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  • Sealord37
    antwortet
    Gefulltes Magazin ist legal, es steht nurgends wie uch meine Mun zu verpacken habe....Tupperdose, Magazin oder Bonbonpapier. Un der Waffe bedeutet Waffe war geladen und das ist nicht erlaubt. Dass das führen einer geladenen Waffe auf dem eigenrn umfriedeten Grundstück erlaubt ist, klingt unglaublich, ist aber so. Mal sehn wie lange noch. Wahrscheinlich bis irgenein grüner Intellektueller Minderleister diesen Faden liest. Wobei erlaubt vielleicht das falsche Wort ist, ich wurde eher sagen: nicht ausdrücklich verboten. Denn im Streitfall könnte irgendwer behaupten, dass es sich hierbei um einen nicht sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition handelt.

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  • Mossi8840
    antwortet
    Bin mir nicht sicher ob es eine gar so gute Idee ist, sowas öffentlich zu diskutieren und quasi noch Anleitungen zu geben was man im SV Fall dann macht. Auch die Thematik mit dem Verein gründen find ich nicht gut wenn man sie anspricht, auf so eine Idee würde nur jemand kommen der sich so gut mit dem Waffe gesetzt auskennt wie wir, aber nicht der Vorstand einer Radikalisierten Moschee . Ungeachtet meiner persönlichen Meinung dazu, finde ich einen öffentlichen Raum für den falschen Bereich

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  • alex1604
    antwortet
    Jäger sind auch nicht gemeint. Das einzige Feindbild von Herrn Grafe sind wir BÖSEN "MORD"-, ähhh Sportschützen. KOTZ!!!!

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  • Othmar
    antwortet
    Wie Götterbote schon richtig gesagt hat, es gibt kein Bedürfnis für Selbstverteidigung für Sportschützen und Jäger.

    Dann stell dich einmal vor einen durchgedrehten Keiler ohne Waffe
    Würde gerne noch Eintrittsgeld dafür bezahlen
    Grüss dich

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  • Leberkäsbaron
    antwortet
    Zitat von ernst55 Beitrag anzeigen
    Das ist genau richtig . Es geht nur darum bei durchgeknallten , bewaffneten und zu
    entschlossenen Monstern nicht schutzlos dazustehen .
    Sehe ich auch so. Man erinnere sich nur an die Fälle, in denen schutzlose alte Menschen zu Hause überfallen und auf das übelste mißhandelt wurden - teilweise bis zum Tod. Solche Brüder stehen ja nicht wie teleportiert plötzlich im Schlafzimmer. Zumal ich die Schlafzimmertür abgeschlossen habe. Ich hoffe zumindest darauf, in einem solchen Fall die 9 mm noch aktivieren zu können - über die rechtlichen Folgen macht man sich wohl in einer solchen Situation keine Gedanken.

    Natürlich schiesst man solchen Typen bei einer Flucht nicht in den Rücken aber von vorne ... so what? Wer will später beweisen, dass es keine Notwehr war? Wie soll sich ein alter Mann sonst wehren? Und den nötigen Warnschuss kann man immer noch später in die Decke stanzen

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  • ernst55
    antwortet
    Zitat von babbi Beitrag anzeigen
    Wie Götterbote schon richtig gesagt hat, es gibt kein Bedürfnis für Selbstverteidigung für Sportschützen und Jäger.

    Ich glaube auch das ein voller magazin direkt neben der Waffe ärger bringen könte. Weniger problematisch wäre "denke ich persönlich" ein geladener Magazin im Monitionsfach oder in ein andere Behälter. Aber wie gesagt das kann keiner so genau beantworten weil jeder Behörde das anders wertet.

    Ein Revolver ist hier die Lösung die 6 Murmel sind schnell geladen.

    Aber mal im Ernst: Ich wäre da sehr vorsichtig was der Einsatz einer Waffe gegen vermeintliche Einbrecher angeht. Die Urteile und Ereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt das du immer der gearschte bist. Ist der Einbrecher unbewaffnet zeigt dir den Fuck Finger , dreht sich um läuft weg dann kannst gar nichts machen außer ihm alles gute zu wünschen, weil du ihn mit der Waffe nicht verfolgen darfst. Ist er sagen wir mal bewaffnet und bedroht dich und du schießt ihn nieder dann fangen deine Probleme so erst richtig an. Dann kommt der Staatsanwalt und will wissen ob das Notwehr war oder nicht.

