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Ist das rechtens?

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    Ist das rechtens?

    Hallo,
    aus zeitlichen Gründen musste ich leider das Wiederladen von Patronenhülsen aufgeben und habe meine Erlaubnis nach §27 bei den Behörden abgegeben. Jetzt bekomme ich ein Anschreiben von der besagten Behörde, das mir ein Frist von zwei Wochen gesetzt wird, meine restliche wiedergeladene Munition zu verbrauchen. Naja, ich habe ausschliesslich 9mm Para gefertigt. Dem Schiessport gehe ich weiterhin nach, mit meiner 9mm Para, für die ich auf meiner WBK natürlich auch den Munitionserwerb eingetragen habe. Meine Frage wäre: Was ist an der Forderung der Behörde dran? Ist das alles rechtens?
    MsG
    Klaus

    #2
    Das Amt kann ja nicht wissen, was für Munition du geladen hast. Im Normalfall (d.h. ohne diesbezügliche explizite Beschränkungen) durftest du ja alle Patronen für Handfeuerwaffen laden. Ich denke, das Schreiben dient zur Erinnerung, dass du ohne deine 27er Erlaubnis diese Munition nicht mehr besitzen darfst. Munition die du per Munitionserwerbsberechtigung erwerben darfst ist da meines Erachtens nicht betroffen.

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      #3
      Du darfst doch deine wiedergaldene Munition einem anderen Berechtigten überlassen. Der dürfte diese Munition auch wieder einem anderen Berechtigten ohne 27er-Schein überlassen, z.B. Dir, egal wann. Wo sieht der Sachbearbeiter dann ein Problem?

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        #4
        Meine unmaßgebliche Meinung: Du hast noch eine waffenrechtliche Erlaubnis, die entsprechende Munition zu erwerben und zu besitzen? Kein Problem! Behalten. Du hast Munition z.B. für Leih- oder Vereinswaffen geladen, die noch bei Dir herumliegt? Verbrauchen, Berechtigten überlassen aber nicht mehr selbst delaborieren.

        Ich würde die Behörde entsprechend informieren (telefonisch, Notiz mit Gesprächspartner, Datum, Uhrzeit, abheften, falls später einer dumm kommt), melden macht frei.
        "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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          #5
          Zitat von Klaus_90 Beitrag anzeigen
          ...
          habe meine Erlaubnis nach §27 bei den Behörden abgegeben. Jetzt bekomme ich ein Anschreiben von der besagten Behörde, das mir ein Frist von zwei Wochen gesetzt wird, meine restliche wiedergeladene Munition zu verbrauchen. ...
          Ähm, mal auf die Schnelle geantwortet.
          Ich meine im SprengG oder WaffG oder in den VerwV. steht es ziemlich präzise drinnen das die Murmeln innerhalb 6 Monaten noch besessen werden dürfen.
          Ich suche die Stelle mal raus.

          Hier ist es:
          WaffG:
          § 10
          (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

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            #6
            Bis zum Ablauf der 6monatigen Frist muss demnach nur abgegeben oder verbraucht werden, für dessen Besitz man danach keine Berechtigung mehr hat.

            Da er nur 9mm, und dafür auch die Erwerbs- und Besitzberechtigung hat (siehe WBK), kann er die Munition auch weiterhin behalten.

            Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen ..
            Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

            Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

            2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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              #7
              Warum gibst du denn gleich dein Erlaubnisschein ab ???
              Wenn du mal ne Zeit lang nicht Laden kannst brauchst e doch nich gleich
              zur Behörde rennen .
              Irgendwan willste wieder Laden , und du darfst nich und must das alles erst wieder neu beantragen und machen !!!!!

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                #8
                Beamtenscheisse

                Mann oooh Mann, haben eure überregulierungswütigen Sesselkleber nichts gescheiteres zu tun?? Diese sollten ihr Einkommen für ein Jahr mit ehrlicher Arbeit auf dem Bau verdienen!!

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                  #9
                  Tja, in anderen Ländern brauchst du keine Erwerbserlaubnis zum Pulverkauf. Geschweige denn einen Fachkundelehrgang. Deutschland vertraut seinen eigenen Bürgern nicht, was ich ziemlich traurig finde. Und nicht in allen Bundesländern wird das Waffen- und Sprengstoffrecht von den Behörden gleich ausgelegt. Das macht es für manche Wiederlader noch deutlich umständlicher.
                  Wenn ich daran denke, was manche unserer lieben Mitbürger Mengen an leicht entflammbaren Stoffen wie z.B. Waschbenzin, Gaskartuschen, Benzinkanister usw. unsachgemäß und aus lauter Sorglosigkeit oder Unwissenheit in Keller oder in der Garage lagern, ohne das dies Sorgen bei unseren Behörden hervor ruft, könnte ich kotzen. Was ich alles an Auflagen zu erfüllen habe, um meine max. 3 kg NC-Pulver zu Hause lagern zu dürfen. Treibladungspulver in Originalgebinden gelagert und gegen unbefugten Zugriff gesichert, was soll da passieren?! Dagegen sind viele Haushaltsmittelchen deutlich gefährlicher.
                  "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
                  Peter Ustinov

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