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Frage zu Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

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    Frage zu Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

    Hallo zusammen,

    habe vor kurzen mit einem Großkaliber Revolver im benachbarten Schützenverein geschossen, hat mir riesigen Spaß gemacht.

    Ich bin Bogenschütze und seit mehreren Jahren Mitglied im NSSV Niedersächsischen Sportschützenverband e.V.

    Wenn ich in einem weiteren Schießsportverein Mitglied werde das Großkaliber schießen anbietet muss ich dort ein Jahr Mitglied sein? Oder wird die Mitgliedzeit im NSSV durch den Bogensport angerechnet? - was die Auflagen betrifft für eine zukünftige Beantragung der grünen WBK?

    #2
    Hallo grüsse,
    schöne Frage, ich bin mal auf die Antworten gespannt.
    Dieselbe Frage steht bei 2 SB in unseren Verein auch aktuell im Raum.

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      #3
      Da fehlt doch noch das regelmäßige Training.
      DSB-WSB,

      4mm;.177; .22lfb; 6,5 x 55; 7,62x54R; .308 WIN; 9mm; .38spec.; .357mag; 12/70

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        #4
        Zitat von igel64 Beitrag anzeigen
        Da fehlt doch noch das regelmäßige Training.
        Beim Bogenschießen ist das regelmäßig Training vorhanden, teilweise tägliches Training, Teilnahme an Wettkämpfen und der Landesmeisterschaft.

        Beim Großkaliberschießen habe ich im benachbarten Verein aufgeschnappt das 18 mal im Jahr reicht oder einmal im Monat was das regelmäßige Training mit dem Großkaliber angeht um ein Bedürfnis zu haben.

        Die Frage zielt wie gesagt darauf ab ob ein Jahr Mitgliedschaft in einem zweiten Verein notwendig sind, wenn alle anderen Kreterin erfüllt sind unter anderem 18x im Jahr mit Großkaliber geschossen...
        Zuletzt geändert von heilandzack; 28.03.2014, 14:50.

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          #5
          Du musst mindesten 12 mal regelmäßig oder 18 mal unregelmäßig mit einer erlaubnispflichtigen Waffe trainiert haben. Deswegen wird es wohl nichts bringen, die Zeiten mit dem Bogen anzugeben, da das eben keine erlaubnispflichtige Waffe ist.

          WaffG § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

          1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und...
          WaffVwV zu § 14
          ... der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten
          den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen
          regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt
          über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

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            #6
            Hallo,

            ich habe den gleichen Weg hinter mir War schon einige Jahre Mitglied im Verein und hab in der Bogenabteilung geschossen. Dann durch Zufall in der Pistolenabteilung gelandet.

            18+mal Trainiert und Schießbuch geführt und ca 6 Monate nach dem ersten Schuß beim Vorstand die WSB Bescheinigung ausfüllen lassen.

            Allerdings dauerte der Bürokratenmist auch noch mal 3 Monate :-(

            Du solltest also keine Probleme haben beim Antrag.

            Gruß
            Matcher

            Edit: Hängt aber ganz stark vom tätigen Personal ab
            Zuletzt geändert von Matcher; 28.03.2014, 18:42. Grund: Ergänzung

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              #7
              Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
              Du musst mindesten 12 mal regelmäßig oder 18 mal unregelmäßig mit einer erlaubnispflichtigen Waffe trainiert haben. Deswegen wird es wohl nichts bringen, die Zeiten mit dem Bogen anzugeben, da das eben keine erlaubnispflichtige Waffe ist.
              Genau so stimmt es. Ob Du vorher Dart oder Bogen hattest, spielt keine Rolle. Es muss sich um eine erlaubnispflichtige Waffe handeln.

              Gruß,
              Dakota

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                #8
                Ich danke Euch für die ausführlichen Antworten

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                  #9
                  Zitat von Matcher Beitrag anzeigen
                  ... 18+mal Trainiert und Schießbuch geführt und ca 6 Monate nach dem ersten Schuß beim Vorstand die WSB Bescheinigung ausfüllen lassen.
                  Da hat das Personal aber wirklich mal beide Augen zugedrückt. Normalerweise dürfte es schon recht schwierig sein, nur 2 Monate ohne Schiessnachweis zu rechtfertigen.

