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Bedürfnis trotz verschiedener Verbände

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    Bedürfnis trotz verschiedener Verbände

    Guten Tag alle zusammen,

    ich bin relativ neu im Schießsport und habe bereits eine 9mm Kurzwaffe. Nun habe ich über einen Sportschützenbund ein Bedürfnis für eine .223 Selbstladebüchse bekommen. Die Behörde möchte mir den Eintrag nicht machen mit folgender Begründung: da ich lediglich seit knapp 3 Monaten Mitglied im besagten Verband bin, darf dieser kein Bedürfnis erteilen. Ich bin aber seit knapp 2 Jahren Mitglied in einem anderen Landesverband und laut Waffengesetz sollte das ja eigentlich kein Problem sein solange ich alle meine Schiesstermine und die anderen Anforderungen für das Bedürfnis erfülle. Außerdem sind die einzelnen Landesverbände ja unter dem Dachverband des DSB vereint. Was sagt ihr dazu? Wurde mir der Voreintrag zu Unrecht nicht gewährt? Nach Rücksprache mit dem Landesverband wäre es absolut in Ordnung solange ich mindestens die letzten 12 Monate Mitglied in einem der besagten Verbände war.

    vielen Dank für eure Hilfe. Ich bin wie gesagt relativ neu hier und in Sachen Waffenrecht noch nicht so ganz vertraut aber folgender Ausschnitt untermauert eigentlich meine These:
    1. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

    Liebe Grüße,

    #2
    Nach 3 Monaten kenne ich so jetzt nicht. Auch wenn es bei einigen Verbänden durchaus als mindestdauer drin steht.
    Die meisten Verbände möchten wenigstens ein halbes Jahr mitgliedschaft. Danach ging bei mir zumindest das Bedürfnis damals durch.

    Hast du eine schriftliche Ablehnung bekommen? Oder sagten sie nur; Nein, gibts nicht, weil...
    Voehre Germany, 22LR ML / Schmidt-Rubin G11, 7,5*55 / VKT Mosin Nagant, 7,62*54R / Safari Arms 1911, 6", 45ACP

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      #3
      Servus,

      danke dir für die Antwort, ich habe nichts schriftliches, deshalb wollte ich ggbf noch einmal mit der Behörde sprechen weil ich mir eigentlich relativ sicher bin. Ich bin ja aktuell in zwei Bundesländern bei zwei verschiedenen Vereinen. Die Schießtermine habe ich weit übererfüllt..

      der Verband selbst hat mir das Bedürfnis ja bestätigt, und auch nach der Ablehnung der Behörde habe ich nochmal mit dem Verband telefoniert um eine erneute Bestätigung einzuholen- die habe ich auch bekommen. Deshalb verstehe ich das Vorgehen der Behörde in dem Fall auch überhaupt nicht..

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        #4
        Bist du evtl noch in der Erwerbsstreckung?
        Aber dann könnten sie es ja einfach sagen.

        Wenn du den Antrag abgibst und sonst alles passt müssen sie den Voreintrag eigtl machen. Oder es schriftlich begründen warum nicht.
        Also evtl einfach nochmal vorbeigehen und nett nachhaken.
        Voehre Germany, 22LR ML / Schmidt-Rubin G11, 7,5*55 / VKT Mosin Nagant, 7,62*54R / Safari Arms 1911, 6", 45ACP

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          #5
          Das auch nicht. Habe meine WBK seit Dezember und bis dato nur einen Eintrag auf 9mm. Ich werd vermutlich die Tage noch einmal mit der Behörde sprechen , wollte mir nur noch mal ein wenig Rückmeldung hier im Forum holen.

          Dankeschön!

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            #6
            Der Verband dürfte dir kein Bedürfnis ausstellen wenn du den Schießsport erst seit 3 Monaten betreibst. Da Du das aber >12 Monate machst, bereits eine WBK hast ist das natürlich Blödsinn.
            Sachbearbeiter ohne Sachverstand. Mal freundlich darauf hinweisen sollte eigentlich ausreichen (auf die Zeiträume, nicht auf fehlenden Sachverstand).
            Wenn Du als WBK Inhaber zu einem anderen Verband wechselst (zusätzlich oder ausschließlich) dann gilt halt nur Verbandintern ab wann die dir eine Bedürfnisbescheinigung ausstellen, hat aber mit dem WaffG nichts zu tun. Der BDS LV4 möchte Wechsler beispielweise 3 Monate als Mitglied haben bevor etwas ausgestellt wird.

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              #7
              Danke dir für die Antwort DX85. Ich habe halt nur Angst es mir mit dem SB zu versauen, das ist einfach ungünstig für die Zukunft. Aber wenn es wirklich keinen Sinn macht was er sagt muss ich ihn nächste Woche noch einmal drauf aufmerksam machen. Vor allem weil mir der SSB bestätigt hat dass alles so korrekt ist .

