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Versand von Waffen: Was gilt es zu beachten?

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    #16
    Na toll Auf jeden Fall ein Danke für die Antworten!
    .22LfB; .22 WMR; 9x19; 40S&W; .357 Magnum; 5,56x45; 7,5x55; 7,62x51; 7,62x54R; 30-06; 308 Norma Mag; 8x57IS; 8x68S; 16/70; 12/76

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      #17
      @ Matthias:

      Ohne Witz?!?

      Na super...wofür zahle ich dann dem einen, wie dem anderen rund 40 Euro?

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        #18
        Das hatte ich leider auch schon, als ich meinen Nagant beim großen Waffen Auktionhaus ersteigert hatte.
        War den ganzen Tag zu Hause, und irgendwann stand das Ding vor meiner Wohnung.
        Nicht auszudenken was passiert wäre, wenn jmd den Karton mitgenommen hätte...
        Voehre Germany, 22LR ML / Schmidt-Rubin G11, 7,5*55 / VKT Mosin Nagant, 7,62*54R / Safari Arms 1911, 6", 45ACP

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          #19
          Zitat von Seestern Beitrag anzeigen
          Nicht auszudenken was passiert wäre, wenn jmd den Karton mitgenommen hätte...
          Dann wäre der Nagant weg. Und der neue Besitzer hat wahrscheinlich Munitionssorgen. Die Welt dreht sich weiter und Deutschland ist genauso sicher wie vorher auch.

          ...doch, kann man sich ausdenken.

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            #20
            Leute, ich möchte euch vor Overnite eindringlichst warnen, das ist ein dermaßen hinterfotziger Verein!!!

            Ich habe vor kurzem ein Paket verschickt und (so dachte ich) das reale Gewicht mit konservativ geschätzt 10 Kilo angegeben (tatsächlich hat die Sendung selbst nur 8,5 Kilo gewogen).

            Jetzt flatterte gestern eine Email von Overnite in mein Mail-Postfach, worin eine Nachforderung von 36 Euro drinsteht, die ich nun extra bezahlen muss, weil das VOLUMENGEWICHT höher war als von mir angegeben.

            Punkt 1. Der Hinweis darauf, dass man das VOLUMENGEWICHT angeben muss und nicht das reale Gewicht, ist dermaßen klein geschrieben, dass man ihn gerne überliest (ist es doch usus, dass man in den allermeisten Fällen das reale Gewicht angibt).

            Punkt 2. Muss man erst einmal den Taschenrechner zur Hand nehmen, um das VOLUMENGEWICHT der Sendung zu errechnen.

            Somit kann es sein, dass man immer Gefahr läuft, eine Nachzahlung aufs Auge gedrückt zu bekommen, wenn man gutgläubig nur das reale Gewicht der Sendung angibt.


            Tscha, ziemlich blöd gelaufen für mich, aber auch nach Bemühen meines Rechtsberatungsservice sieht es wohl so aus, dass ich zahlen muss.


            In jedem Fall möchte ich euch vor diesem hinterhältigen Verein warnen!
            Angehängte Dateien
            Zuletzt geändert von Vincent; 11.02.2014, 10:33.

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              #21
              möglicherweise hilft es, den Firmennamen mal RICHTIG zu schreiben?


              Wie groß war den das Paket bei der Nachforderung??

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                #22
                Nun ja, ich sage mal, dass solche Berechnungen durchaus üblich sind im Bereich der Frachtunternehmen, ein Beispiel aus meinem beruflichen Alltag:

                Wir versenden Palettenware mit Spedition XY, zur Rechnungsstellung hat die Spedition dann drei Optionen zur Auswahl:

                1. Tatsächliches Gewicht
                2. Volumengewicht (LxBxH)
                3. Pauschalpreis „Europalette bis 150kg“

                Je nachdem, was am „Günstigsten“ für den Spediteur ist, wird letztendlich abgerechnet.