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                    #10
                    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                    Da hat das Personal aber wirklich mal beide Augen zugedrückt. Normalerweise dürfte es schon recht schwierig sein, nur 2 Monate ohne Schiessnachweis zu rechtfertigen.
                    Nun ja. Kommt halt immer auf den Grund an. Es heißt ja auch 18x oder regelmäßig, oder so. Wenn ich jobmäßig nicht zum Schießen komme oder krankheitsbedingt ausfalle sollte das jedem Sachbearbeiter Begründung genug sein.

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                      #11
                      Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                      Da hat das Personal aber wirklich mal beide Augen zugedrückt. Normalerweise dürfte es schon recht schwierig sein, nur 2 Monate ohne Schiessnachweis zu rechtfertigen.
                      Bei mir waren es 4 Monate Schießpause und das Bedürfnis wurde durchgewunken... Wo soll da das Problem sein? Es steht im Gesetz, dass man halt 18x braucht und das war ja gegeben. Folglich war die Sache erledigt.

                      Der Sachbearbeiter hat die Schießbucheinträge nicht gesehen, nur der Verband zur Erteilung des Bedürfnisses. Und hätte der sich geweigert, wäre es ein Verstoß gegen das Gesetz gewesen, wenn man hier nur deswegen das Bedürfnis verweigert...
                      Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                        #12
                        18 mal regelmäßig über das Jahr verteilt und mindestens seit 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen. Der DSB lässt eine maximale Ausnahme von 2 Monaten zu. Ansonsten könnte man ja innerhalb eines Monates 18 mal schiessen gehen (Wartezeit um 11 Monate verkürzt).
                        Eine Gesetzesverstoß wäre es also nicht, wenn das Bedürfnis verweigert werden würde. Ihr habt trotzdem euer Bedürfnis bestätigt bekommen, ist für euch natürlich eine gute Sache, allerdings ungerecht denen gegen über, die 12 Monate darauf warten.

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                          #13
                          Und um eine WBK zu erhalten muss ja auch noch der Sachkundelehrgang erfolgreich absolviert werden, dann brauchst du noch einen Waffenschrank, die Zuverlässigkeit usw. usw.

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                            #14
                            Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                            18 mal regelmäßig über das Jahr verteilt und mindestens seit 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen. Der DSB lässt eine maximale Ausnahme von 2 Monaten zu. Ansonsten könnte man ja innerhalb eines Monates 18 mal schiessen gehen (Wartezeit um 11 Monate verkürzt).
                            Ich hab 12 Monate gewartet, so isses ja ned. Nur hab ich nirgends gelesen, dass man nicht mehr als 2 Monate Pause machen dürfte. Wo genau steht das denn im Gesetz?
                            • Erlaubnispflichtige Waffen? Check
                            • Sachkunde? Check
                            • Waffenschrank? Check (Für das Bedürfnis egal gewesen, nur ned beim Sachbearbeiter)
                            • 12 Monate Verbandsmitglied [und schon länger im Verein]? Check


                            Ich hab überlesen, dass zusätzlich noch im Raum stand, dass man auch weniger als die 12 Monate haben "kann". Ich hab einfach meinen Fall genommen, dass man nach 12 Monaten das Bedürfnis beantragt, 18x geschossen hat und bei mir waren halt innerhalb des Jahres "paar" Monate Pause.
                            Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                              #15
                              Im Gesetz steht nicht mal drin, dass du Pause machen kannst. Das regeln die Verbände. Beim DSB sind es maximal 2 Monate. Kann aber sicher unterschiedlich gehandhabt werden.

                              dass man auch weniger als die 12 Monate haben "kann"
                              Im allgemeinen versuchen die Verbände strenger als das WaffG zu sein, deswegen ist es erstaunlich, dass sie gerade hier das WaffG sogar unterlaufen. Das WaffG sagt "mindestens 12 Monate".

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