Sportpistole, dafür wurde sie nicht gebaut, und das muß einem klar sein, sonst sollte man sich keine zulegen.
Ich für meinen Teil bin voll zufrieden mit ihr, für mich war gestern Ostern, als ich sie abgeholt hab und heute Weihnachten, als ich mit ihr geschossen hab
MfG aus der schönen Pfalz
Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, ) Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?
"Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."
Ne, ne Sportpistole ist sie nicht. Aber dazu war sie auch nicht gebaut worden.
Würde gerne mal wieder mit einer schießen. Kenne sie aus 13 jähriger Dienstzeit.
Ich habe aktuell 5 KW und nehme mittlerweile eigentlich nur noch an IPSC-Wettkämpfen beim BDS und BLDS teil. Zu Zeiten, wo ich hauptsächlich beim DSB aktiv war, hatte ich 3 KW und habe regelmäßig Rundenwettkämpfe mit KK und GK-Waffen bestritten, durch die stetige Wettkampfteilnahme wäre es damals auch kein Problem gewesen weitere Bedürfnisse zu bekommen. Ich hatte damals eine Spopi, eine 9mm Pistole und einen Revolver in .357 Mag., somit wäre beim DSB auch noch weitere Bedürfnisse möglich gewesen, z.B. für eine 45iger Pistole oder einen .44iger Revolver.
Letztendlich ist es immer auch die Frage, wie dein zuständiger Landesverband die Sache sieht, aber generell gilt nach meiner Erfahrung nach, wenn man sportlich aktiv ist und regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt (nicht zwingend als Weltmeister!), bekommt man auch weitere Waffen, sofern es beim jeweiligen Verband eine entsprechende Disziplin gibt, für die man eben noch keine passende Waffe hat.
Gruß
Michael
sigpic
“The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”
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