                Gruß

                Michael
                sigpic

                “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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                  #23
                  @ Matthias:

                  Danke, habe ich korrigiert.

                  Das Paket war 1180mm x 400mm x 200mm und hatte am Ende ein Volumengewicht von ca. 18,38 Kilo.


                  @ Michael:

                  Das mag schon sein, nur sollte darauf hingewiesen werden, dass man als Auftraggeber das Volumengewicht erst einmal ausrechnen muss. Eine solch wichtige Info als Kleingedrucktes einfach nur unten dran zu pressen, finde ich ziemlich unseriös, zumal dann bei "Gewicht" NUR "Gewicht" und nicht "Volumengewicht" steht.

                  Natürlich war es mein Fehler, da einfach nur drübergelesen zu haben. Aber das sollte mir eine Lehre sein. Overnite ist für mich gestorben.

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                    #24
                    Eine andere interessante Möglichkeit, welche die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich "berechtigter Empfänger" erfüllen dürfte:



                    Man lässt an eine Postfiliale seiner Wahl liefern, wo das Paket eingelagert wird, bis man es persönlich nach Vorlage von Kundenkarte und Ausweis in Empfang nimmt. Kostet dann nur ganz normales Paketporto, man muss sich allerdings vorher bei DHL registrieren.

                    Gruß

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                      #25
                      Zitat von Schopy Beitrag anzeigen
                      Eine andere interessante Möglichkeit, welche die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich "berechtigter Empfänger" erfüllen dürfte:
                      Meines Wissens kann man nur gesetzeskonform versenden, wenn das Transportunternehmen über die Art der Fracht (Waffe) informiert ist. Die Post und DHL nehmen von Privat keine Waffen als Sendung an. Damit bleiben für den privaten Versender nur Spediteure wie Overnite.

                      Mit Overnite habe ich mehrmals Waffen versendet. Die Waffen wurden immer pünktlich abgeholt und pünktlich an den Empfänger persönlich geliefert. Die Post bzw. DHL hat dagegen schon ein paar Pakete "verschlampert".

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                        #26
                        ich mag mich täuschen, aber IMHO geht es den Transporteur mal so rein gar nichts an, was ich versende - solang kein Gefahrgut drinsteckt...

                        Andere Warenbeschränkungen sind eher AGB des Transporteurs und sollten daher Straf-/Ordnungsrechtlich irrelevant sein. Allenfalls Haftung von DHL bei Verlust könnte ein Problem sein.

                        Wobei ich eben nochmal die im Internet bereitgestellten AGB überflogen habe, der Begriff "Waffen" kommt nicht vor, ebenso wenig als Ausschluss im Bereich "Zulässige Inhalte". Sollte daher also möglich sein.

                        Gruß
                        Zuletzt geändert von Schopy; 11.02.2014, 20:19.

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                          #27
                          Zitat von Frodo Beitrag anzeigen
                          Meines Wissens kann man nur gesetzeskonform versenden, wenn das Transportunternehmen über die Art der Fracht (Waffe) informiert ist. Die Post und DHL nehmen von Privat keine Waffen als Sendung an. Damit bleiben für den privaten Versender nur Spediteure wie Overnite.
                          Ich würde zu gerne wissen, an welchen versteckten Orten immer wieder diese Art von Fehlinformationen produziert werden. Sogar Händler, die es besser wissen müßten (wo ist deren Zuverlässigkeit, wenn sie sogar so etwas simples nicht wissen?), behaupten diesen Unfug.
                          In den AGBen von DHL gibt es keinen Ausschluß von Waffen - und damit hat es sich. Punkt. Die AGBen sind heutzutage extrem leicht einzusehen. Und sie sind, jedenfalls in diesem Punkt, auch leicht verständlich. Punkt.

