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Voraussetzungen für Waffenhandel

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    Voraussetzungen für Waffenhandel

    Hallo Profis,

    wer weiss, was man braucht um mit Waffen und/oder nur Munition zu handeln?
    Reicht eine Gewerbeanmeldung?
    Welche Sicherheitsauflagen wären zu erfüllen?

    Danke!

    #2
    Da hilft dir zuerst das WaffG: ( und dann dein Sachbearbeiter)

    § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
    (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
    (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
    (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1.
    der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,
    2.
    der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
    3.
    der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

    (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

    1.
    nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
    2.
    weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

    (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
    (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
    (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

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      #3
      siehe auch:


      Grüße

      .

      - Lernen Sie schießen - treffen Sie Freunde (u.a. Eberhard Cohrs)
      - Nicht wer zuerst die Waffe ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt (Niccoló Machiavelli)
      - Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers (Wieslaw Brudzinski)

      http://www.legalwaffenbesitzer.de/
      http://www.keine-waffen.de/
      http://www.meinungsterror.de/
      http://www.pro-legal.de/
      http://www.liberales-waffenrecht.de/
      http://www.all4shooters.com/de/Home/

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        #4
        Wenn diese Frage schon auftaucht:
        Wenn man mit Deko´s handelt (Anscheinswaffen) , gilt das als Waffenhandel oder Schrotthandel

        Falls ich eine Deko-Waffe an einen Ü18 verkaufe und der mit dieser Ex-Waffe was anstellt....was weiß ich....Banküberfall oder so...kann ich doch nicht belangt werden, oder? Ist doch Altmetall !

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          #5
          Zitat von Motmeister23 Beitrag anzeigen
          ...kann ich doch nicht belangt werden, oder? Ist doch Altmetall !
          Nein, du wirst nicht belangt insofern die Deko dem gesetzl. Anspruch genügt..

          Kommentar


            #6
            Vor etwas über 20 Jahren war ich in einem Verein Kassierein und hatte bei der Kassenprüfung den Kassenprüfern auch Einblick in die schwarze Kasse gegeben. Als der Vorsitzende das erfuhr fragte er mich, ob ich auch diese Korinthe noch kaken mußte.

            Warum erzähle ich das ? Ein Blick ins Gesetz erleichert gelegentlich die Rechtsfindung. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 und 1.6 unseres von seinem Schöpfer als übersichtlich definierten Waffengesetztes sind Dekowaffen lediglich von Vorschriften über Erwerb und Besitz freigestellt - und damit nicht von denen über den Handel. Das unterscheidet das neue übersichtliche Gesetz von dem vorherigen als unübersichtlich definierten - da waren Dekowaffen von der Geltung des Gesetzes insgesamt ausgenommen.

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              #7
              Falls jemand bezüglich der Fachkundeprüfung Fragen hat, kann ich nur die mitteldeutsche Waffenschule (http://www.mitteldeutsche-waffenschule.de/) empfehlen. Habe dort einen Vorbereitungskurs besucht und danach die Prüfung in Suhl an der IHK abgelegt.

              Sehr empfehlenswerte Einrichtung in Erfurt!

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