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2/6 Erwerbsstreckungsgebot

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    #31
    Du hast völlig Recht Veto, in der Verwaltungsvorschrift steht es ja auch so: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Und es ist die Rede von "pro Halbjahr". Danke für den Hinweis.
    "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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      #32
      Rooster,

      also 3 Waffen kaufen ginge nach keiner Regel. Innerhalb 6 Monate dürfte jedem irgendwie klar sein. Und pro Halbjahr ist die Definition Kalenderjahr. Davon steht im WaffG jetzt wirklich nichts. Aber die WaffVwV interpretiert gerne unkoscher. Und mal ganz ehrlich 2/6 ist schikane.

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        #33
        Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
        Also nochmal ganz langsam zum Mitmeisseln:

        - Vorausgesetzt die erwähnte gelbe WBK ist die erste, und darin wurde am 20.12.2013 die erste Waffe eingetragen, dann beginnt dort erstmalig die Halbjahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat er am 04.04.2014 seine zweite Waffe eintragen lassen. Innerhalb der Halbjahresfrist, es beginnte keine neue Frist!

        - Diese Halbjahresfrist endet am 20.06.2014, 24:00 Uhr. Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann. Beide am 21.06.2014!
        Laut Deines Rechenbeispiels hat er dann das Erwerbsstreckungsgebot missachtet, da er binnen 6 Monaten 3 Waffen erworben hat. Namentlich die am 4.4. und die beiden am 21.6. Die WaffVwV gut und schön, die kam Jahre nach Herausgabe der letzten Fassung des WaffG. Und entfaltet auch keine Aussenwirkung, man kann sich als Bürger also nicht darauf berufen. Im Übrigen werden die Fristen nach BGB berechnet, die erste Frist endet mit Ablauf des 19.06.2014.

        Der Wortlaut "Halbjahr" ist sehr ungünstig gewählt, die Formulierung "binnen 6 Monate" wäre hier eindeutiger gewesen. Einer der Punkte, an denen man die Inkonsistenz des WaffG bemerkt, da es seinerzeit ohne Sinn und Verstand, aber mit umso heisserer Nadel gestrickt wurde.

        Die Regelung wie sie bei uns ausgelegt und mittlerweile auch durch das RP und das IM bestätigt wurde, ist diejenige, bei der zwei Fristen zu Grunde gelegt werden. Nach Eintrag der ersten Waffe beginnt das Halbjahr, nach dem die dritte Waffe eingetragen werden kann. Nach Eintrag der zweiten Waffe die Frist, nach der die vierte eingetragen werden kann. Nur so ist sichergestellt, dass, wie immer man auch rechnet, innerhalb eines halben Jahres nur 2 Waffen erworben wurden.

        Also in Zahlen:

        Erwerb der ersten Waffe am 15.3., Erwerb der zweiten Waffe am 27.5.
        Möglicher Waffenerwerb der dritten Waffe ab dem 14.9.
        Möglicher Waffenerwerb der vierten Waffe ab dem 26.11.

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          #34
          Zitat von dakota Beitrag anzeigen
          ... und die beiden am 21.6...
          zwischen 21.6. und 31.12. kann er sich ja 2 Waffen kaufen aber die 2. (die 4. insgesamt) eben erst am 5.10.2014 (4.4. 2014). So war es wahrscheinlich vonVeto11 gemeint

          Am 21.06.2014 beginnte die zweite Halbjahresfrist in (nerhalb) der er sich zwei weitere Waffen eintragen lassen kann
          Rot von mir ergänzt falls genehm.
          Zuletzt geändert von Dzilmora; 10.09.2014, 13:18.

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            #35
            Wenn ich das richtig gelesen habe, hast du ja auch mal Verwaltungsrecht gelernt. Und solltest wissen das Verwaltungsvorschriften durchaus Außenwirkung erzielen können.

            Der geneigte Laie kann ja mal hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

            Wie man Gesetze, oder wie hier Verwaltungsvorschriften lesen muss, hast du ja auch gelernt. Ich zitiere noch mal:

            14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,
            d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
            Die Halbjahresfrist ist doch ganz eindeutig eine Frist die mit der Eintragung der ersten Waffe in die WBK beginnt. Diese Frist Läuft dann ab und nach deren Ablauf beginnt die zweite Frist und so fort. Da steht nirgendwo etwas von einer zweiten Frist bei zweiter Waffe, dritter Frist bei dritter Waffe usf.

