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Vorderschaftrepetier"flinte" mit Lauf < 45cm + SLB mit Magazinkapazität > 2 Patronen.

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    Vorderschaftrepetier"flinte" mit Lauf < 45cm + SLB mit Magazinkapazität > 2 Patronen.

    Hi,

    meine Fragen drehen sich im Wesentlichen um zwei Themenkomplexe. Ich (Jäger in NRW, WBK grün) will mir eine Vorderschaftrepetierflinte und eine Selbstladebüchse zu legen und habe auch schon jeweils ein günstiges Exemplar gefunden. Kleiner Haken:

    I) Die VS-Repetierflinte (mit 73cm Flintenlauf) wird nur zusammen mit einem Austausch-Slug-Lauf verkauft, der eine Länge von 36cm hat. Das WaffG bezieht sich in seinem Verbot ja eindeutig auf VS-Repetierflinten:

    Anlage 2 (zu §2 Abs. 2 bis 4, WaffG), Abs. 1, Nr. 1.2.1.2
    [...] Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    Vorderschaftrepetierflinten, bei denen [...] die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt [...]
    Quelle

    Hier und in anderen Foren wird öfter die Meinung vernommen, dass der gezogene Slug-Lauf ja Bestandteil der Defintion einer Büchse und nicht einer Flinte wäre, also die VS-Repetierflinte nach dem Einsetzen des Slug-Laufs eine VS-Repetierbüchse sei. Könnte das jemand nochmal nachhaltig bestätigen? ... bzw. hat sich jemand so eine Waffe in der Konstellation schonmal auf WBK grün eintragen lassen? Ich wüßte im Moment auch nicht, wie dann der Eintrag in die WBK lauten müsste: je ein Eintrag für eine VS-Repetierflinte und eine VS-Repetierbüchse, obwohl es nur ein Austauschlauf ist?

    Hier und da finden sich allerdings eindeutig anderslautende Auslegungen des Paragraphen, z.B. so:
    Das Verbot der sog. Pump Guns bezieht sich lediglich auf Vorderschaftrepetierflinten mit glatten oder gezogenen (Slug-) Läufen sowie mit Läufen, die lediglich im Mündungsbereich mit Zügen/Feldern (sog. Paradoxbohrung) versehen sind.

    !!! Vorderschaftrepetierbüchsen sind nicht verboten !!!
    Quelle

    ... wobei in diesem Fall ja alles ganz klar zu sein scheint: Flinte = Flintenlauf = Sluglauf. Bleibt die Frage, ob es wirklich so einfach ist, denn die Definition einer Büchse oder Flinte ist im WaffG nicht zu finden. Und wenn ich mir jetzt einen glatten Austauschlauf in meine R93-Büchse setze, habe ich dann eine R93-Flinte? ... Ja, alles nicht so einfach.

    II) Die SLB, die ich im Auge habe ist eine KK-SLB mit 12 Schuss Röhrenmagazin für die Raubzeug- und Schädlingsbekämpfung. Jetzt das ähnliche Spielchen:

    §13 Abs. 1, WaffG
    Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen [...] wird bei Personen anerkannt, [...] wenn [...] die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz [...] nicht verboten ist.
    Quelle

    ... schwupps, ein Schlenker ins BJagdG zu den Verboten:

    §19 Abs. 1, BJagdG
    Verboten ist [...]: auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
    Quelle

    ... Tja, meiner Meinung nach ist "verboten auf Wild zu schießen" nicht gleich "verboten zu kaufen". Man könnte den §13 Abs. 1, WaffG natürlich auch in Richtung "Nicht-Anerkennung eines Bedürfnisses für Waffen, die in Bezug zu einem Verbot im BJagdG zu finden sind" lesen. Ich bin kein Jurist, aber das ist alles schon ziemlich beschissen schwammig, auf deutsch gesagt.

    Die Crux kommt natürlich erst jetzt: selbst wenn das Verbot greifen WÜRDE, wäre alles mit einem kleinen Plastikstäbchen als Magazinbegrenzer wieder in Ordnung (der selbstverständlich auch rein kommen würde). Nur würde der Erwerb der Waffe ja im Vorfeld ausgeschlossen.