                          Das einzige Problem ist, sicherzustellen (in dem Sinne, daß eine mögliche Inbesitznahme durch einen Nichtberechtigten nicht dem Versender angelastet werden kann, um mehr geht es im WaffG nicht), daß das Paket nur dem/einen Berechtigten ausgehändigt wird, um sich im Falle eines Falles exkulpieren zu können. Seit DHL das eigenhändige/persönliche Paket (oder so ähnlich hieß es) nicht mehr anbietet ist es schwieriger geworden.
                          Das Problem ist die Möglichkeit der Ersatzzustellung, wenn der Empfänger nicht zu hause ist (die Bequemlichkeit mancher Zusteller, einfach hinzustellen, lassen wir mal außen vor, das betrifft alle Unternehmen - der Versender darf sich auf die Beachtung der Regeln, der AGBen, verlassen). Diese Möglichkeit behält sich z.B. DHL in den AGBen vor.

                          Dabei ist das Versenden an einen Händler kein Problem: Da ist immer jemand da, es gibt keine Ersatzzustellung und jeder Mitarbeiter ist nach § 12 WaffG besitzberechtigt. Daraus folgt auch schon eine Möglichkeit: Man läßt die Waffe nicht an sich sondern in Abstimmung mit diesem an einen dealer schicken. Kostet vielleicht etwas für die Kaffeekasse ...

                          Bei KW kann man das Problem der Ersatzzustellung gänzlich durch Versenden als eigenhändigen überschweren Brief völlig umgehen. Geht aber nur bis zu den Maßen des Brief und 2kg.

                          Die mittlerweile mögliche Lagerung bei der Postfiliale ist eine weitere generelle Lösung - wenn der Versender will. Denn das "Problem". entsteht daraus, daß der Absender sicherstellen will/muß, daß nur der Berechtigte erhält. Bei entsprechendem Versandweg hat er diese Sicherheit durch den entsprechenden Auftrag an den Spediteur. Er darf sich darauf verlassen (um mehr geht es nicht), daß sich der Spediteur an den Auftrag, an die Vereinbarungen hält. Die gleiche Sicherheit hat er aber auch, wenn er mit dem Empfänger eine Vereinbarung trifft, deren Einhalten gewährleistet, daß nur der Empfänger erhält. Das wäre mit der Lagerung bei der Postfiliale der Fall: Der Empfänger sichert zu, daß er einen entsprechenden Lagerauftrag erteilt hat. Wenn er sich daran hält, dann kann - unbefugtes Öffnen bei der Post ausgeschlossen - kein Nichtberechtigter Besitz erlangen.

                          Die Kernfrage ist: Kann sich der Versender auf diese ausdrückliche Zusage (vertragliche Vereinbarung) verlassen? Natürlich. Und zwar viel mehr als auf das Einhalten der AGBen und Beförderungsbedingungen durch den Spediteur. Die meisten Zustellfritzen kann man in der Pfeife rauchen - häufig genug werden Pakete einfach vor die Tür gestellt etc. etc. Der berechtigte Empfänger dagegen ist behördlich überprüft und als zuverlässig beurteilt. Der Staat vertraut ihm und geht davon aus, daß er Mun und Waffen ordentlich verwahrt und keine Dummheiten macht. Er ist viel zuverlässiger als ein Zusteller oder als "Leute" wie Zumwinkel und Hoeneß.

                          Hintergrund: Eigentlich ist Versenden ja eine unsichere Sache. Man muß sich darauf verlassen, daß der Transporteur, der natürlich keine WBK hat, an die Regeln hält. Aber egal, der Gesetzgeber geht, wie man einschlägigen Regeln des WaffG entnehmen kann, davon aus, daß Waffen versendet werden dürfen. Folglich genügt der Versender seinen Pflichten, wenn er einen Transporteur wählt, der die "Gewähr" bietet, daß er sich an die Regeln hält - was heißt: Der Transporteuer darf nicht allgemein bekannt unzuverlässig sein. Die Anforderung erfüllen sie alle.
                          Wenn aber eine Vereinbarung mit einem normalen Transporteur, der bekanntlich Hinz&Kunz als Zusteller beschäftigt, von denen man häufig genug nicht unbesehen ein Auto kaufen würde, vom Gesetzgeber anerkannt ist, dann ist eine flankierende oder ergänzende diesbezügliche Vereinbarung mit immerhin einem WBK-Inhaber, derm der Staat ganze Waffenarsenale "anvertraut", erst recht zulässig. Wer ist vertrauenswürdiger als wir?

