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Definition "gewerbsmäßigen Beförderung" gemäß § 12 (1) Nr. 2 WaffG
Definition "gewerbsmäßigen Beförderung" gemäß § 12 (1) Nr. 2 WaffG
Hallo,
ich suche nach einer Definition der "gewerbsmäßigen Beförderung" gemäß § 12 (1) Nr. 2 WaffG, bin aber bisher nicht fündig geworden.
Könnt ihr mir eine Stelle nenne, in der ich hierzu etwas nachlesen kann?
- sind dies nur Transportunternehmen mit einer staatlichen Erlaubnis
- oder alle Transportunternehmen
- oder ist ausschlaggebend, dass man gegen Zahlung von Geld die Beförderung von einer Firma, die ggf. auch nicht hauptsächlich Transporte durchführt, transportieren lässt?
Ich habe in der AWaffV kurzfriszig nur dieses gefunden:
12.1.2 Absatz 1 Nummer 2 trägt den Bedürfnissen der gewerblichen Beförderung und Lagerung Rechnung und bezieht Personen in die Freistellung von der Erlaubnispflicht ein, die – ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zu sein – Waffen gewerbsmäßig verschönern, z.B. brünieren, vernickeln oder durch Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur ein, wenn die Waffen von einem Berechtigten und nur vorübergehend (siehe Nummer 12.1.1.2) überlassen werden, wobei die Frist von einem Monat der Nummer 1 Buchstabe a nicht gilt. Auch für die Personen, die unter Anwendung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Waffen oder Munition gewerblich befördern oder lagern gelten die Verpflichtungen des § 36 zur sicheren Aufbewahrung von Waffen.
Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12 Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.
Für den gewerbsmäßigen Transport im Inland gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Mengenangaben beziehen sich dabei auf die vom Versender dem Spediteur übergebenen Sendungen.
Der Transport von Waffen in den nachfolgend genannten Mengen:
–
20 bis 99 Feuerwaffen der Kategorie A
–
20 bis 249 erlaubnispflichtige Feuerwaffen der Kategorien B bis D
ist zulässig, wenn die nachfolgend genannten Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden:
–
Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
–
Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
–
Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
–
Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.
[...] Im Bereich des Transports von erlaubnispflichtigen Schußwaffen hat sich mit dem neuen Waffengesetz jedoch eine wichtige Änderung ergeben: Die Ausnahme des “nicht gewerblichen” Transport ohne waffenrechtliche Erlaubnis existiert nicht mehr. Es ist also nun nicht mehr möglich, einem Bekannten oder einem Familienangehörigen, welcher keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, eine Schußwaffe mitzugeben, damit dieser sie zur Reparatur beim Büchsenmacher vorbeibringt. Der gewerbliche Transport ist dagegen weiterhin ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich. Post-, Spedition- und andere Transportunternehmen sind diesen Änderungen also nicht betroffen. [...]
Melde ein Gewerbe an als Transporteur und du kannst Schusswaffen (nicht Kriegswaffen nach Kriegswaffenkontrollgesetz) transportieren. Hast du kein angemeldetes Gewerbe transportierst du Privat und brauchst eine Waffenrechtliche Erlaubnis. Mehr braucht es eigentlich nicht an Erklärung.
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