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Überprüfungsgebühr

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    Überprüfungsgebühr

    Schon bekannt?

    BVerwG: Gebührenerhebung für waffenrechtliche Regelüberprüfung zulässig
    Überprüfung ist gebührenpflichtige Amtshandlung laut Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung
    Die Waffenbehörde ist berechtigt, von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die alle drei Jahre stattfindende Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu verlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.



    Eine niedersächsische Waffenbehörde hatte im Frühjahr 2006 die gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers vorgenommen und diese bejaht. Für diese ohne seine Mitwirkung vorgenommene Amtshandlung verlangte die Behörde von ihm eine Gebühr von 25,56 €. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Gebührenbescheid stattgegeben. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
    Zweifel an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung dürfen nicht bestehen

    Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Danach werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst.
    Diese Meldung erschien bei uns am 01.09.2009.
    Referenz:
    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2009
    [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 30.08

    Gruß Marklöwer
    Du glaubst, der Jäger ist ein Sünder, weil selten er zur Kirche geht; jedoch im Wald ein Blick zum Himmel ist besser als ein falsch' Gebet!

    #2
    Apropos Überprüfung,

    bin jetzt seit 10/07 im Verein, bis wann kann ich denn da mit Post vom Amt rechnen ?

    Weiß da jemand Näheres über diesen Ablauf ?
    Oder kann man mich, aber muß ned, mich überprüfen ?
    MfG aus der schönen Pfalz

    Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
    Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

    "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

    Kommentar


      #3
      Moin

      Zitat von Pfälzer Beitrag anzeigen
      Apropos Überprüfung,

      bin jetzt seit 10/07 im Verein, bis wann kann ich denn da mit Post vom Amt rechnen ?

      Weiß da jemand Näheres über diesen Ablauf ?
      Oder kann man mich, aber muß ned, mich überprüfen ?
      Ich schrieb darüber schon mal Mitte letzten Jahres.
      Planungsstatus der Bundesländer, daraus resultierend die Städte und Landkreise (in der Pfalz sind das z. B. offenbar Referate und Städte ? , anderswo mögen sie andere Bezeichnungen haben) ist es die Kosten für anstehende Überprüfungen geltend zu machen.
      Dadurch, das diese hoheitliche Verantwortung den Ländern zugesprochenen wurde geht das jetzt seinen Weg, der genaue Gesetzestext geht mir ab, ich habe die Info von einem Berater des Unterausschusses Waffenrecht des BMI.

      Tatsächlich sind Kostengeltunsmachungsplanungen (interessantes Wort, so etwas merke ich mir) bis zu 75€ im Gespräch gewesen.
      Das entspräche in etwa einem jährlichen Waffenschrank-TÜV, das natürlich die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers sichert. ........oder halt wie jeder übertriebene Aktionismus erscheint und weniger auf die Ursachen von Problemen eingeht.

      stefan
      Erfahrung ist das, was man erlangt kurz nachdem man es hätte gebrauchen können.

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        #4
        Ja, hab ich schon über mich ergehen lassen müssen, und natürlich zähneknirschend bezahlt.
        Gruß Egbert
        http://www.messer.monsto.de/

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          #5
          Weiß eigentlich jemand, ob man die Gebühr von 25,56 € alle 3 Jahren auch dann bezahlen muss, selbst wenn man einmal im Jahr eine neue Waffe dazu kauft? Mein SB sagte mal, dass man ständig geprüft (bzw. ständig unter Beobachtung steht) wird wegen den Besitz von Waffen und es könnte ja sein, dass man nur dann zahlen muss wenn man 3 Jahre mal keine neue Waffe gekauft hat. Wäre aber wohl zu schön der Gedanke, dass mit der Gebühr für den (Vor)Eintrag in die WBK davon erstmal verschont bliebe.

          Meine Lebensgefährtin (auch Mitglied im BDS, aber noch keine eigenen Waffen) hat jetzt auch so ein Schreiben mit der Gebühr von 25,56 € erhalten. Wir haben dann mal bei der Behörde angerufen und gefragt warum sie dass zahlen muss, schließlich hat sie noch keine Waffen.

          Das stellte sich aber heraus, dass sie den "kleinen Waffenschein" hat und man dafür auch alle 3 Jahre zahlen muss. Also werden nicht nur die Besitzer von scharfen Waffen zur Zahlung verpflichtet, sondern auch die, die eine Schreckschußwaffe haben bzw. den Schein "kleiner Waffenschein".

          Gruß Oliver

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            #6
            Sieben Jahre dabei noch nie was bezahlt..
            Nur Mut!

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