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    #16
    Soweit ich weiß, ist das auch keine Alt-Deko, weil ja die Raute drauf ist, ergo ... doof. Per se kann man aber ne Deko-Waffe verkaufen an jeden, der 18 ist das nachweisen kann.

    Preis: Siehe egun.de und kann schwanken.
    Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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      #17
      Nur als Richtung: Ich habe für einen M44 in Deko (leider ziemlich schrottig, und damit zu viel...) ca 120 und für einen in sehr gutem Zustand vor nicht allzu langer Zeit ca 130€ bezahlt
      Gruß aussem Harz
      Chris

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        #18
        Zitat von Götterbote Beitrag anzeigen
        ... Das Schlagbolzenloch muss noch zu geschweißt werden...
        Götterbote,

        es reicht tatsächlich wenn der Verschluß dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist.

        WaffG Aktuell
        Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
        Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
        1.4.1
        das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
        1.4.2
        der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
        1.4.3
        in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus
        dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
        1.4.4
        bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
        - bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
        - im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
        - andere gleichwertige Laufveränderungen
        aufweist,
        1.4.5
        bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
        - mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
        - andere gleichwertige Laufveränderungen
        aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
        verschlossen ist,
        1.4.6
        dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen
        Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht
        wiederhergestellt werden kann.
        WaffG 1976 falls Alt-Deko vor 2003
        (1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf unbrauchbar
        gemachte Schußwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden,
        wenn
        1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, daß weder Munition
        noch Treibladungen geladen werden können,
        2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
        3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuerwaffen
        mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanismus nicht
        dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
        4. bei Schußwaffen
        a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge,
        im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden
        Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder im Abstand von jeweils 3
        cm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder andere
        gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
        b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem dem Patronenlager
        zugekehrten Drittel nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder
        andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in
        Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift
        dauerhaft verschlossen ist.

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