                          Über die gleiche Schiene kann man aber auch ohne dauerhafte Lagerung bei der Filialie gehen. Im Zusammenhang mit der Ersatzzustellung ist in den DHL-AGBen geregelt, daß man durch eine Nachricht an den Zustelldienst, auch durch einen Zettel z.B. am Briefkasten, die Ersatzzustellung verhindern kann. Die Lösung ist also: Der Empfänger sichert dem Versender zu, durch eine entsprechende Verfügung die Ersatzzustellung für den Fall, daß er nicht anwesend sein sollte, zu verhindern. Dem Empfänger als WBK-Inhaber kann man vertrauen, auf das Einhalten der AGBen durch DHL ebenfalls. Hält sich gleichwohl einer der Beteiligten nicht an die Regeln, so ist der Versender aus dem Schneider. Auch bei Beauftragung von Overnite und Konsorten muß er auf das Einhalten der Regeln vertrauen und daß auch diese dies nicht so eng sehen ist allgemein bekannt.

                          Ergebnis: Kein Mensch braucht Overnite und Konsorten.

                          Ich würde mir nur wünschen, daß auch die dealer etwas mehr darüber nachdenken und sich die einschlägigen Regeln des WaffG und der Spediteur-AGBen ansehen würden. Und einen Blick darauf verwenden, daß sie als Nebenpflicht aus dem Vertrag verpflichtet sind, Transportkosten so gering wie möglich zu halten, also keine unnötigen Kosten entstehen lassen dürfen. Anders natürlich, wenn der Kunde overnite und Konsorten möchte.

                          Nebenbei bemerkt: Auch für Luftdruckdingens gilt nichts anderes. Erst ab 18. Dies ist ohne flankierende Maßnahmen bei der normalen DHL-Zustellung nicht gewähreistet. Folglich: Auch Luftdruckdingens müßten, wollte man das oben nicht akzeptieren, per Overnite und Konsorten versandt werden. Dies erkennt aber jedermann als Schwachsinn.

                          Mit Overnite habe ich mehrmals Waffen versendet. Die Waffen wurden immer pünktlich abgeholt und pünktlich an den Empfänger persönlich geliefert. Die Post bzw. DHL hat dagegen schon ein paar Pakete "verschlampert".
                          Tja. Ich habe mit der Post/DHL in meinem ganzen Leben noch kein Problem gehabt. Overnite kenne ich nur aus Berichten, und die sind teilweise haarsträubend. Und aus einem persönlichen Kontakt aufgrund einer Anfrage, weil ich ein paar Details wissen wollte. Meine Konsequenz: Niemals, nein, unter keinen Umständen Overnite, lieber bringe ich das Paket persönlich.
                          Zuletzt geändert von MarkF; 18.03.2014, 10:41.

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                            #28
                            Also bei mir hat es bei Munition immer gepasst mit Overnite, bei der Übergabe wurde auch der Ausweis verlangt. Wenn ich nicht zuhause war wurde eine Adresse hinterlegt wo man das Paket abholen konnte.
                            .22LfB; .22 WMR; 9x19; 40S&W; .357 Magnum; 5,56x45; 7,5x55; 7,62x51; 7,62x54R; 30-06; 308 Norma Mag; 8x57IS; 8x68S; 16/70; 12/76

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                              #29
                              Zitat von Sandmann Beitrag anzeigen
                              Also bei mir hat es bei Munition immer gepasst mit Overnite, bei der Übergabe wurde auch der Ausweis verlangt. Wenn ich nicht zuhause war wurde eine Adresse hinterlegt wo man das Paket abholen konnte.
                              Ich glaube, das scheint abhängig vom Overnite-Paketboten zu sein. Je nach tageslaune.

