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    #16
    Das stimmt so nicht. Zwar liegen die Tilgungsfristen beim Bundeszentralregister (BZRG) weitaus höher als beim Führungszeugnis (das man privat anfordern kann), aber auch aus dem BZRG müssen Einträge nach gewissen Fristen getilgt werden.

    Fristen für das Führugnszeugnis vs. Tilgungsfristen des BZRG (Beispiel mal blau markiert).

    Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
    § 34 Länge der Frist
    (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

    1.
    drei Jahre
    bei Verurteilungen zu

    a)
    Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

    b)
    Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
    c)
    Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
    d)
    Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
    e)
    (weggefallen)

    2.
    zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
    3.
    fünf Jahre in den übrigen Fällen.

    (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
    Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
    § 46 Länge der Tilgungsfrist
    1) Die Tilgungsfrist beträgt

    1.
    fünf Jahre
    bei Verurteilungen

    a)
    zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

    b)
    zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
    c)
    zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
    d)
    zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
    e)
    zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
    f)
    zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
    g)
    durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

    2.
    zehn Jahre
    bei Verurteilungen zu

    a)
    Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
    b)
    Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
    c)
    Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
    d)
    Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,

    3.
    zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
    4.
    fünfzehn Jahre
    in allen übrigen Fällen.

    (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
    Auch die Behörde kann daher nach Ablauf der jew. Tilgungsfrist keine Einträge mehr sehen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass keine weiteren Einträge hinzu kamen, sonst werden die Fristen der alten bis zum Verfall des neuen wieder verlängert. Selbes Prinzip wie damals bei den Punkten in Flensburg.


    Grüße

    Thomas
    Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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      #17
      Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
      in den daten die die Behörden einsehen können is NIX gelöscht!!!
      die sehen alles was war!
      Und genau das stimmt nicht sondern wird gerne so verbreitet. Die gesetzliche Grundlage hat mein Vorposter ja schon zitiert.
      Und das viel zitierte Verwertungsverbot bezieht sich auf Erkentnisse, die ja auch anderweitig erlangt werdden können, z. B. Papierakten.
      Daher fragte ich auch, ob der Antragsteller schonmal eine WBK besessen hatte und wegen der Alc. Sache widerrufen wurde. Dann könnte was in der Akte stehen.

      Kommentar


        #18
        Zitat von detlef Beitrag anzeigen
        Und genau das stimmt nicht sondern wird gerne so verbreitet.
        Dann lügt der Edward ?

        Kommentar


          #19
          Na ja, die NSA interessiert sich doch schon eher für interessante Daten, oder meinste nicht? Bestimmt nicht für Hans Müller mit seinem Pistölchen.

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            #20
            es wurde nachgewiesen das es diese fristen gibt, und das sich kein schwein daran hält!!!

            daher kannst du davon ausgehen das deine daten eben NICHT nach den besagten fristen auch zu 100% gelöscht werden!!!

            auch die behörden sind datensammler per se!!! und was die erst mal haben geben die freiwillig nicht mehr her!!!
            "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

            "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

            "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

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              #21
              Wo wurde das nachgewiesen, Quelle bitte? Und kommt mir doch jetzt nicht mit "Die NSA weiß alles!". Was die Geheimdienste wissen, werden die nicht jeder 0815-Behörde mitteilen, nur weil Hans Huber eine WBK haben möchte. Also bitte... Von der grundrechtlichen Problematik dieses Informationsaustausches fange ich erst gar nicht an. Das in neuerer Zeit die Eingriffe der Dienste in die Pivatssphäre sehr fragwürdig waren, betsreite ich nicht. Doch sollte man mal mit allen Verschwörungstheorien die Kirche im Dorf lassen. Die Behörden wissen deutlich weniger, als sie gerne hätten. Ganz speziell von Otto-Normalverbraucher. Wenn ihr ernsthaft glaubt, dass ihr 24/7 überwacht werdet, nur weil ihr bei der WBK als Waffenbesitzer eingetragen seid, dann übertreibt ihr maßlos. So wichtig seid ihr nun auch wieder nicht.