            Nach Eintrag der ersten Waffe beginnt das Halbjahr, nach dem die dritte Waffe eingetragen werden kann. Nach Eintrag der zweiten Waffe die Frist, nach der die vierte eingetragen werden kann. Nur so ist sichergestellt, dass, wie immer man auch rechnet, innerhalb eines halben Jahres nur 2 Waffen erworben wurden.
            Mit Verlaub, das ist Unsinn. Im Idealfall erwirbt man innerhalb von zwölf Monaten zweimal zwei Waffen und hat zwei Gänge zum Amt zu erledigen. Wenn es ungünstig läuft nach meiner Auffassung dreimal, nach deiner viermal. Im Ergebnis hat man aber immer nur vier Waffen pro Jahr (zwölf Monate).

            Die Regelung wie sie bei uns ausgelegt und mittlerweile auch durch das RP und das IM bestätigt wurde, ist diejenige, bei der zwei Fristen zu Grunde gelegt werden.
            Was bin ich froh das ich in einem Rechtsstaat lebe, letztlich wird das irgendwann mal in Leipzig geradegerückt.

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              #36
              Post bitte löschen, hatte die 10.000 vorherigen nicht gesehen, bevor ich gepostet habe... Wie auch immer, überflüssig und wieder was gelernt.
              Zuletzt geändert von derda; 10.09.2014, 17:06.
              Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                #37
                Verwaltungsvorschriften können keine direkte Aussenwirkung entfalten. Sie können jedoch zur Entscheidung herangezogen werden, beispielsweise bei Verpflichtungsklagen. Ich wusste nicht, dass Du so tief einsteigen wolltest. Wir können gerne eine kleine Vorlesung Verwaltungsrecht abhalten...

                Ich erlebe leider immer wieder Kollegen, die, weil sie sich nicht trauen, den Sinn einer Vorschrift zu interpretieren, sich sklavisch an die Buchstaben halten. Solch einer scheinst Du auch zu sein. Der Sinn des Erwerbsstreckungsgebotes ist, quasi den Waffenerwerb zu dosieren. Und diesem Sinn wird mit unserer Auslegung Rechnung getragen. Und dafür muss nichts von einer zweiten, dritten Frist, etc dort stehen. Den deutschen Verwaltungsangestellten und -beamten wird durchaus seitens des Gesetzgebers noch eine gewisse Kompetenz zugeschrieben.

                Ansonsten können wir ja Bilderbücher schreiben, wie bei der Army. Dann können wir auch Leute einstellen, die des Lesens nicht mächtig sind.

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                  #38
                  Die Halbjahresfrist ist doch ganz eindeutig eine Frist
                  Ich hatte korrekterweise so gerechnet mit der Halbjahresfrist. Die SBine hat mich nur angeschaut als wäre ich nicht ganz richtig im Kopf.

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                    #39
                    Zitat von dakota Beitrag anzeigen
                    ... Wir können gerne eine kleine Vorlesung Verwaltungsrecht abhalten...

                    Ich erlebe leider immer wieder Kollegen, die, weil sie sich nicht trauen, den Sinn einer Vorschrift zu interpretieren, sich sklavisch an die Buchstaben halten. Solch einer scheinst Du auch zu sein. Der Sinn des Erwerbsstreckungsgebotes ist, quasi den Waffenerwerb zu dosieren. Und diesem Sinn wird mit unserer Auslegung Rechnung getragen. Und dafür muss nichts von einer zweiten, dritten Frist, etc dort stehen. Den deutschen Verwaltungsangestellten und -beamten wird durchaus seitens des Gesetzgebers noch eine gewisse Kompetenz zugeschrieben.
                    ...
                    Damit das hier nicht noch mehr ausartet und andere langweilt, mein letzter Beitrag zu diesem Thema.

