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Ewige Frage des Wiederlader...

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    Ewige Frage des Wiederlader...

    Hallo zusammen.

    Kann mich bitte jemand aufklären, und wenn das stimmt, warum und weshalb ( § oder so ) man das machen darf?
    Darf ich nach §27 alle sämtliche Patronen herstellen und auch besitzen, ohne vorig einen Erlaubnis für die Patronen zu haben für die Waffen die nicht eingetragen sind?
    Sig Sauer P226 X-Six PPC; WS Sig Sauer X-Five; Sig Sauer P320 FullSize; Colt MK IV Gold Cup 70 Series; Tokarev TT-33; Nagant Revolver; Smith & Wesson Mod.586 6"; Smith & Wesson Mod.28-2 4"; Feinwerkbau AW 93; Walther GSP .32S&W & .22lfb; Schmeisser DMR; Sabatti/Mercury Urban Sniper; Mauser K98; Mosin M38; Mosin 89/30; Anschütz Match 64; Le Page Pedersoli Cal. .36; Steyr LP10; Erma EGP 45; Erma EGP 65.

    Wiederladerzeug: Lyman T-Mag II; LEE 1000 Pro; RCBS Rock Chucker II.

    Verbände: DSB; BDMP.

    #2
    Steht unter Absatz 1a des §27

    (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

    §10 Abs3 Waffe
    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

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      #3
      ...nur darauf achten, dass die Waffenbehörde bei der Ausstellung des 27er-Scheins keine gegenteilige Einschränkung hineinschreibt (ist bei manchen Behörden üblich)….

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