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    #31
    Grün ist auch für Jäger also auch für Nichtsportschützen.

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      #32
      Ja, aber Jäger haben andere Regelungen und brauchen auch keine Gelbe... Also im Grunde ne andere WBK (mag sein, dass die gleiche Pappe verwendet wird, aber wie beim KWS könnte ja per Stift "für Jäger" draufgeschrieben werden).
      Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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        #33
        Die Grüne ist ja "auch" für LWB die reine Sportschützen sind. Beim KWS ist glaube ich noch der Unterschied, dass die im Revier damit schiessen dürfen um ihren Hund zu trainieren. Sollte mal ein Polizist vorbei kommen und fragen was geht ab, dann wäre dafür der Zusatz Jäger?

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          #34
          Der KWS bemächtigt nicht zum Schießen...

          Und da steht drauf "Kleiner". Hatte das vorausgesetzt, dass das klar ist. Sprich: Auf meinem Waffenschein steht zusätzlich "Kleiner" drauf, was ansonsten wie ein "Großer" aussieht, nur weniger reingeschrieben.
          Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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            #35
            Die gelbe WBK beinhaltet eine Erwerbserlaubnis für bestimmte Sportwaffen, sie wird nur bestimmten Sportschützen (Vereinsmitglied und Verbandszugehöriger) erteilt.

            Die rote WBK enthält eine Erwerbserlaubnis für das darin bezeichnete Sammelgebiet oder für Waffen aller Art, sie wird an Waffensammler und Sachverständige ausgestellt.

            Die grüne WBK enthält zunächst keine Erwerbserlaubnis. Jede Erwerbserlaubnis die damit erteilt werden soll ist einzeln in die WBK einzutragen. Der Personenkreis dem die grüne WBK erteilt wird ist nicht wie bei rot und gelb besonders beschränkt. Diese WBK kann z.B. an Sportschützen, Jäger, Brauchtumsschützen, Gefährdete oder Erben erteilt werden.

            Jahresjagdscheininhaber brauchen zum Erwerb von Jagdlangwaffen keine Erlaubnis. Erwerben sie so eine Waffe, wird sie in eine vorhandene grüne WBK eingetragen oder es wird eine grüne WBK erteilt.

            Inzwischen gibt es den Vordruck Kleiner Waffenschein. Es muss also nicht wie nach der Änderung des WaffG das Formular Waffenschein verwendet und mit dem Wort "Kleiner" auf der Vorderseite ergänzt werden. Da der kleine Waffenschein unbefristet erteilt wird enthält er keine Felder für die Verlängerung, wie der Waffenschein. Der Kleine Waffenschein berechtigt zwar zum Führen aber nicht zum Schießen - auch nicht beim Jäger. Jäger dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers führen und im Rahmen der berechtigten Jagdausübung damit schießen.
            Zuletzt geändert von Frodo; 20.01.2015, 18:56.

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              #36
              Zitat von Frodo Beitrag anzeigen
              ..

              Hier noch aus der Gesetzesbegründung:
              "Die Vorschrift schreibt nunmehr in Satz 2 Nr. 1 für den Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen, also einschließlich Einzelladerlangwaffen, eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und eine zwölfmonatige ununterbrochene ernsthafte und regelmäßige Schießsportausübung in diesem Verein vor."

              Auch in Kommentierungen kann man über die Bedingung "zwölfmonatige, ununterbrochene Mitgliedschaft in einem Verein" nachlesen. (z.B. Heller/Soschinka 3. Auflage RN 1470)

              ...
              Kannst du die Kommentierung mal abtippen oder mir zusenden? Wäre interessant zu wissen worauf die sich bezieht. Als gesicherte Aussage würde ich das nur dann ansehen, wenn es dazu obergerichtliche Urteile gibt. Denn der Gesetzestext ist ebenso eindeutigb wie die von dir zitierte Gesetzesbegründung.

              Zur Interpretation ist eigentlich nur die Systematik unserer Muttersprache, bzw. deren Satzbau zulässig.

              Zur Verdeutlichung:
              ... eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und eine zwölfmonatige ununterbrochene ernsthafte und regelmäßige Schießsportausübung in diesem Verein vor ...
              Gefordert sind zwei Kriterien:

              - die Mitgliedschaft in einem Verein
              - zwölf Monate Schießsportausübung in diesem Verein

              Hätte der Gesetzgeber gewollt was derzeit tatsächlich praktiziert wird, hätte er schreiben müssen:

              Voraussetzung ist eine zwölfmonatige Vereinsmitgliedschaft, wärend der regelmäßig der Schießsport ausgeübt wurde.

              Diesen (vermeintlichen) Fehler, können genannte Gerichte korrigiert haben. Behördliche Schreiben dazu sind mir nicht bekannt.

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                #37
                Jahresjagdscheininhaber brauchen zum Erwerb von (Jagd-?) Langwaffen keine Erlaubnis.
                natürlich benötigen sie eine erlaubnis!!!
                nur ist die hier eben nicht ein voreintrag durch die behörde in der wbk, sondern der jj!!!

                Jäger dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers führen und im Rahmen der berechtigten Jagdausübung damit schießen.
                kann man wo nachlesen?!?
                "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

                "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

                "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

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                  #38
                  Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
                  Kannst du die Kommentierung mal abtippen oder mir zusenden? ...
                  Geschätzter Veto11 bitte verzeih meine Bequemlichkeit, ich könnte abtippen aber ich möchte nicht. Da Heller/Soschinka sich nicht auf Urteile beziehen, hättest Du auch keinen Erkenntnisgewinn.