    Es gibt im Jagdrecht auch den Begriff des Jagdschutzes, unter dem u.a. das Töten von Hauskatzen und -hunden fällt (Ja, ich weiß, gruselig für den Jagdlaien ). Nun fallen Hauskatzen und Hunde nicht unter den Begriff "Wild" im BJagdG (§1, Abs. 1), somit dürfte dann eigentlich der §19 Abs. 1, BJagdG nicht zur Anwendung kommen, falls die Ausübung des Jagdschutzes als Grund für den Waffenerwerb im Vordergrund steht. Zu weit hergeholt?

    Jemand Erfahrungen damit?

    Danke schonmal!

    fxxx
    Zuletzt geändert von fxxx; 18.01.2011, 16:25. Grund: Die Jagdschutz-Geschichte eingefügt und grauenhafte Rechtschreibfehler korrigiert.

    #2
    Hallo fxxx,

    das Problem mit den "gezogenen" Flinten ( "Deerguns" ) hatten wir hier schon das eine oder andere Mal.
    Schlußendlich kommt es da auf den Sachbearbeiter Deiner Behörde an. Ich würde dort zu allererst anfragen. Das in diversen deutschen Gesetzen alles eher schwammig bis garnicht definiert ist, ist nichts Neues. Einerseits spricht das WaffG von Gewehren mit glatten bzw. gezogenen Läufen, andererseits verbietet es bestimmte Flinten. Da es diese nicht näher definiert, ist alles Auslegungssache. Wenn Du partout den Sluglauf haben möchtest und Dein Sachbearbeiter nicht mitzieht, bliebe der Klagenweg (eher unwahrscheinlich, da lang und teuer). Legst Du keinen Wert auf den Lauf, laß ihn von einem Büchsenmacher verschrotten, oder schlage dies dem Noch-Besitzer gegen Kostenerstattung vor.

    Wenn das Jagdrecht die SLB in der genannten Form nicht verbietet, bzw. sich eine mögliche Nutzung jenseits der Jagd, aber im Einklang mit dem Jagdrecht finden läßt, ist auch dies eine Diskussionsgrundlage für ein Gespräch mit dem SB. Ich halte da die Chancen für gut. Ich habe mit den SB'ern in solchen Fällen eher gute Erfahrungen gesammelt.

    Vielleicht kann Dir auch "der Sherrif" weiterhelfen, indem er Deine Punkte mal bei seiner zur Zeit laufenden Ausbildung zum Jagdschein anspricht.

    Bin gespannt, wie das Ganze ausgeht.

    Gunner
    Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

    Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
    , aktueller denn je)

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      #3
      @fxxx: Falls es sich bei der VSRF um eine Remington 870 handelt, würde ich Dir evtl. den kurzen Lauf abnehmen, da ich noch so einen Lauf suche.....
      Erma Sammler, Suche sämtliche Informationen, Unterlagen, Waffendaten, usw. von Erma, sowie Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern.

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        #4
        Du kannst fxxx aber nichts abnehmen, das er eventuell garnicht rechtens erwerben kann.....
        Dann mußt Du den Lauf vom jetzigen Besitzer kaufen!
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          #5
          @Gunner: So meinte ich es auch, habe es in der Eile aber falsch ausgedrückt....
          Erma Sammler, Suche sämtliche Informationen, Unterlagen, Waffendaten, usw. von Erma, sowie Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern.

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            #6
            Danke für Eure Antworten. Bezüglich des Kaufs hat sichs eben schon erledigt, also mehr im positiven Sinn, da der Verkäufer nun doch den Slug-Lauf nicht mehr mit dazu gibt (extra mit Hinweis auf die 45cm-Regelung). Naja, eigentlich wollte ich das mit meiner Nachfrage bei ihm überhaupt nicht bezwecken ... verstehen kann ich ihn aber und gerade deswegen quasi als Disclaimer an alle, die sich vielleicht mit dem Gedanken tragen als Jäger oder Sportschütze eine VSRF mit kurzem Lauf zu holen: denkt immer an das Damoklesschwert des §51, Abs. 1, WaffG

            Weils mich wirklich interessiert, hab ich mich überwunden und meinen Beitrag ("behördenkonform" editiert) an meine Sachbearbeiterin weitergeleitet, die normalerweise überhaupt nicht gut damit klar kommt, irgendwelche Unklarheiten in "ihrem" Hoheitsbereich anzuerkennen. Eigentlich ist sie überhaupt nie auf irgendwas gut zu sprechen, aber schauen wir mal. Ich werde dann berichten.

