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Mit allen Waffen regelmäßig Schießen? u. regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen nötig?

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    Mit allen Waffen regelmäßig Schießen? u. regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen nötig?

    Hallo,

    ich habe mich seit längerem mit 2 Fragen beschäftigt.

    1. Habe ich mich gefragt, ob man mit allen Waffen die man besitzt "regelmäßig" schießen muss oder nicht.

    Angenommen man hat 2 KW und 3 LW auf die Grüne WBK und noch 5 LW auf die gelbe. Wie soll man mit all diesen Waffen 1x im Monat oder 18x im Jahr schießen. Gehen tut das schon, aber wir gehen davon aus, dass der Schütze nicht sonderlich engagiert ist.

    Bei Ersterteilung gilt ja, das mit einer erlaubnispflichtigen Waffe "regelmäßig" geschossen werden muss. Hier spielt es ja keine Rolle ob LW oder KW. oder welches Kaliber. Wenn ich nun nach Ersterteilung ein Bedürnis für eine 9mm Luger habe muss ich dann auch regelmäßig mit dieser einen Waffe schießen, bzw Gattung? bzw. mit jeder anderen auch, die ich erwerbe.

    Konkret habe ich in einem Urteil gelesen:
    Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist in der Regel dann anzu-nehmen, wenn der Sportschütze jährlich wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dau ...


    "Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (amtl. Begr. zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 14 WaffG Rdnr. 2 a)."

    oder bedeutet das bei jemandem mit LW und KW, dass er jeweils mit beiden Kategorien "regelmäßig" schießen muss? Oder Reicht 10x KW und 2x LW.
    Unser Verein hat beispielsweise nur KW-Stand und für LW haben wir eine Kooperation, aber viele fahren da nicht öfter als 5x im Jahr hin, ist also kein Bedürnfis vorhanden?


    2. Ist die Teilnahme an Wettkämpfen, egal welcher Ebene, für das Grundkontingent der Grünen WBK nötig ??

    Im WaffVwV steht bei §8.1.1
    Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.

    Für mich ist das Wort "geprägt" etwas schwammig. Bei Überschreitung des Grundkontingents ist die Sache ja eindeutig, aber was würdet ihr sagen wenn es um das Grundkontingent geht?

    Liebe Grüße
    Zuletzt geändert von Xardas; 04.12.2014, 20:58.

    #2
    Nein (Unterpunkt Luger auch Nein) und Nein.
    Zu Punkt 1: Nein, wobei es schon Vorgekommen sein soll, dass der eine oder andere Verbandsheini und SB das (ohne jegliche Grundlage) gefordert haben sollen. Heini deswegen weil diese Forderung nur Heinis stellen können.
    Luger oder nicht: Nein, es geht bei "einer Waffe der Art" nur um erlaubnispflichtige Schusswaffen. Wenn du ab und zu KW oder LW schiesst reicht das. Für Waffen übers Kontingent weißt du ja Bescheid.
    Zu Punkt 2: Nein, für das Grundkontingent braucht es keine Wettbewerbe.
    Zuletzt geändert von Dzilmora; 04.12.2014, 23:32.

    Kommentar


      #3
      Ich höre die Rufe schon... "Leichenschänder"...

      Aber eine ähnliche Anforderung ist in Berlin gerade beim SVBB über dessen Infobrief propagiert worden, und Hintergrund ist tatsächlich die Begründung aus Bundestags-Drucksache 14/7758
      Siehe http://waffen-welt.de/showthread.php...593#post138593

      Eine Bedürfnisbestätigung durch den Verband setzt dort in Zukunft voraus, dass man beim Antrag für den Erwerb von Kurz- und Langwaffe (z.B. gelbe WBK) monatlich 1x KW und 1x LW geschossen haben muss. Schafft man es nicht monatlich sind pro Waffenart 18 Trainings nachzuweisen.
      Da wird dann aus der 18/12 Regelung in der WaffVWV eine 36/24 Regelung, die Hobbyschützen kaum noch abdecken können.

      Wo finde ich in der Fachliteratur/ den Kommentaren zum Waffengesetz den Hinweis, dass Waffenart nicht Lang- oder Kurzwaffe sondern bedürfnispflichtig oder nicht-bedürfnispflichtig beschreibt?

      Übrigens ist folgende Begründung vom 11.01.2008 aus dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" Bundestags-Drucksache 16/7717 zum §14 neuer und dürfte die alte Begründung damit aufheben:

      "Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2
      Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung
      finden muss, es sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne
      des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens zwölf Monaten
      regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen
      überhaupt; selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede
      einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die
      konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins-
      oder Leihwaffe bezogen)."

      Diese Begründung zum Waffengesetz ist Steindorf/Heinrich/Papsthart wohl bei ihrem Kommentar zum Waffengesetz nicht aufgefallen, sonst hätte der Kommentar meiner Auffassung nach eindeutig anders ausfallen müssen.
      So ziehen nun Waffenbehörden die überholten Begründungen im Gesetzestext von 2001 für die Vorgaben an die Verbände im Jahr 2015 heran.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
        Ich höre die Rufe schon... "Leichenschänder"...