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                #8
                Darum halt freundlich drauf hinweisen. Vielleicht kann dir der SSB das schriftlich bestätigen. Wir hatten hier auch mal einen Fall mit einem Voreintrag für einen bedürfnisfreien Revolver. Der SB war überfordert weil er das einfach nicht kannte. Etwas Erklärung und konkretes Beispiel und alles war gut.

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                  #9
                  Zur Beantwortung Deiner Frage kommt es darauf an, ob Deine Vereine dem gleichen Schießsportverband angehören.
                  ich vermute einfach mal, dem ist nicht so.



                  Waffengesetz (WaffG)
                  § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen



                  (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
                  (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
                  eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
                  (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition
                  ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
                  2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
                  b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
                  und
                  3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.


                  Wenn es sich um unterschiedliche Verbände handelt, könnte sich die Behörde an dieser Formulierung im Gesetz stören, in der unterschiedliche Verbände nicht vorgesehen sind.
                  Ich kenne aus meiner Erfahrung mit dem VdRBw, dass hier keine Schießen in anderen Vereinen für die Begründung eines Bedürfnisses anerkannt werden.

                  verbandsübergreifende Grüße
                  vom Gunner

                  Zuletzt geändert von Gunner; 09.01.2023, 06:11.
                  Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                  Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                  , aktueller denn je)

                  I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                    #10
                    Servus Gunner,

                    zunächst einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!

                    Ich bin seit 1,5 Jahren im Bayrischen Sportschützenbund (BSSB) und seit drei Monaten im Sächsischen Sportschützenbund (SSB) Mitglied. Beide Verbände sind Teilverbände des Deutschen Schützen Bundes (DSB). Insofern dürfte eigentlich exakt der Gesetzestext erfüllt sein oder?

                    Ich habe mir auch die Arbeit gemacht und bei sieben verschiedenen Behörden angerufen und meinen konkreten Fall geschildert. Alle hätten mir den Voreintrag gegeben da die Bedürfnisausschreibung Verbandssache ist und die Ordnungsämter sich daran orientieren. Ich versteh wirklich nicht wieso sich mein SB da querstellt.

                    Liebe Grüße,

                    Bennidikt

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                      #11
                      So gesehen sollte es passen.
                      Du kannst ja unter Hinweis auf den von mir geposteten Gesetzestext den Antrag neu vorlegen.
                      Ablehnung bedürfen hierbei immer der Schriftform, so dass man gegebenenfalls Widerspruch einlegen kann.
                      Auf telefonische/mündliche Aussagen würde ich mich nicht einlassen.
                      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

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                        #12
                        Servus nochmal,

                        habe gerade noch einmal mit dem SB telefoniert und der bestätigt mir dass er es wieder ablehnen wird und ich dann den Rechtsweg gehen muss. Er bleibt dabei dass mir der SSB das Bedürfnis nicht erteilen kann wenn ich erst seit 3 Monaten dort bin. Die Mitgliedschaft im BSSB ist ihm egal.
                        Ich habe ihn auf den Gesetzestext hingewiesen und er bleibt dabei. Ich kann es in keinster Weise nachvollziehen und werde wohl den Rechtsweg gehen müssen. Da ich ein absoluter Harmoniemensch bin und nirgendwo Stress verursachen möchte ist das natürlich eine Katastrophe. Aber sowas kann und darf man sich echt nicht bieten lassen..

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                          #13
                          Du kannst allerdings davon ausgehen, das eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, die in der Regel nicht von Deiner Standart-Rechtschutzversicherung gedeckt ist, Jahre dauern wird.
                          Da ist das Abwarten, bis das Jahr herum ist, wahrscheinlich der schnellere und günstigere Weg, so unzufriedenstellend das auch sein mag.
                          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
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                            #14
                            Wohl wahr. Vielleicht hilft auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde, bereits bei meinem ersten Voreintrag gab es eine völlig willkürliche Auflage die ich erfüllen musste . Ich habe nun schon von etlichen Kollegen aus den Vereinen gehört welch massive Probleme Sie mit eben diesem SB haben.

                            euch allen noch einmal vielen Dank für die Hilfe

                            Kommentar


                              #15
                              Zitat von Benedikt92 Beitrag anzeigen
                              Servus nochmal,

                              habe gerade noch einmal mit dem SB telefoniert und der bestätigt mir dass er es wieder ablehnen wird und ich dann den Rechtsweg gehen muss. Er bleibt dabei dass mir der SSB das Bedürfnis nicht erteilen kann wenn ich erst seit 3 Monaten dort bin. Die Mitgliedschaft im BSSB ist ihm egal.
                              Ich habe ihn auf den Gesetzestext hingewiesen und er bleibt dabei. Ich kann es in keinster Weise nachvollziehen und werde wohl den Rechtsweg gehen müssen. Da ich ein absoluter Harmoniemensch bin und nirgendwo Stress verursachen möchte ist das natürlich eine Katastrophe. Aber sowas kann und darf man sich echt nicht bieten lassen..
                              Warum holst Du dir nicht einfach das Bedürfnis vom BSSB?
                              Zuletzt geändert von johann; 09.01.2023, 20:23.

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