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TV Beitrag mit unserem Freund Grafe ...
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Gefulltes Magazin ist legal, es steht nurgends wie uch meine Mun zu verpacken habe....Tupperdose, Magazin oder Bonbonpapier. Un der Waffe bedeutet Waffe war geladen und das ist nicht erlaubt. Dass das führen einer geladenen Waffe auf dem eigenrn umfriedeten Grundstück erlaubt ist, klingt unglaublich, ist aber so. Mal sehn wie lange noch. Wahrscheinlich bis irgenein grüner Intellektueller Minderleister diesen Faden liest. Wobei erlaubt vielleicht das falsche Wort ist, ich wurde eher sagen: nicht ausdrücklich verboten. Denn im Streitfall könnte irgendwer behaupten, dass es sich hierbei um einen nicht sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition handelt.
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Bin mir nicht sicher ob es eine gar so gute Idee ist, sowas öffentlich zu diskutieren und quasi noch Anleitungen zu geben was man im SV Fall dann macht. Auch die Thematik mit dem Verein gründen find ich nicht gut wenn man sie anspricht, auf so eine Idee würde nur jemand kommen der sich so gut mit dem Waffe gesetzt auskennt wie wir, aber nicht der Vorstand einer Radikalisierten Moschee . Ungeachtet meiner persönlichen Meinung dazu, finde ich einen öffentlichen Raum für den falschen Bereich
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Jäger sind auch nicht gemeint. Das einzige Feindbild von Herrn Grafe sind wir BÖSEN "MORD"-, ähhh Sportschützen. KOTZ!!!!
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Wie Götterbote schon richtig gesagt hat, es gibt kein Bedürfnis für Selbstverteidigung für Sportschützen und Jäger.
Dann stell dich einmal vor einen durchgedrehten Keiler ohne Waffe
Würde gerne noch Eintrittsgeld dafür bezahlen
Grüss dich
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Zitat von ernst55 Beitrag anzeigenDas ist genau richtig . Es geht nur darum bei durchgeknallten , bewaffneten und zu
entschlossenen Monstern nicht schutzlos dazustehen .
Natürlich schiesst man solchen Typen bei einer Flucht nicht in den Rücken aber von vorne ... so what? Wer will später beweisen, dass es keine Notwehr war? Wie soll sich ein alter Mann sonst wehren? Und den nötigen Warnschuss kann man immer noch später in die Decke stanzen
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Zitat von babbi Beitrag anzeigenWie Götterbote schon richtig gesagt hat, es gibt kein Bedürfnis für Selbstverteidigung für Sportschützen und Jäger.
Ich glaube auch das ein voller magazin direkt neben der Waffe ärger bringen könte. Weniger problematisch wäre "denke ich persönlich" ein geladener Magazin im Monitionsfach oder in ein andere Behälter. Aber wie gesagt das kann keiner so genau beantworten weil jeder Behörde das anders wertet.
Ein Revolver ist hier die Lösung die 6 Murmel sind schnell geladen.
Aber mal im Ernst: Ich wäre da sehr vorsichtig was der Einsatz einer Waffe gegen vermeintliche Einbrecher angeht. Die Urteile und Ereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt das du immer der gearschte bist. Ist der Einbrecher unbewaffnet zeigt dir den Fuck Finger , dreht sich um läuft weg dann kannst gar nichts machen außer ihm alles gute zu wünschen, weil du ihn mit der Waffe nicht verfolgen darfst. Ist er sagen wir mal bewaffnet und bedroht dich und du schießt ihn nieder dann fangen deine Probleme so erst richtig an. Dann kommt der Staatsanwalt und will wissen ob das Notwehr war oder nicht.
Das ist genau richtig . Es geht nur darum bei durchgeknallten , bewaffneten und zu
allem entschlossenen Monstern nicht schutzlos dazustehen .Zuletzt geändert von ernst55; 11.11.2017, 22:10.
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Zitat von babbi Beitrag anzeigenAber mal im Ernst: Ich wäre da sehr vorsichtig was der Einsatz einer Waffe gegen vermeintliche Einbrecher angeht. Die Urteile und Ereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt das du immer der gearschte bist. Ist der Einbrecher unbewaffnet zeigt dir den Fuck Finger , dreht sich um läuft weg dann kannst gar nichts machen außer ihm alles gute zu wünschen, weil du ihn mit der Waffe nicht verfolgen darfst. Ist er sagen wir mal bewaffnet und bedroht dich und du schießt ihn nieder dann fangen deine Probleme so erst richtig an. Dann kommt der Staatsanwalt und will wissen ob das Notwehr war oder nicht.