    Das ist genau richtig . Es geht nur darum bei durchgeknallten , bewaffneten und zu
    allem entschlossenen Monstern nicht schutzlos dazustehen .
    Zuletzt geändert von ernst55; 11.11.2017, 22:10.

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  • Sigrid
    antwortet
    Zitat von babbi Beitrag anzeigen
    Aber mal im Ernst: Ich wäre da sehr vorsichtig was der Einsatz einer Waffe gegen vermeintliche Einbrecher angeht. Die Urteile und Ereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt das du immer der gearschte bist. Ist der Einbrecher unbewaffnet zeigt dir den Fuck Finger , dreht sich um läuft weg dann kannst gar nichts machen außer ihm alles gute zu wünschen, weil du ihn mit der Waffe nicht verfolgen darfst. Ist er sagen wir mal bewaffnet und bedroht dich und du schießt ihn nieder dann fangen deine Probleme so erst richtig an. Dann kommt der Staatsanwalt und will wissen ob das Notwehr war oder nicht.
    Ein ordentlicher Ebenholzknüppel und feste druff (-: Aber nur auf den Körper und dazwischen ;-)
    !Nicht auf den Kopf oder in's Genicke! Wir wollen den lieben Einbrecher ja nicht lebenslänglich Unterhalt zahlen müssen... und hiebaggln wollen wir den ja auch nicht, sonst ist der Staatsanwalt auch böse ;-)

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  • babbi
    antwortet
    Wie Götterbote schon richtig gesagt hat, es gibt kein Bedürfnis für Selbstverteidigung für Sportschützen und Jäger.

    Ich glaube auch das ein voller magazin direkt neben der Waffe ärger bringen könte. Weniger problematisch wäre "denke ich persönlich" ein geladener Magazin im Monitionsfach oder in ein andere Behälter. Aber wie gesagt das kann keiner so genau beantworten weil jeder Behörde das anders wertet.

    Ein Revolver ist hier die Lösung die 6 Murmel sind schnell geladen.

    Aber mal im Ernst: Ich wäre da sehr vorsichtig was der Einsatz einer Waffe gegen vermeintliche Einbrecher angeht. Die Urteile und Ereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt das du immer der gearschte bist. Ist der Einbrecher unbewaffnet zeigt dir den Fuck Finger , dreht sich um läuft weg dann kannst gar nichts machen außer ihm alles gute zu wünschen, weil du ihn mit der Waffe nicht verfolgen darfst. Ist er sagen wir mal bewaffnet und bedroht dich und du schießt ihn nieder dann fangen deine Probleme so erst richtig an. Dann kommt der Staatsanwalt und will wissen ob das Notwehr war oder nicht.

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  • ernst55
    antwortet
    Zitat von johann Beitrag anzeigen
    Warum ausgerechnet diese Gruppe, welche besondere Ausbildung und Prüfung haben die? Sie können natürlich den § 32 auswendig zitieren auch wenn ihn nicht jeder verstanden hat.
    Ganz einfach :
    Mindestalter 30 Jahre plus mindestens 10 Jahre Erfahrung plus einer
    zusätzlichen Prüfung Kurzwaffe/Verteidigungsschiessen plus eigener vertrauter
    Kurzwaffe plus Eignungstest
    = Sicherheit das nichts passiert .

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  • johann
    antwortet
    Zitat von ernst55 Beitrag anzeigen
    Geprüfte und ausgebildete Jäger und Sportschützen sollten einen grossen Waffenschein
    bekommen können in Deutschland .
    Warum ausgerechnet diese Gruppe, welche besondere Ausbildung und Prüfung haben die? Sie können natürlich den § 32 auswendig zitieren auch wenn ihn nicht jeder verstanden hat.

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  • Götterbote
    antwortet
    Zitat von SHADOW Beitrag anzeigen
    und es gab nur deswegen Ärger?
    Ja nur deswegen. Die Behörde sah sich im Recht und kam mit §5.2 durch. Das Gericht hat es auch so gesehen. Ich müsste mal auf der Homepage von DWJ oder VDW Düsseldorf nachschauen. Das Urteil sollte dort zu finden sein.

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  • Leberkäsbaron
    antwortet
    Zitat von SHADOW Beitrag anzeigen
    Fertig geladen oder unterladen aufbewahren würde ich die Waffe dagegen nicht. Denn ich meine in so einem Fall wurde damals in dem Gerichtsurteil nämlich über den § 5 WaffG die Zuverlässigkeit des WBK-Inhabers infrage gestellt.
    Klar, mach ich auch nicht. Bleibt nur noch die Alternative, ein geladenes Magazin eben anderweitig zu parken - ist natürlich illegal aber fällt bei einer Kontrolle nicht auf. Die Beamten stellen ja schliesslich nicht die ganze Bude auf den Kopf. Die Ausrede, warum man dann im Fall des Falles so schnell schussbereit war, kann man sich ja in Ruhe vorher überlegen.

