meine Fragen drehen sich im Wesentlichen um zwei Themenkomplexe. Ich (Jäger in NRW, WBK grün) will mir eine Vorderschaftrepetierflinte und eine Selbstladebüchse zu legen und habe auch schon jeweils ein günstiges Exemplar gefunden. Kleiner Haken:
I) Die VS-Repetierflinte (mit 73cm Flintenlauf) wird nur zusammen mit einem Austausch-Slug-Lauf verkauft, der eine Länge von 36cm hat. Das WaffG bezieht sich in seinem Verbot ja eindeutig auf VS-Repetierflinten:
Anlage 2 (zu §2 Abs. 2 bis 4, WaffG), Abs. 1, Nr. 1.2.1.2
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen [...] die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt [...]
Hier und in anderen Foren wird öfter die Meinung vernommen, dass der gezogene Slug-Lauf ja Bestandteil der Defintion einer Büchse und nicht einer Flinte wäre, also die VS-Repetierflinte nach dem Einsetzen des Slug-Laufs eine VS-Repetierbüchse sei. Könnte das jemand nochmal nachhaltig bestätigen?

Hier und da finden sich allerdings eindeutig anderslautende Auslegungen des Paragraphen, z.B. so:
!!! Vorderschaftrepetierbüchsen sind nicht verboten !!!
... wobei in diesem Fall ja alles ganz klar zu sein scheint: Flinte = Flintenlauf = Sluglauf. Bleibt die Frage, ob es wirklich so einfach ist, denn die Definition einer Büchse oder Flinte ist im WaffG nicht zu finden. Und wenn ich mir jetzt einen glatten Austauschlauf in meine R93-Büchse setze, habe ich dann eine R93-Flinte?

II) Die SLB, die ich im Auge habe ist eine KK-SLB mit 12 Schuss Röhrenmagazin für die Raubzeug- und Schädlingsbekämpfung. Jetzt das ähnliche Spielchen:
§13 Abs. 1, WaffG
... schwupps, ein Schlenker ins BJagdG zu den Verboten:
§19 Abs. 1, BJagdG
... Tja, meiner Meinung nach ist "verboten auf Wild zu schießen" nicht gleich "verboten zu kaufen". Man könnte den §13 Abs. 1, WaffG natürlich auch in Richtung "Nicht-Anerkennung eines Bedürfnisses für Waffen, die in Bezug zu einem Verbot im BJagdG zu finden sind" lesen. Ich bin kein Jurist, aber das ist alles schon ziemlich beschissen schwammig, auf deutsch gesagt.
Die Crux kommt natürlich erst jetzt: selbst wenn das Verbot greifen WÜRDE, wäre alles mit einem kleinen Plastikstäbchen als Magazinbegrenzer wieder in Ordnung (der selbstverständlich auch rein kommen würde). Nur würde der Erwerb der Waffe ja im Vorfeld ausgeschlossen.
Es gibt im Jagdrecht auch den Begriff des Jagdschutzes, unter dem u.a. das Töten von Hauskatzen und -hunden fällt (Ja, ich weiß, gruselig für den Jagdlaien

Jemand Erfahrungen damit?
Danke schonmal!
fxxx
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