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    Das Verbot erwächst erst per 1.9.2021. Und bis dahin darfst Du gemäss Gesetz den Gegenstand einer berechtigten Person übertragen.

    Habs mal rausgesucht:

    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
    Zuletzt geändert von Swisswaffen; 16.10.2020, 15:41.
    Schweizer (Ordonnanz-)Waffen: http://www.swisswaffen.com

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      Den Gesetzestext kenne ich wohl, aber ich vermag folgende Fragen nicht eindeutig zu beantworten:
      • Ist jemand, der im Ausland wohnt, ein Berechtigter im Sinne des deutschen Gesetzes?
      • Darf ich einen verbotenen Gegenstand exportieren, auch wenn das Verbot "gegen mich nicht wirksam" ist?
      • Welche Vorsichtsmaßnahmen / Transportsicherungsmaßnahmen sind dabei zu treffen?
      • Darf ich die Magazine einem normalen Versandunternehmen zwecks Transportes ins Ausland überlassen?

      Ich kenne bisher weder eine Aussage des BMI, nach des BKA noch sonstiger Behörden und Gerichte dazu.

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        Hallo,

        mir stellt sich die Frage, ob jemand in Deutschland "Berechtigter" zum Erwerb eines z.B. 30er Magazines werden kann, nur weil er mal vor dem 01.09.2021 irgend ein anderes 30er Magazin angemeldet hat und jetzt noch eines erwerben will.

        Gruß,

        Bernhard

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          Zu den Fragen 1 und 2 solltest Du Dich fragen: warum nicht? Ist etwas nicht verboten, so ist es erlaubt. Dies ist ein Grundsatz unserer Rechtssysteme.

          Zu den Fragen 3 und 4 sagt das deutsche Gesetz, dass das Verbot NICHT WIRKSAM wird. Und somit kann das Magazin transportiert werden wie vor dem 1. September 2020. Eine Bestätigung kannst Du vom ausländischen Verkäufer verlangen.

          Abgesehen davon weiss der deutsche Staat gar nicht, dass Du ein solch pöses Magazin besitzt, welches Du gerade an eine berechtigte Person im Ausland übertragen hast.

          Die deutschen Magazinbesitzer, welche ihr nun pöses, nicht altrechtlich legalisierbares Magazin an eine berechtigte Person übertragen wollen, haben grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
          - behaupten, dass das Magazin vor dem pösen Stichtag gekauft wurde und hoffen, dass alles klappt, wenn es nun gemeldet wird. Sollte bei Magazinen, welche ein Herstellungsdatum aufgedruckt haben, welches NACH dem Stichtag ist, tunlichst unterlassen werden.
          - einholen einer BKA Bewilligung. Es ist fraglich, welche Kosten entstehen und es ist fraglich, ob diese erteilt wird. Was bei einer Ablehnung passiert, weiss ich nicht.
          - zur Vernichtung abgeben. Naja. Ist die Lösung mit der maximalen Rechtssicherheit. Die Fragen betreffend Transport darfst Du analog zu Deinen Fragen 3 und 4 stellen. Die Antwort habe ich bereits gegeben.
          - überlassen an eine deutsche berechtigte Person. Die Anzahl dürfte überschaubar sein und der Aufwand für die Einholung einer Bewilligung nicht unerheblich. Somit dürfte der Erlös gegen 0 tendieren.
          - überlassen an eine ausländische berechtigte Person. Die Anzahl der berechtigten Personen dürfte grösser sein. Für die Berechtigung ist jeweils der Käufer zuständig. Der Erlös dürfte höher sein.

          Dass die Schweiz im Zollgesetz der BRD wie ein EU-Land behandelt wird, kann man hier nachlesen (ganz am Schluss in der Hinweisbox):


          Jeder Magazinbesitzer kann sich das selbst aussuchen.

          Ich persönlich habe mich vor dem 1. September in Deutschland eingedeckt. Legal, wohlbemerkt. Und die Ware darf ich legal besitzen, weil das Schweizer Gesetz den Erwerb (in der Schweiz) regelt, nicht aber das Verbringen von Magazinen auf Schweizer Staatsgebiet. Da der Erwerb juristisch gesehen im Ausland stattfindet, darf das Schweizer Gesetz hier nichts dazu sagen. Und wegen der fehlenden Bestimmungen betreffend Verbringen auf Schweizer Staatsgebiet ist dies nicht verboten. Habe ich schriftlich abgeklärt. Wäre aber auch so klar, wenn man den Grundsatz unserer Rechtssysteme, welche ich ganz oben aufgezeigt habe, kennt.
          Schweizer (Ordonnanz-)Waffen: http://www.swisswaffen.com

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            Swisswaffen
            Die BKA-Bewilligungen sind kostenlos. Ich kenne bisher keinen ablehnenden Bescheid für lange LW-Magazine bei Sportschützen.


            Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
            mir stellt sich die Frage, ob jemand in Deutschland "Berechtigter" zum Erwerb eines z.B. 30er Magazines werden kann, nur weil er mal vor dem 01.09.2021 irgend ein anderes 30er Magazin angemeldet hat und jetzt noch eines erwerben will.
            Nein, "Altbesitz" ist nur eine Begründung, den Bestand behalten zu dürfen
            Für Neuanschaffungen muß man gegenüber dem BKA nachweisen, z.B. daß sie z.B. für die Sportausübüng notwendig sind. Ein Beispiel wäre der Nachweis der Teilnahme an ebensolchen Wettkämpfen im Ausland (IPSC, 3 Gun). Ich habe mal ein entsprechendes Formular beim BKA gesehen.

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              Ich kenne auch keinen ablehnenden Bescheid. Ich kenne aber auch niemanden, der die Bewilligung beantragt hat und somit kenne ich auch keinen positiven Bescheid *g*
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                Zitat von Swisswaffen Beitrag anzeigen
                Ich kenne auch keinen ablehnenden Bescheid. Ich kenne aber auch niemanden, der die Bewilligung beantragt hat und somit kenne ich auch keinen positiven Bescheid *g*
                Ich kenne ein paar paar positive BKA-Bescheide und einige, die Altbestand gemeldet haben.
                Viele warten aber noch ab gemäß den BDS-Empfehlungen.
                Ich muß auch erst nochmal meine gesamten Bestände aus 30+ Jahren Schützendasein durchforsten damit ich nichts vergesse.

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                  Wer kennt "einen seltenen Mauser K98 Sniper in dem original Kaliber .308" ?
                  Sicher eine sammlerische Rarität.....
                  KLICK
                  Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                  Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                  , aktueller denn je)

                  I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                    Absolut. Und die Montage wollte er nicht zerlegen. Wäre ja böse. Denn dann hätte er festgestellt, dass sie nicht nummerngleich ist. Typische Ausrede für: "ich habe das Mistding zerlegt und es ist nicht nummerngleich".
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                      Hat ja zum Glück keiner zugeschlagen. Wie viele Angebote er wohl bekommen, das Gewehr für 300€ zu verkaufen?

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                        Original Sig Sauer P226 Magazin - eGun

                        Der hat den Knall ned gehört, auf der anderen Seite steht jeden Tag ein Dummer auf ...............
                        MfG aus der schönen Pfalz

                        Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
                        Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

                        "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

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