        Aber eine ähnliche Anforderung ist in Berlin gerade beim SVBB über dessen Infobrief propagiert worden, und Hintergrund ist tatsächlich die Begründung aus Bundestags-Drucksache 14/7758
        Siehe http://waffen-welt.de/showthread.php...593#post138593

        Eine Bedürfnisbestätigung durch den Verband setzt dort in Zukunft voraus, dass man beim Antrag für den Erwerb von Kurz- und Langwaffe (z.B. gelbe WBK) monatlich 1x KW und 1x LW geschossen haben muss. Schafft man es nicht monatlich sind pro Waffenart 18 Trainings nachzuweisen.
        Da wird dann aus der 18/12 Regelung in der WaffVWV eine 36/24 Regelung, die Hobbyschützen kaum noch abdecken können.

        Wo finde ich in der Fachliteratur/ den Kommentaren zum Waffengesetz den Hinweis, dass Waffenart nicht Lang- oder Kurzwaffe sondern bedürfnispflichtig oder nicht-bedürfnispflichtig beschreibt?

        Übrigens ist folgende Begründung vom 11.01.2008 aus dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" Bundestags-Drucksache 16/7717 zum §14 neuer und dürfte die alte Begründung damit aufheben:

        "Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2
        Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung
        finden muss, es sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne
        des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens zwölf Monaten
        regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen
        überhaupt; selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede
        einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die
        konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins-
        oder Leihwaffe bezogen)."

        Diese Begründung zum Waffengesetz ist Steindorf/Heinrich/Papsthart wohl bei ihrem Kommentar zum Waffengesetz nicht aufgefallen, sonst hätte der Kommentar meiner Auffassung nach eindeutig anders ausfallen müssen.
        So ziehen nun Waffenbehörden die überholten Begründungen im Gesetzestext von 2001 für die Vorgaben an die Verbände im Jahr 2015 heran.

        Wie oft willst du dir das eigentlich noch erklären lassen?
        Auch wenn du es in 19 Foren immer fragst, wirst du immer wieder die gleiche Antwort bekommen.
        Was ist eigentlich dein Problem?????
        Gruß aus dem Kraichgau

        Kommentar


          #5
          Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
          ... Heini deswegen weil diese Forderung nur Heinis stellen können...
          Ich muss da irgendwie schlecht drauf gewesen sein und bei Olympia habe ich ein Deja Vu.
          Der SVBB soll machen was er will. Man schickt seinen Antrag hin und wenn der abgelehnt wird (wegen Mangels von 36/24) zitiert man das WaffG und WaffVwV.

          Kommentar


            #6
            Sag mal Olympia, du bist ja relativ offensichtlich des Lesens fähig.
            Was war denn an den Ausführungen und Antworten diverser Forumsmitglieder im anderen Inhaltsgleichen Thread hier im Forum zu deinem Beitrag so schlecht zu verstehen das du ihn hier direkt nochmal wiederholst?

            Wenn dir der SVBB nicht passt dann wechsel den Verband, sprich mit den "Ranghöheren" oder was auch immer, aber hier wirds vom wiederholen doch nicht besser...

            Zitat Albert Einstein: "Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten."

            Kommentar


              #7
              Übrigens konnte ich beim SVBB nichts von 36/24 finden:

              Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.

              Definition "regelmäßig"
              Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen. Das bedeutet, neben den Trainingseinheiten gemäß Sportordnung zählt dazu auch die Teilnahme an ordentlichen Wettkämpfen. Das Mitglied muss nachweisen, dass es:
              (1) 12 Monate regelmäßig, mindestens jeden Monat einmal, mit einer erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hat.
              (2) Sollten Unterbrechungen vorhanden sein, müssen innerhalb der 12 Monate mindestens 18 Aktivitätseinheiten nachgewiesen werden.
              (3) Als Mindestzahl werden im Regelfall 18 Aktivitätseinheiten innerhalb der letzten 12 Monate gefordert, wobei mindestens 12 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen.
              Dies gilt auch für die Überprüfung durch den Gesetzgeber, wie im § 4 Abs. 4 WaffG ersichtlich, aber nur für den ersten Zeitraum von drei Jahren nach der Erstausstellung einer WBK.
              Im Gegenteil wird korrekterweise darauf hingewiesen, dass die 12/18 Regel nur für die ersten 3 Jahre gültig ist.

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                #8
                Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                Im Gegenteil wird korrekterweise darauf hingewiesen, dass die 12/18 Regel nur für die ersten 3 Jahre gültig ist.
                Wie kommst Du darauf?

                Kommentar


                  #9
                  Die ersten 3 Jahre sind "Probezeit".

                  Regelmäßigkeit gilt trotzdem bei jedem neuen Voreintrag und allgemein ein regelmäßig

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
                    Wie kommst Du darauf?
                    Die ersten 3 Jahre musst du und danach kannst du z.B. für einen Voreintrag wie Simon schreibt.
                    Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das
                    Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung
                    nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses
                    zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen,
                    d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer
                    kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine
                    Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die
                    Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in
                    denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis
                    mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die
                    letzten zwölf Monate.
                    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die
                    Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines
                    Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,
                    genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses
                    nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche
                    Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch
                    geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins
                    oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass
                    der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten
                    Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann
                    das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten
                    Jagdschein unterstellt werden.
                    Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen,
                    die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.
                    Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden
                    Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die
                    den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am
                    Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln
                    und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine
                    konkrete Mindestzahl festzulegen.

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