                    Verwaltungsrecht habe ich vor mehr als 30 Jahren gelernt, vielleicht ist jetzt ja alles ganz anders. Ich habe gelernt den Sinn einer Vorschrift ihrer Formulierung durch die Schriftsprache zu entnehmen. Wenn du das als "sich sklavisch an die Buchstaben halten" bezeichnest missverstehst du mich völlig. Im nächsten Schritt muss man sich fragen was der Gesetzgeber mit einer Vorschrift erreichen will und da sind wir uns ja einig, Sportschützen sollen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr als vier WBK-pflichtige Schusswaffen erwerben dürfen. Ich nenne das jetzt mal mein und dein Modell, es funktioniert nach beiden. Nach deinem ist es aber für den Bürger unnötig kompliziert und auch teurer, es ist nicht der primäre Zweck der Verwaltung den Bürger unnötig zu belasten.

                    Vielleicht liegt unsere unterschiedliche Interpretation darin begründet, das mir als Vollzugbeamten beigebracht wurde die für den Bürger beste Lösung zu finden und du ein Bürokrat bist.

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                      #40
                      Ich dachte mit dem Auszug der Mail bringe ich ein wenig Ruhe rein 😄

                      6 Monate.
                      1 Waffe 01.01
                      2 Waffe 01.02

                      3 Waffe 01.07 möglich
                      4 Waffe 01.08 möglich .

                      Jedenfalls ist es bei uns so.

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                        #41
                        Vielen Dank für die reichlichen Antworten.

                        Man kann also wohl zusammenfassen, das die Ämter um Grunde sowieso machen was sie wollen. Und entweder man geht dagegen vor (wozu ich persönlich die finanziellen Mittel sowie die Zeit nicht habe) oder man nimmt es halt eben so hin.


                        Schönen Abend
                        Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.

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                          #42
                          Soweit ist weiß bist Du über den DSB Rechtsschutz versichert
                          Außerdem gibt's einen Rechtsschutz für Sportschützen. Koste 10 Euro im Jahr. http://www.wsb1861.de/2012/06/15/rec...sportschutzen/

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                            #43
                            Zitat von ElFunghi Beitrag anzeigen
                            ... das die Ämter um Grunde sowieso machen was sie wollen...
                            Aus dem Grunde würde ich jedem raten vorher mit seinem SB zu schwätzen oder wenigsten im Forum zu fragen (auch wenn Antworten kontrovers sind) bzw. die WaffVwV mal zu lesen.

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                              #44
                              Zitat von ElFunghi Beitrag anzeigen
                              Vielen Dank für die reichlichen Antworten.

                              Man kann also wohl zusammenfassen, das die Ämter um Grunde sowieso machen was sie wollen. Und entweder man geht dagegen vor (wozu ich persönlich die finanziellen Mittel sowie die Zeit nicht habe) oder man nimmt es halt eben so hin.


                              Schönen Abend
                              Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                              Rooster,

                              also 3 Waffen kaufen ginge nach keiner Regel. Innerhalb 6 Monate dürfte jedem irgendwie klar sein. Und pro Halbjahr ist die Definition Kalenderjahr. Davon steht im WaffG jetzt wirklich nichts. Aber die WaffVwV interpretiert gerne unkoscher. Und mal ganz ehrlich 2/6 ist schikane.

                              Richtig....dasd ganze ist ne kann Bestzimmung kein Muss

                              Ich habe im februar klassische kurz und im März repetierer gekauft,
                              folglich hätte ich erst im august bzw september wieder neu kaufen dürfen.

                              habe aber in Rücksprache mit meinen SB im Juni ne BDF gekauft und kaufe mir jetzt noch nen Schweden.

                              Aussage vom Sb" Kein problem , ist KANN nicht MUSS!!!"

                              Habe daher 3 waffen im HJ gekauft ;-)

                              und auch erworben!

                              Wenn gewünscht kann ich gerne Scan von meiner wbk einstellen

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                                #45
                                Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen
                                Soweit ist weiß bist Du über den DSB Rechtsschutz versichert
                                Außerdem gibt's einen Rechtsschutz für Sportschützen. Koste 10 Euro im Jahr. http://www.wsb1861.de/2012/06/15/rec...sportschutzen/
                                Da gehört aber dann viel Selbstbeherrschung dazu die Klage durchzuziehen und sich nicht vorher einfach die Waffe zu kaufen.

                                Johann

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