    Ich will hier nicht amerikanischen Verhältnissen das Wort reden aber wenn man auf dem Dorf wohnt, keine Polizei im näheren Umkreis, die holländische Grenze gleich ums Eck, öfter mal osteuropäische Fahrzeuge langsam durchs Dorf fahren sieht ... da macht man sich seine Gedanken.

    Aber was red ich ...

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  • akrisios
    antwortet
    Zitat von ernst55 Beitrag anzeigen
    Es ist nur eine Frage der Zeit bis die Islamisten an illegale Schusswaffen kommen .
    Bisher waren die meisten Schwachköpfe der IS Anbeter nur zu bescheuert und haben
    wie zuletzt Explositionsstoffe bei Amazon bestellt oder im Baumarkt gekauft .
    Bei dem,, normalen,, Gesindel sind Messer in der Tasche schon normales Verhalten .
    Ich habe deutlich mehr die Befürchtung das es irgendwann islamistische Angriffe mit legalen Waffen gibt. Das wäre der GAU. Festzustellen bleibt das dieses Pack entgegen linksromantischer Thesen keineswegs nur aus ungebildeten Marionetten-Idioten (gern dann im Nachtrag verharmlosende Bez.: "psychisch labil" genommen) besteht sondern viele ein Hochschulstudium auf Steuerzahlers Kosten absolviert haben. Da wäre eine Waffensachkunde oder gar Vereinsgründung doch gar keine große Sache.
    Zumal ganz nach "Taqiyya" das gründliche Tarnen der Absichten ja zur "Kultur" dieser, unserer hochwerten Zeitgenossen zählt.

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  • SHADOW
    antwortet
    War im besagten Fall das geladene Magazin nicht sogar in der Waffe und es gab nur deswegen Ärger?

    Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Polizei bei einer Kontrolle kein Problem damit hatte, dass geladene Magazine im 1er Schrank neben (!) einer Waffe lagen.

    Fertig geladen oder unterladen aufbewahren würde ich die Waffe dagegen nicht. Denn ich meine in so einem Fall wurde damals in dem Gerichtsurteil nämlich über den § 5 WaffG die Zuverlässigkeit des WBK-Inhabers infrage gestellt.

    § 5 WaffG

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    1.
    die rechtskräftig verurteilt worden sind

    a) wegen eines Verbrechens oder
    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    2.
    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

    b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    ...
    Ich finde das Urteil leider auf Anhieb nicht. Aber die Begründung ging in Richtung von: eine geladene Waffe - selbst in einem Behältnis der WK 0+ - entspricht dann nicht mehr den Anforderungen des § 5 WaffG nach einer sorgfältigen Verwahrung.

    Zusammen lagern ist kein Problem, denn das ist ja ausdrücklich ab WK 0 erlaubt. Und obwohl "zusammen" im weitesten Sinne ja auch "in der Waffe" bedeuten kann, sah das Gericht damals in so einer Situation dann einen Verstoß gegen § 5 WaffG und der Pflicht nach sorgfältiger Aufbewahrung.

    Wie gesagt, ohne Gewähr aus der Erinnerung rekonstruiert.


    Grüße

    Thomas

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  • Götterbote
    antwortet
    Zitat von Leberkäsbaron Beitrag anzeigen
    Dann geht wahrscheinlich kein geladenes Magazin neben der ungeladenen Waffe im B-Kurzwaffenschrank?
    Soweit ich mich erinnere, gibt es sogar ein Urteil, in dem die Aufbewahrung von aufmunitionierten Magazinen in 0 und 1er Schränken verboten ist. Vorausgegangen war ein Streitfall zwischen einer ausstellenden Behörde mit einem WBK-Inhaber, bei dem bei einer Aufbewahrungskontrolle solche Magazine in den Waffenschränken gefunden wurden. Er begründete das damit, dass es im Selbstverteidigungsfall zu lange dauert die Magazine erst noch aufmunitionieren zu müssen. Die Mitarbeiter der Behörde sahen das anders, da Selbstverteidigung mit der Waffe nicht vom Bedürfnis abgedeckt ist.

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