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Deko Waffen / große Magazine – Bis 01.09.2021 Anmelden, Altbestand, Genehmigung…?

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    Deko Waffen / große Magazine – Bis 01.09.2021 Anmelden, Altbestand, Genehmigung…?

    Hallo,
    ich hoffe Ihr könnt mir beim Thema Dekowaffen helfen?

    Hier im Forum finde ich irgendwie keine passende bzw. direkte Rubrik für Dekowaffen. Vielleicht kann das Mal als Vorschlag für eine neue Rubrik aufgenommen werden.

    In dieser Rubrik könnten dann alle Fragen rund um Dekowaffen gestellt und unter dem Motto „zeigt her eure Dekowaffen“ interessante Sammlerstücke vorgestellt werden.

    Meine Fragen betreffen die Karabiner, Vollautomaten… ehemals scharfe Kriegswaffen (wie z.B. AKs, PPS, PPSH, MGs, Einzellader…) die nach deutschem Waffengesetz unbrauchbar gemacht und so als Dekorationsartikel verkauft wurden. Bsp.: AK47 PPSH41 PPS43 MP63 K98 usw...

    Von diesen ehemals scharfen „Dekorationswaffen“ dürften in Deutschland bestimmt Hunderttausende Kurz- und Langwaffen in privatem Besitz sein. Sei es der ambitionierte Sammler der diese Dekos in nicht unerheblicher Stückzahl in diversen Ausführungen besitzt und z.B. nach Herstellern / Herstellerländern gesammelt hat, oder jeder andere der z.B. mit dem entsprechenden Waffenmodell Erinnerungen an seine Wehrdienstzeit verknüpft oder jemand der einfach nur eine AK47 an der Wand hängen haben wollte.
    Viele von solchen Besitzern und somit nun Betroffenen werden vielleicht von der Gesetzesänderung / Verschärfung in Bezug auf Dekos bzw. große Magazine keinerlei Kenntnis haben. So werden diese Besitzer der Dekowaffen bzw. großer Magazine vom einstigen Legalbesitzer nun zum Straftäter wenn Sie nicht tätig werden...?

    Leider bin ich bei meiner Suche im Internet auf keine wirklich zu 100% zufriedenstellende Antwort gekommen, wie der genaue Verfahrensweg ist. Dekos müssen nun angemeldet werden oder etwa doch nicht?

    Ein paar Seiten (viele mit dem letzten Stand von Ende 2020) waren schon interessant, jedoch gab es dort eher Vermutungen wie es denn mit den Dekos bis September 2021 weiter gehen könnte, jedoch nichts wirklich Konkretes. Der eine schreibt, es muss alles beim BKA angemeldet werden, der andere wiederum benennt zur Anmeldung die örtliche Waffenbehörde, an anderer Stelle liest man dann wieder etwas von Bestandsschutz und man müsse gar nichts anmelden, sich darum keine Gedanken machen bzw. nur die „großen Magazine“ anmelden. Leider habe ich keine Website gefunden, welche aus staatlicher Sicht dem Besitzer dieser Dekos genau erklärt, was er tun muss.


    Meine Fragen an alle Betroffenen:


    Dekowaffen:


    - Wie ist bei euch der aktuelle Stand und was habt ihr in dieser Richtung unternommen um eure Dekowaffen / Magazine weiterhin legal behalten zu können?

    - Wo genau müssen die Dekowaffen (wenn überhaupt?) bis September 2021 angemeldet werden? Anmeldung bei der örtlichen waffenrechtlichen Behörde oder beim BKA?

    - Oder fallen Dekowaffen die man schon viele Jahre im Besitz hat unter „Altbestand“ welcher besessen werden darf und nicht angemeldet werden muss…?

    - Deaktivierungszertifikat: Was ist mit „Waffen“ für die es kein Deaktivierungszertifikat mehr gibt, welches die Unbrauchbarmachung belegen kann, bzw. Waffen zu denen es nie entsprechende Zertifikate gab, welche aber nach den damals geltenden Gesetzen unbrauchbar gemacht wurden (Verschluss abgefräst, kalibergroße Bohrungen und eingeschweißter Stahlbolzen im Lauf, Abzugsmechanismus teilweise deaktiviert, Patronenlager mit Stahlbolzen verschweißt usw…)?
    Stellen diese Dekos ein Problem dar?
    Kaufen durfte die deaktivierten Waffen doch jeder ab 18 Jahre ohne weitere Nachweise/Berechtigungen. Somit waren Sie frei handelbar, in Fachgeschäften, auf Militaria-Börsen, im Internet aus zweiter Hand auf diversen Plattformen oder auch bei dem sicherlich größten deutschen Händler ZIB und nicht immer gab es zur Deko ein Zertifikat dazu.