!Nicht auf den Kopf oder in's Genicke! Wir wollen den lieben Einbrecher ja nicht lebenslänglich Unterhalt zahlen müssen... und hiebaggln wollen wir den ja auch nicht, sonst ist der Staatsanwalt auch böse ;-)
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Wie Götterbote schon richtig gesagt hat, es gibt kein Bedürfnis für Selbstverteidigung für Sportschützen und Jäger.
Ich glaube auch das ein voller magazin direkt neben der Waffe ärger bringen könte. Weniger problematisch wäre "denke ich persönlich" ein geladener Magazin im Monitionsfach oder in ein andere Behälter. Aber wie gesagt das kann keiner so genau beantworten weil jeder Behörde das anders wertet.
Ein Revolver ist hier die Lösung die 6 Murmel sind schnell geladen.
Aber mal im Ernst: Ich wäre da sehr vorsichtig was der Einsatz einer Waffe gegen vermeintliche Einbrecher angeht. Die Urteile und Ereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt das du immer der gearschte bist. Ist der Einbrecher unbewaffnet zeigt dir den Fuck Finger , dreht sich um läuft weg dann kannst gar nichts machen außer ihm alles gute zu wünschen, weil du ihn mit der Waffe nicht verfolgen darfst. Ist er sagen wir mal bewaffnet und bedroht dich und du schießt ihn nieder dann fangen deine Probleme so erst richtig an. Dann kommt der Staatsanwalt und will wissen ob das Notwehr war oder nicht.
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Zitat von johann Beitrag anzeigenWarum ausgerechnet diese Gruppe, welche besondere Ausbildung und Prüfung haben die? Sie können natürlich den § 32 auswendig zitieren auch wenn ihn nicht jeder verstanden hat.
Mindestalter 30 Jahre plus mindestens 10 Jahre Erfahrung plus einer
zusätzlichen Prüfung Kurzwaffe/Verteidigungsschiessen plus eigener vertrauter
Kurzwaffe plus Eignungstest
= Sicherheit das nichts passiert .
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Zitat von ernst55 Beitrag anzeigenGeprüfte und ausgebildete Jäger und Sportschützen sollten einen grossen Waffenschein
bekommen können in Deutschland .
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Zitat von SHADOW Beitrag anzeigenund es gab nur deswegen Ärger?
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Zitat von SHADOW Beitrag anzeigenFertig geladen oder unterladen aufbewahren würde ich die Waffe dagegen nicht. Denn ich meine in so einem Fall wurde damals in dem Gerichtsurteil nämlich über den § 5 WaffG die Zuverlässigkeit des WBK-Inhabers infrage gestellt.
Ich will hier nicht amerikanischen Verhältnissen das Wort reden aber wenn man auf dem Dorf wohnt, keine Polizei im näheren Umkreis, die holländische Grenze gleich ums Eck, öfter mal osteuropäische Fahrzeuge langsam durchs Dorf fahren sieht ... da macht man sich seine Gedanken.
Aber was red ich ...
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Zitat von ernst55 Beitrag anzeigenEs ist nur eine Frage der Zeit bis die Islamisten an illegale Schusswaffen kommen .
Bisher waren die meisten Schwachköpfe der IS Anbeter nur zu bescheuert und haben
wie zuletzt Explositionsstoffe bei Amazon bestellt oder im Baumarkt gekauft .
Bei dem,, normalen,, Gesindel sind Messer in der Tasche schon normales Verhalten .
Zumal ganz nach "Taqiyya" das gründliche Tarnen der Absichten ja zur "Kultur" dieser, unserer hochwerten Zeitgenossen zählt.
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War im besagten Fall das geladene Magazin nicht sogar in der Waffe und es gab nur deswegen Ärger?
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Polizei bei einer Kontrolle kein Problem damit hatte, dass geladene Magazine im 1er Schrank neben (!) einer Waffe lagen.
Fertig geladen oder unterladen aufbewahren würde ich die Waffe dagegen nicht. Denn ich meine in so einem Fall wurde damals in dem Gerichtsurteil nämlich über den § 5 WaffG die Zuverlässigkeit des WBK-Inhabers infrage gestellt.
§ 5 WaffG
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
...
Zusammen lagern ist kein Problem, denn das ist ja ausdrücklich ab WK 0 erlaubt. Und obwohl "zusammen" im weitesten Sinne ja auch "in der Waffe" bedeuten kann, sah das Gericht damals in so einer Situation dann einen Verstoß gegen § 5 WaffG und der Pflicht nach sorgfältiger Aufbewahrung.
Wie gesagt, ohne Gewähr aus der Erinnerung rekonstruiert.
Grüße
Thomas
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Zitat von Leberkäsbaron Beitrag anzeigenDann geht wahrscheinlich kein geladenes Magazin neben der ungeladenen Waffe im B-Kurzwaffenschrank?
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