auf meine an die für mich zuständige Waffenbehörde gestellten Fragen per Mail wurde schnell und knapp geantwortet
Es ist eigentlich alles genau so wie ich es mir bereits dachte und wie es auf den diversen Webseiten der deutschen Waffenbehörden geschrieben steht.
Zur Anmeldung meiner Magazine und meiner Salutwaffe möge ich einen Termin machen, stand noch in der Mail.
Anbei meine an die Behörde gestellten Fragen und dazu die "Antworten" der Sachbearbeiterin in Rot.
Sobald ich es zur Behörde geschafft habe werde ich dazu hier noch etwas schreiben.
Bis dahin.
Grüße
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Dekorationswaffen:
Ist mein Kenntnisstand korrekt, dass Alt-Dekowaffen aktuell keiner Anzeigepflicht bei Behörde und zugleich dem Bestandsschutz (Besitzstandswahrung) unterliegen?
Laut den mir vorliegenden Informationen gelten als Alt-Dekorationswaffen alle Waffen die bis zum 27.06.2018 nach den bis dahin gültigen deutschen Maßstäben des WaffG/KWKG unbrauchbar (u.a. Lauf sechsfach gebohrt, Lauf im vorderen Drittel gestiftet, Patronenlager verschweißt, Verschlusskopf 45 Grad abgefräst, Schlagbolzenloch verschweißt usw…) gemacht worden sind.
Diese Dekowaffen können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben.
Für mich als Sammler besteht somit kein Handlungsbedarf, ist dies so korrekt?
ja
Anzeigepflichten für Salutwaffen:
Seit dem 01.09. 2020 fallen die bisher ab 18 Jahren frei verkäuflichen Salutwaffen unter die Erlaubnispflicht. Besitzt jemand am 01.09.2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens bis zum 01.09.2021 eine Erlaubnis zum Besitz dieser Salutwaffe zu beantragen?
Dies dürfte also in meinem Fall bedeuten, ich muss diese Salutwaffe (Langwaffe, Einzellader) bei Ihnen in meiner gelben WBK eintragen lassen? Ist dies so korrekt?
ja
Mehrschüssige Magazine:
Bisher frei verkäufliche Magazine für LW mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss gelten nun als „verboten“.
Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13.07.2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bis zum 01.09. 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Der Anzeigende erhält eine Anzeigebescheinigung.
Ausgenommen von dieser Anmeldung sind jedoch jene Magazine welche Bestandteil einer Dekorationswaffe sind, da diese mit der Dekorationswaffe eine Einheit bilden.
Das bedeutet also, ich muss alle „großen“ Magazine, welche sich nicht „eingesteckt“ in einer Dekorationswaffe befinden, bei Ihnen anmelden? Ist dies so korrekt?
ja
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