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Waffenaufbewahrung und Weitergabe der Tresorkombination

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    #16
    Ein jeder LWB hat eine Zuverlässigkeit, also dürfte er theoretisch auch auf jeglichen Schrank zugreifen.

    Nur benutzen wird dann schwer werden. Dafür bedarf es dann ja eines Leihnachweises

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      #17
      Zitat von Henry Blake Beitrag anzeigen
      Ich nehme an, daß er damit ausdrücken wollte, daß ein anderer, dem Zugriff auf den Inhalt des Schranks erlaubt ist, in eben diesem Schrank eine eigene auf seiner WBK eingetragene Waffe stehen haben muß.
      Er meinte wohl eher, das eine gleichwertige Waffe auf seiner WBK eingetragen sein müsste.

      Also dass sich jemand, der nur Langwaffen auf der WBK hat, mit niemandem einen Tresor teilen dürfe, der in ihm seine Kurzwaffen lagert.

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        #18
        Zitat von hobby999 Beitrag anzeigen
        Das Recht sagt, dass ein Tresorzugang nur Personen gewährt werden darf, welche auf Ihrer eigenen WBK mindestens die Waffen eingetragen haben, welche dort lagern. Sinngemäß zumindest.
        Das ist schon mehr als "hahnebüchen" was da manchmal geschrieben wird...mannnnnooohhhmannnn !

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          #19
          Zitat von Simon387 Beitrag anzeigen
          Ein jeder LWB hat eine Zuverlässigkeit, also dürfte er theoretisch auch auf jeglichen Schrank zugreifen.

          Nur benutzen wird dann schwer werden. Dafür bedarf es dann ja eines Leihnachweises
          Jup, und bei Eheleuten mit gemeinsamer Lagerung (nicht gemeinsamer WBK) sieht z.B. das LKA Berlin selbst das mit dem Leihschein sehr gelassen, WBK Kopie des Ehepartners langt bei Mitführung.

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