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                    #39
                    Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
                    natürlich benötigen sie eine erlaubnis!!!
                    nur ist die hier eben nicht ein voreintrag durch die behörde in der wbk, sondern der jj!!!



                    kann man wo nachlesen?!?
                    Werter HangMan, ein Blick in das Gesetz ersparet viel Geschwätz, äh ich meine es erleichtert die Rechtsfindung.

                    Für Dich aus WaffG § 13 Absatz 3:
                    (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

                    Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 sind Jagdlangwaffen.

                    Da ich wenig Lust verspüre gegen geballte Unwissenheit und Besserwisserei anzuschreiben, ziehe ich mich aus diesem Forumsteil wieder zurück. Schönen Abend.

                    P.S. WaffVwV Ziffer 13.6 vierter Absatz

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                      #40
                      kann man wo nachlesen?!?
                      bezog sich auf:

                      Jäger dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers führen und im Rahmen der berechtigten Jagdausübung damit schießen.
                      und wenn du schon etwas zitierst, dann tu das auch richtig und vollständig! und lass nicht die hälfte weg!!

                      hier steht im waffd §13 abs.4 eben:

                      (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
                      lesen bedeutet auch "verstehen"!

                      und wenn du es verstanden hättest, wüsstest du das hier der JJ die "erwerbsberechtigungs-grundlage" ist und eben nicht der voreintrag in der wbk!

                      aber egal...
                      "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

                      "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

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                        #41
                        Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
                        lesen bedeutet auch "verstehen"!
                        Ein wichtiger Punkt an dem Du arbeiten solltest. Der Absatz 4 des § 13 WaffG bezieht sich ausschließlich auf den VORÜBERGEHENDEN Erwerb und Besitz, also auf die Ausleihe nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 WaffG. Das steht zwar überdeulich im Wortlaut aber offenbar nicht deutlich genug.

                        Aber ich sag ja "geballte Unwissenheit und Besserwisserei".

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                          #42
                          Zitat von Frodo Beitrag anzeigen
                          Geschätzter Veto11 bitte verzeih meine Bequemlichkeit, ich könnte abtippen aber ich möchte nicht. Da Heller/Soschinka sich nicht auf Urteile beziehen, hättest Du auch keinen Erkenntnisgewinn.
                          Erstaunlich das gerade Beck dann sowas im Programm hat.

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                            #43
                            naja, was solls!!! deutsche schprache eben schwere schprache!!!

                            (4)Für den Erwerb und (den) vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
                            wer lesen kann ist klar im vorteil!!!
                            "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

                            "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

                            "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

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                              #44
                              Hallo ! Du mußt 1 Jahr im DSB gemeldet sein nur das zählt.Hat dein Super verein dich nicht angemeldet hättest du gar nicht schießen dürfen und somit hat sich dein Super verein strafbar gemacht.Eueren schießmeister was auch immer das sein mag hätte ich von tannen gejagt bei soviel Plödsinn was der erzählt.Wenn du 1 Jahr Mitglied im DSB bist ind ein Jahr geschossen hast mit welchem Kaliber auch immer kannst du die Gelbe u, Grüne WBK beantragen.Willst du Großkaliber schießen must du 21 Jahre sein.Ich hoffe ich konnte dir helfen.Deinem sogenannten Schießmeister kannst du das ruig mal erzählen , ich kenne Schießleiter und den kann jeder machen der einen Sachkunde nachweis hat den du auch absolvieren must ohne den geht nichts.

                              Ich hoffe ich konnte dir damit helfen,und lasse dich vom Schießmeister nicht so Verarschen. MfG : Ralf
                              Ralleknallt ist gerade online Bewerten Sie diesen Beitrag von Ralleknallt Beitrag melden

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                                #45
                                Zitat von Ralleknallt Beitrag anzeigen
                                Hallo ! Du mußt 1 Jahr im DSB gemeldet sein nur das zählt.Hat dein Super verein dich nicht angemeldet hättest du gar nicht schießen dürfen und somit hat sich dein Super verein strafbar gemacht.Eueren schießmeister was auch immer das sein mag hätte ich von tannen gejagt bei soviel Plödsinn was der erzählt.Wenn du 1 Jahr Mitglied im DSB bist ind ein Jahr geschossen hast mit welchem Kaliber auch immer kannst du die Gelbe u, Grüne WBK beantragen.Willst du Großkaliber schießen must du 21 Jahre sein.Ich hoffe ich konnte dir helfen.Deinem sogenannten Schießmeister kannst du das ruig mal erzählen , ich kenne Schießleiter und den kann jeder machen der einen Sachkunde nachweis hat den du auch absolvieren must ohne den geht nichts.

                                Ich hoffe ich konnte dir damit helfen,und lasse dich vom Schießmeister nicht so Verarschen. MfG : Ralf
                                Ralleknallt ist gerade online Bewerten Sie diesen Beitrag von Ralleknallt Beitrag melden
                                Er kann auch als Gast schießen.
                                A Wise Man Once Said: "It Is Better To Have It And Not Need It, Than To Need It And Not Have It."

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