    - Gibt es ein bundesweit einheitliches Anmeldeformular welches, sollte man die Dekos anmelden müssen, zu diesem Zweck vorgesehen ist? Auf der BKA-Webseite habe ich dazu keine Informationen gefunden.

    - Wie ist das Prozedere bei einem Salut Karabiner, welcher ebenfalls damals ab 18 Jahren frei im Handel zu erwerben war?
    Ich meine ich hätte zu Salut-Waffen gelesen, sie würden nun auf Grund des neuen Gesetzes so eingestuft, bzw. als das was Sie vor dem Umbau zu Salut einst waren. Hieße also, man müsste solch einen Karabiner bei der örtlichen waffenrechtlichen Behörde anmelden und (z.B. bei einem Legalwaffenbesitzer) auf eine WBK eintragen lassen. Dann wiederum habe ich gelesen, man muss bei den Salut Waffen gar nichts unternehmen, weder anmelden noch Ausnahmegenehmigung beantragen, da dies ja „Altbesitz“ sei…?
    Viele Fragen und umso mehr Fragen, noch mehr Verunsicherung…


    Große Magazine:

    - Wie verhält es sich bei Dekowaffen (MPs, Sturmgewehre) mit größeren Magazinen? Gelten die Magazine als Teil der Dekowaffe und fallen somit unter die Bestimmungen der entsprechenden Dekowaffe oder müssen diese Magazine auch angemeldet werden. Sicher unterscheidet man da wohl auch ob das Magazin in der Waffe eingesteckt ist (festgeschweißt / entnehmbar) oder ob es sich z.B. um ein Reservemagazin handelt?



    Ich bin gespannt auf eure Erfahrungsberichte, Tipps und hilfreichen Informationen
    Vielen Dank + Grüße


    - Lernen Sie schießen - treffen Sie Freunde (u.a. Eberhard Cohrs)
    - Nicht wer zuerst die Waffe ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt (Niccoló Machiavelli)
    - Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers (Wieslaw Brudzinski)

    http://www.legalwaffenbesitzer.de/
    http://www.keine-waffen.de/
    http://www.meinungsterror.de/
    http://www.pro-legal.de/
    http://www.liberales-waffenrecht.de/
    http://www.all4shooters.com/de/Home/

    #2
    Hallo,

    natürlich könnte ich jetzt meine bisher in diesem Zusammenhang gesammelten Kenntnisse zu Deinen Fragen hier kundtun, ich denke aber kaum, dass Dir damit wirklich geholfen ist.

    Als Bürger eines Rechtsstaates hast Du neben vielen Pflichten und Freiheiten vor allem eines: Den Anspruch auf Rechtssicherheit.

    Folglich empfehle ich Dir, Dich mit Deinen konkreten Fragen an die für Dich zuständige Waffenbehörde zu wenden und um schriftliche Auskunft zum rechtskonformen Verhalten zu bitten. Und zwar zeitnah - der 01.09.2021 ist nicht mehr lange hin.

    Dann hast Du etwas in Händen das mehr wert ist als die völlig unverbindliche Meinung eines Dir unbekannten Foren-Users.


    Nur zur Info für Dich:

    Ich habe meine 10 plus X Magazine alle der Behörde gemeldet, zwei Deko-Waffen schon vor Jahren verkauft und meine Deko MP44 von einem Büchsenmacher wieder reaktivieren lassen. Damit ist für mich das Thema durch.

    Schönen Gruß,

    Bernhard


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      #3
      Dekowaffen sind nach dem neuen WaffG so anzumelden wie scharfe Waffen.
      Die zuständige Behörde kann die Polizei, das Landratsamt o.a. sein, je nach Wohnsitz.
      Das BKA hat damit nichts zu schaffen.

      Im WaffG sind keine Regelungen für Altbesitz auifgenommen.

      Gefährlich wird es für uninformierte Besitzer von Dekos, weil nun bisher völlig frei besitzbare Waffenteile (nicht nur Magazine!) meldepflichtig oder verboten werden !!!
      Das BKA hat eine Infobroschüre dazu online.


      Waffengesetz (WaffG)
      § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen



      (1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe1.überlässt,2.erwirbt oder3.vernichtet,hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
      [...]


      Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
      1.4
      Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
      Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.
      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

      Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
      , aktueller denn je)

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        #4
        Hallo Bernhard und Gunner,
        danke für Eure Antworten.
        Ich werde gucken was ich in Bezug auf meine Behörde erreiche.

        So wie es ausschaut ist hier im Forum wohl wirklich (leider) nicht mehr viel los

        Naja, vielleicht kommen doch noch ein paar Erfahrungsberichte, immerhin standen oder stehen doch zig tausende Deko-Besitzer vor dem selben Problem.
        Ich frage mich warum dies nirgends im Netz fachlich kompetent publiziert wurde ?

        Leider hat man die Zeit verpasst um sich vor dieser unsinnigen EU-Gesetzesänderung noch mit damals leicht zu bekommenden und relativ günstigen Dekos einzudecken. Die heutigen EU-Dekos kann man ja wohl getrost vergessen, allein schon vom Preis..

        Sobald ich etwas neues zu berichten habe werde ich dies hier tun.

        Bis dahin.
        Grüße + alles Gute



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          #5
          .... so nun will ich meinen Senf auch noch dazu geben.

          Nach früherem deutschen Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungs-Verordnung erfüllen, werden künftig wie scharfe Schusswaffen behandelt. „Alt-Dekowaffen“ bleiben jedoch solange erlaubnis- und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Erst bei einem Besitzwechsel (auch im Erbfall) oder bei dem Verbringen in einen anderen EU Mitgliedstaat müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen Vorgaben nachdeaktiviert werden. Für den Fall des Besitzerwechsels kann auch eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt werden, die unter erleichterten Voraussetzungen (keine Waffensachkundeprüfung erforderlich) erteilt wird.

          Nach den Vorschriften der EU Deaktivierungs-Verordnung abgeänderte (unbrauchbar gemachte) Feuerwaffen, bleiben zwar erlaubnisfrei, der Neuerwerb muss künftig allerdings angezeigt werden.

          Auch das Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Dekowaffen muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.

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            #6
            @Vektor: kannst Du dazu bitte die Quelle benennen?

            Ich sehe da arge Probleme, bei einer zuvor freien Sache einen eventuell Jahrzehnte zurückliegendes Kaufdatum nachzuweisen. In der Regel hat man da keine Nachweismöglichkeit. Das Theater steht uns ja auch bei der Meldung von "früh genug" erworbenen Magazinen ">10" bevor.

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              #7
              Hallo Gunner,

              ein Kaufdatum ist nicht nachzuweisen warum auch die Teile waren ja mal frei. Wenn die Behörde Zweifel hat muss sie gegenüber dem Betroffenen den
              Nachweis erbringen und nicht umgekehrt. Kommentierung zum vorhergehenden Text finde ich im Moment nicht suche aber weiter.


              Zuletzt geändert von Vektor; 15.06.2021, 16:53.

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                #8
                Ergänzender Nachtrag zum vorherigen Anhang
                You do not have permission to view this gallery.
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                  #9
                  Danke,
                  die AWaffV hab ich gefunden:


                  Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
                  § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen




                  (1) Für Schusswaffen, die1.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,
                  2.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder
                  3.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

                  besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.
                  (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.
                  (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.
                  (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.




                  Nun ist das WaffG seiner Art nach ein Verbotsgesetz, d.h., alles, was mit Waffen zu tun hat, ist dem Bürger generell untersagt, es sei denn, dass Gesetz erlaubt ihm eine Ausnahme von dem Verbot. Um diese Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, ist der Bürger nachweispflichtig. Fällt dann die Grundlage für die Erlaubnis/Ausnahme weg, ist Dir der Umgang mit der entsprechenden Waffe wieder verboten. (vgl. Regelmäßigkeit als Besitzerlaubnisgrund für Sportwaffen)

                  "Altbesitz" kannst Du nur für Dich geltend machen, wenn Du nachweisen kannst, dass Du die Waffe vor dem fraglichen Termin besessen hast. Würdest Du mir z.B. eine Deko schenken, ohne dass wir dies in irgend einer Form dokumentieren, so könnte ich ja einfach behaupten, ich häte die Waffe schon seit 1989 besessen, so what ??

                  Im Zweifelsfall wird sich die Behörde nicht darauf einlassen müssen. Bezüglich der Magazine sind derartige Situationen bereits eingetreten.
                  Rechtlich gilt hier nicht die Unschuldsvermutung, Du bleibst in der Nachweispflicht, denn sonnst könnte dfas Gesetzt ja ohne jeden Aufwand völlig unterlaufen werden. s. o.