                              Gerade vor kurzem wieder ein Fall:

                              Munition wird mit Overnite Munitionsversand verschickt, es steht deutlich auf dem Paketlabel der Name des Empfängers und "Keine Alternativzustellung!".

                              Was passiert? Bote kommt an die Tür, Erlaubnisinhaber ist nicht da, aber die Gattin (keine Erlaubsnisinhaberin). Overnite-Bote drückt ihr das Paket in die Hand, fragt nur noch nach dem Namen, sie unterschreibt und dann tschüss.

                              Erlaubnisinhaber kommt nach Hause und sieht sofort auf dem Paketlabel besagte Aufschrift (keine Alternativzustellung!), macht das Paket auf und siehe da: Munition drin.

                              => Overnite, bzw. der Bote hat eine OWi begangen: Überlassen von erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten.

                              Da hätte man gleich mit DHL verschicken können und hätte nur 1/4 dessen gezahlt, was Overnite Muni-Versand kostet.

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                                #30
                                Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                                Ich glaube, das scheint abhängig vom Overnite-Paketboten zu sein. Je nach tageslaune.
                                Und das führt dazu: Overnite bietet nicht die Gewähr, daß nur an den Empfänger übergeben wird. Völlig egal, ob dies 20% 10% oder 5% der Fälle betrifft. Die sind nicht zuverlässiger als z.B. DHL so daß man ebenso gut z.B. DHL beauftragen und eine der o.g. Verfahrensweisen wählen kann, ohne sich einen Vorwurf auszusetzen.

                                => Overnite, bzw. der Bote hat eine OWi begangen: Überlassen von erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten.
                                Irrtum. Overnite hat wohl kein OWI begangen, weil Overnite nicht als "Übergebender" zählt. Siehe § 34 (1) S.5:
                                "Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten."
                                In der Kommentarliteratur heißt es, daß der Spediteur quasi als Besitzdiener des Erwerbers handele. Naja. Den Versender trifft es also tatbestandlich. Das Verschulden ist zwar eine andere Sache. Aber eine waffenrechtliche Delinquenz des Spediteurs zu begründen erscheint mir zunächst zweifelhaft; wenn der waffenrechtliche Überlassungsvorgang an den Empfänger bereits durch Übergabe an den Spediteur erfolgt, ist kaum Raum für einen weiteren waffenrechtlichen Überlassungsvorgang bei Aushändigung durch den Spediteur - es ist ja bereits überlassen worden.
                                Das ist ja gerade die Problematik beim Versand. Und daher verstehe ich auch, daß sich der eine oder andere verstärkt Gedanken darüber macht, wie er versendet.
                                Maßstab ist hier § 34 (1) S.3:
                                Werden Waffen "zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein."
                                Was bedeutet: Der Versender muß durch entsprechende (und tatsächlich erfüllbare) Vereinbarungen sicherstellen, daß letztlich und bei Beachtung der Regelungen nur der Berechtigte Besitz erlangt. Ob die Vereinbarungen mit einem fragwürdigen Spediteur getroffenen werden oder - wenn dies nicht geht (Ausschluß der Ersatzzustellung geht nur durch den Empfänger) - mit dem vertrauenswürdigeren Empfänger ist dabei irrelevant. Wie erläutert muß sich der Versender auch bei Overnite und Konsorten auf die Einhaltung der Regeln, des Auftrags, der getroffenen Vereinbarungen verlassen. Und dann vertraue ich doch lieber dem waffenrechtlich zuverlässigen Empfänger, zumal der ein eigenes Interesse an dem Einhalten der Vereinbarungen besitzt, denn wenn der gegen die Vereinbarungen verstößt und deswegen ein Nichtberechtigter Besitz erlangt, kann ihm persönlich ein Strick daraus gedreht werden.

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