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Zuverlässiges Mittel zur Selbstverteidigung gesucht
Moin,
ich habe mal eine Frage zu Messern. Und zwar dürfen Messer mit feststehender Klinge über 12cm ja nicht geführt werden. Ein Transport in Aktentasche oder Rucksack ist aber anscheinend(?) erlaubt. Jetzt die Frage, ist der Transport in der, durch Reißverschluss verschlossenen, Jackentasche legal?
Ist bestimmt hart an der Grenze, aber im Rucksack ist das Messer ja auch nicht verschlossener...
mal zu kopieren, er dürfte dir wahrscheinlich weiterhelfen da es keine direkt klare Definition nach meinem Kenntnisstand im Waffengesetz gibt.
Führen eines Messers
Eine genaue Bestimmung, was unter dem Begriff „Führen eines Messers“ zu verstehen ist, findet man im Waffengesetz nicht. Lediglich aus der Definition des „Führens einer Waffe“ könnte man hier logische Rückschlüsse ziehen.
In WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2, Waffenrechtliche Begriffe wird das Führen einer Waffe wie folgt definiert:
„Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.“
Das bedeutet, dass ein Messer immer dann geführt wird, wenn es außer Haus griffbereit bei sich getragen wird, so dass es im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden kann.
Konkret trifft dies beispielsweise zu, wenn man das Messer
-in einer Hosentasche oder in anderen Tasche in oder an der Kleidung trägt
-in einem Etui oder einer Scheide am Gürtel trägt
-mittels eines Tragesystems zugriffsbereit am Körper trägt, wobei es keine Rolle spielt, ob das Messer verdeckt oder sichtbar getragen wird
Im Regelfall sollte es daher zu keinen Problemen kommen, wenn man ein Messer so bei sich trägt, dass es nicht mit wenigen Handgriffen erreichbar ist. Allerdings macht der Gesetzgeber noch weitergehende Vorschriften zum Transport eines des Führungsverbotes unterliegenden Messers
So und jetzt das entscheidende:
Transport in einem verschlossenen Behältnis
Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.
Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.
Beispiele für verschlossene Behältnisse:
-Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
-Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
-Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges
Ich denke in deinem Fall kriegste Ärger wenn du nicht gad einem Hobby/Brauch nachgehst, da das Messer meiner Meinung nach doch zugriffsbereit ist, solange nicht zbsp. ein Schloss an den Reissverschluss kommt.
"Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
(Volker Pispers)
Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.
Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.
Beispiele für verschlossene Behältnisse:
-Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
-Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
-Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges
Danke das ist genau der Punkt zu dem ich unterschiedliche Ansichten gelesen habe. Dieses "verschossen" sei nicht gleich zu setzen mit "abgeschlossen" wie bei Waffen und Munition.
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