                  Ich wäre da sehr vorsichtig.
                  Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                  Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                  , aktueller denn je)

                  I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                    #10
                    Ich denke, dass hier der Staat ganz bewusst gehandelt hat.

                    Stichtag in die Vergangenheit setzen und sich danach den Besitz/Kauf vor dem Stichtag beweisen lassen. So kriegt man all die "bösen" Dinge im Nu weg.

                    Richtig und fair wäre gewesen: Meldefriststichtag = Verbotsstichtag = in der Zukunft (z.B. in 12 Monaten). Da hätten alle Ihre bald verbotenen Gegenstände melden können, auch ohne Belege. Wie schon gesagt: das will die EU und Deutschland nicht.
                    Schweizer (Ordonnanz-)Waffen: http://www.swisswaffen.com

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo Gunner,

                      Deine Ansicht über die Nachweispflicht teile ich nicht. Du zeigst der Behörde vor dem Stichtag erworbenen, bis dahin waffenrechtlich nicht relevanten, Altbesitz an und erklärst zu gleich, dass es für die seinerzeit freien Teile keine Unterlagen mehr gibt. Dann können sie Dir Deine Anzeige glauben und bestätigen. Sollten sie Deinen Angaben widersprechen müssen sie Dir Nachweisen was aus ihrer Sicht nicht stimmig ist.
                      Anderes Beispiel: Du fährst bei Rot über die Ampel und wirst geblitzt. Von der Behörde bekommst Du eine Anhörung in der Dir der Verstoß zur Last gelegt wird. Der behördliche Nachweis ist dann das Foto.

                      Zuletzt geändert von Vektor; 16.06.2021, 11:05.

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                        #12
                        Hallo Vektor,

                        in einem Rechtsstaat ist es immer so, dass man Dir schuldhaftes Verhalten zumindest "hinlänglich sicher" beweisen muss, wenn man Dich verurteilen "will". Niemals ist es so, dass Du beweisen musst, unschuldig zu sein. Als Beschuldigter in einem Verfahren hast Du nach der Strafprozeßordnung sogar das ausdrückliche Recht in Deinen Angelegenheiten zu schweigen, ohne dass man Dir dies zum Nachteil auslegen darf.

                        Wenn man Dir folglich nicht beweisen kann, dass Du fristgerecht gemeldete Magazine erst nach dem Stichtag erworben hast, sind diese lediglich als fristgerecht gemeldet zu vermerken. Mehr nicht. Keinesfall dürfen sie von irgendeiner Behörde "genehmigt" werden, dazu fehlt nämlich jegliche Legitimation.

                        Sobald ich mein Schreiben von der Behörde habe werde ich es kurz einstellen.

                        Gruß,

                        Bernhard

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                          #13
                          Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
                          Hallo Vektor,

                          Wenn man Dir folglich nicht beweisen kann, dass Du fristgerecht gemeldete Magazine erst nach dem Stichtag erworben hast, sind diese lediglich als fristgerecht gemeldet zu vermerken. Mehr nicht. Keinesfall dürfen sie von irgendeiner Behörde "genehmigt" werden, dazu fehlt nämlich jegliche Legitimation.
                          in einem anderen forum hat die behörde eines users ihm das kaufdatum nicht geglaubt. er hatte keine nachweise, hat aber eine "eidessattliche erklärung" abgegeben mit zeugen!
                          wurde nicht akzeptiert, ihm wurde "eine bewusste lüge" unterstellt!
                          erst einschalten eines rechtsanwaltes mit klageandrohung konnte die behörde zum einknicken verleiten!
                          dafür haben sie für diese "anmeldung" kohle gefordert, für den verwaltungsvorgang...
                          "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

                          "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

                          "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

                          Kommentar


                            #14
                            Das sollten sie mal bei mir und meinen 67 Magazinen probieren ...

                            Ich bezahle nur für etwas, dass ICH von der Behörde benötige. ICH benötige von der Behörde GAR NICHTS, Habe die Magazine fristgemäß gemeldet. das ist alles.

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                              #15
                              Also mit kurzem Anschreiben habe ich der Behörde meinen vor dem Stichtag (glaube Juni 2017) angesammelten Magazinbesitz angezeigt. Ein paar Tage später hatte ich die behördliche Anzeigebetätigung; natürlich ohne Gebühr. Das wars. Der einzige Vorteil für mich ich habe jetzt Ordnung in meinem Magazinbestand.

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