              Der Gesetzgeber hat auch bereits festgelegt, dass dem §51, II BZRG ("Verwertungsverbot").enge Grenzen gesetzt sind. Vergleiche hierzu eine Beschluss des OLG Celle vom 05.08.2011 (Az. 1 Ws 282/11 (StrVollz)):

              II
              2
              b)
              Spalte 17


              Die Rechtsbeschwerde deckt jedoch mit der Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler bei der Anwendung von § 51 Abs. 1 BZRG auf. Danach dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Diese Regelung begründet ein absolutes Verwertungsverbot, das von allen staatlichen Stellen - seien es Gerichte oder Behörden - zu beachten ist (BVerfGE 36, 174). Es umfasst alle Bereiche des Rechtslebens und sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Recht, so dass kein Bereich des Rechts ausgenommen ist; es kommt nicht darauf an, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften, um bundes- oder landesgesetzlich geregelte Bereiche handelt (Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rn. 26; Götz/Tolzmann, BZRG 4. Aufl. § 51 Rn. 21; Hase, BZRG § 51 Rn. 5).
              Blaue Hervorhebung von mir. BVerfGE 36, 174 (oben erwähnt) bejaht die Rechtmäßigkeit der Tilgung und wurde von mir eingesehen. Da der Volltext oder Auszüge aber dem Urheberrecht unterliegen und über Juris.org nicht kostenfrei angeboten werden, kann ich hier keine Auszüge davon veröffentlichen. Ich will von dennen keinen Ärger bekommen.


              Beste Grüße

              Thomas
              Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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                #22
                Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
                in den daten die die Behörden einsehen können is NIX gelöscht!!!
                die sehen alles was war!
                Diese Aussage ist nur wahr, wenn man auf dem Begriff "gelöscht" rumreitet und ihn wörtlich nimmt.

                Wenn man damit aber sagen will, das nie etwas aus dem Register rausfliegt, was vorher rein kam also aus dem Register entfernt wird, dann ist die Aussage falsch auch wenn sie gerne - insbesondere von Mitarbeitern der Behörden - wiederholt wird. Motto: "Die Behörde sieht alles."

                Da die Sache mit der Entfernung aus dem Register aber überaus kompliziert ist und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG in waffenrechtlichen Angelegenheiten nur eingeschränkt gilt, sollte man vorher eine Selbstauskunft einholen.

                Womit wir bei der nächsten Mähr wären, der Bürger bekäme über sich selbst nicht die selbe Auskunft wie die Behörde. Soweit es das BZR und EZR angeht stimmt das nicht.

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                  #23
                  Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
                  ....
                  ja ja, gebranntes Kind...

                  Kommentar


                    #24
                    Zitat von Frodo Beitrag anzeigen
                    ....Womit wir bei der nächsten Mähr wären, der Bürger bekäme über sich selbst nicht die selbe Auskunft wie die Behörde. Soweit es das BZR und EZR angeht stimmt das nicht.
                    Ja, ist das so ?

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                      #25
                      Ist wie im richtigen Leben: Es gibt die Leute, die alles nachplappern was sie hören, dann gibt es die, die meinen das sie es wissen und die, die es wissen. Ich sag jetzt mal nicht, wozu ich gehöre

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                        #26
                        Zitat von detlef Beitrag anzeigen
                        ...Ich sag jetzt mal nicht, wozu ich gehöre
                        Ja ja, ich weiss auch was: Im Keller brennt noch Licht und ich habe es ausgemacht, aber ich schreibe dir nicht wie ich das gemacht habe.

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                          #27
                          Nee, behalte das mal lieber für Dich - Würde ich eh nicht verstehen.
                          P.S. Für solche Zwecke haben wir ne el. Steuerung, das geht von selbst aus.

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                            #28
                            Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
                            ... und das sich kein schwein daran hält!!!
                            Daten die nicht mehr verwendet werden können, weil sie illegal sind bringen jetzt nicht wirklich viel. Wenn einer eine WBK beantragt und im BZRG sind Daten drin die nicht drin sein dürften, dann bekommt er seine WBK und die Behörden haben das nach sehen.

                            Zitat von erich74 Beitrag anzeigen
                            Dann lügt der Edward ?
                            musst du ihn fragen.

                            Kommentar


                              #29
                              War bei mir aber auch so.

                              Mit 15 Mofa frisiert, 6 Punkte und Arbeitsdienst in der Krankenhausküche, war sehr heilsam.

                              20 Jahre später war dieses Vergehen beim LRA immer noch auf dem Bildschirm.
                              "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
                              (Prof. Max Otte)

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                                #30
                                Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                                Daten die nicht mehr verwendet werden können, weil sie illegal sind bringen jetzt nicht wirklich viel. Wenn einer eine WBK beantragt und im BZRG sind Daten drin die nicht drin sein dürften, dann bekommt er seine WBK und die Behörden haben das nach sehen.



                                musst du ihn fragen.
                                Ohhh, da machen die aber viel illegales.
                                Und die werden bestimmt auch alles erzählen was die über dich haben.

                                Der Ede spricht nicht mit mir.

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