            Zur SLB: Ist die aktuell mögliche Magazinkapazität Bestandteil der Meldung des Verkäufers an die Waffenbehörde nach dem Kauf? Die SLB hat ein Röhrenmagazin, also kein herausnehmbares Magazin.

            @flens69: Ja, wär vielleicht ne gute Idee gewesen, allerdings hat sich das, wie oben geschrieben, leider erledigt (handelt sich allerdings auch um eine Winchester 120). Und wie hättest du den Kauf rechtlich "gerechtfertigt"?
            Zuletzt geändert von fxxx; 19.01.2011, 15:27. Grund: Nachgeschaut, Quatsch entfernt :)

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              #7
              Generell wir bei einem Verkauf nur das Modell , die Seriennummer und das Kaliber/die verwendete Munition weitergemeldet.
              Es kommt aber vor, daß die Behörde auf einer Vorführung des erworbenen Geräts besteht, wenn ihr etwas "spanisch" vorkommt.

              Die Reduzierung der Magazinkapazität auf zwei Schuß sollte auch nachträglich machbar sein und erzwingt nicht unbedingt einen BüMa. Immerhin kann man (als Jäger) auch andere SLB kaufen, die mit einem auswechselbaren Magazin mit zwei Schuß bestückt sind, ohne daß jemand nach der Verfügbarkeit von 10- , 20- ode rmehrschüssigen Magazinen fragt.

              So war mein SL7 von einem Jäger mit 2-Schuß-Magazin völlig legal und jagdrechtskonform bessesen worden, obwohl es auch 10'er dafür gibt.
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

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                #8
                ... so, zum Thema VS-Repetierflinte habe ich zwar noch keine Aussage der Behörde, aber von jemandem, der viel mit denen zu tun hat und Waffen auch gewerblich handelt:

                Anders als z.B. im Strafrecht sind im Waffenrecht auch ausdrücklich Verordnungen zulässig. Und hier beruft sich die Waffenbehörde auf die "Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition", die im Bundesanzeiger erscheint. Diese basiert auf den CIP-Tabellen (ca. 130MB) und führt unter Tabelle 2 mit Titel: "Zentralfeuerpatronenmunition für glatte Läufe / Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten)" u.a. das Kaliber 12. Und obwohl der Titel sich ja irgendwie nicht auf einen gezogenen Lauf bezieht, wird das Kaliber als Definition heran gezogen. Ob Slugs oder Schrot spielt hier dann keine Rolle mehr. Somit bleibt dann auch die VS-Repetierflinte mit gezogenem Lauf immer noch eine solche.

                ... und jetzt noch die Behördenaussage, dann sollte Licht im Dunkeln sein

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                  #9
                  Zitat von fxxx Beitrag anzeigen
                  ... Somit bleibt dann auch die VS-Repetierflinte mit gezogenem Lauf immer noch eine solche.

                  ... und jetzt noch die Behördenaussage, dann sollte Licht im Dunkeln sein
                  Sollte das dann aber mit einem gezogenen Lauf nicht VS-Repetierbüchse heisen?
                  Gruß aus dem Kraichgau

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                    #10
                    ... das ist ja gerade die interessante Frage. Das Gesetz kennt keine Definition einer Flinte oder einer Büchse. In den unzähligen Verordnungen taucht dann allerdings sowas wie eine indirekte Definition auf, wenn (wie in den Maßtafeln) z.B. von Munition für diese und jene Sorte Waffe gesprochen wird.

                    Es sollte halt zielgerichtet genau diese Sorte Waffe verboten werden (VS-Repetierflinten mit kurzem Lauf), egal ob der Lauf gezogen ist oder nicht. Letztendlich werden sie vielleicht einfachen sagen: das sieht aus wie eine, sie hat das passende Kaliber und eine typische Verschlussart, also ist es eine Flinte.

                    ... aber ich bleibe trotzdem gespannt :-)

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