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Neuauflage: Aufbewahrung geladener Waffe in Waffenschrank WG I nach DIN/EN 1143–1

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    #46
    Nein, bisher noch keine Antwort von Seiten der Behörde. Ich gebe aber sofort Bescheid, wenn in der Sache etwas vorangeht.

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      #47
      Hallo,

      von meiner Seite hätte ich folgende Fragen:


      - Wieso eigentlich diese Eskalation mit der Behörde unnötig herbeiführen ?
      - Wieso die Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen ?

      - Warum nicht im Vorfeld bei der Behörde schriftlich eine Anfrage gestellt (freundlich und sachlich), wie entsprechender § interpretiert wird.

      Sollte die Antwort nicht die eigene gewünschte Ansicht teilen und man ist immer noch anderer Ansicht, eine Rechtsberatung eines Fachanwaltes im Bereich Waffenrecht einsteuern und klären lassen.

      Mit diesen Ansatz (Ansicht der Rechtsauslegung) erneut an die Behörde schriftlich herantreten.


      Den eins ist sicher: Recht haben und Recht bekommen, sind leider zwei paar Schuhe.


      Da fällt mit folgendes Zitat ein:

      "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen,
      ebenso gut würfeln."

      (Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger)

      P.S: Auch der Thread bringt hier keinen weiter, lediglich ein gefundenes Fressen für Waffengegner.
      Die warten auf solche Informationen, um Sie wohlwollend auszuschlachten.

      Gruss

      Es ist wie bei jedem Gesetz»,
      «es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»

      "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)

      „Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)

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        #48
        Wenn es eine Konfrontation sein woll, dass man lediglich darauf hinweist, dass auch Beamte sich an Gesetze halten müssen, dann sehe ich dieser mit Freuden entgegen.

        Ich hab mit dem Ärger nicht angefangen.

        Meine Zuverlässigkeit steht außer Frage. Oder willst du mir vorschlagen, dass ich mich lieber duckmäuserisch verkriechen und den Gott einen guten Mann sein lassen soll?

        Im Übrigen ist der Leiter der Waffenbehörde dafür bekannt, dass er gerne mal das Recht, sagen wir, etwas "verbiegt". Damit hat ein Bekannter von mir schon Erfahrung gemacht. Z.B. wollte der Sachgebietsleiter ihm weiß machen, dass er als Händler nicht berechtigt ist, Eintragungen die Seriennummer, das Modell, das Kaliber und den Überlasser betreffend in die WBK vorzunehmen, OBWOHL für Händler die gesetzliche PFLICHT besteht, diese Daten unmittelbar nach dem Kauf in die Waffe einzutragen, es sei denn, es besteht bereits ein durch die Behörde in die WBK gedruckter Voreintrag.

        Ein anderes Mal kam derselbe zu einer Überprüfung in den Laden meines Bekannten. Mein Bekannter hat in seinem Geschäft immer eine geladene Kurzwaffe geholstert. Der Sachgebietsleiter wollte ihm doch tatsächlich weiß machen, dass er die Waffe in seinem Laden nicht führen dürfe, OBWOHL im Gesetz steht, dass die Waffe innerhalb der eigenen Wohnung/Haus und den eigenen Geschäftsräumen gar nicht geführt wird und es daher keiner Erlaubnis zum Führen bedarf.

        So viel zum Thema "das Recht biegen".

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          #49
          Zitat von Sonnengott Beitrag anzeigen
          - Wieso eigentlich diese Eskalation mit der Behörde unnötig herbeiführen ?
          - Wieso die Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen ?
          Eventuell wird die Frage, ob man geladene Waffen bunkern darf, grundsätzlich beantwortet (Zusammen lagern scheint mir zu weit in der Definition). Meiner Ansicht nach beantwortet weder das WaffG noch sonst irgendetwas die Frage eindeutig. Mich würde noch interessieren, ob es Zulässig ist, eine geladen Waffe im "befriedeten Besitztum" am Mann zu tragen (vom Bedürfnis umfassten Zweck ist ein weites Feld). Diese Frage wird leider auch nicht vom WaffG bzw. Verwaltungsvorschriften eindeutig beantwortet

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            #50
            Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
            ob es Zulässig ist, eine geladen Waffe im "befriedeten Besitztum" am Mann zu tragen ... Diese Frage wird leider auch nicht vom WaffG bzw. Verwaltungsvorschriften eindeutig beantwortet
            Ist das ein Test, ob alle aufgepasst haben ? Diese Frage ist schon seit einigen Jahren beantwortet.

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              #51
              Es tut generell nicht wirklich etwas zur Sache, aber ich war neulich mal auf meinem Amt und hatte bei der Gelegenheit auch einen längeren Schwatz mit meinem SB, da kam das Thema Aufbewahrung und unangemeldete Kontrolle ebenfalls auf. Im Rahmen dessen äußerte er dann im Laufe des Gesprächs: "Wenn einer unbedingt die geladene Waffe im Schlafzimmer haben möchte, dann soll er sich halt einen 1er Schrank in´s Schlafzimmer stellen, dann darf er das auch." Wie gesagt, ohne großen Belang, aber wegen dieser Aussage gehe ich davon aus, dass hier mit meinem zuständigen Amt keinerlei Probleme entstehen würden.

              Gruß

              Michael
              sigpic

              “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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                #52
                Zitat von Michael Beitrag anzeigen
                "Wenn einer unbedingt die geladene Waffe im Schlafzimmer haben möchte, dann soll er sich halt einen 1er Schrank in´s Schlafzimmer stellen, dann darf er das auch."
                Na also.

                Notfalls kann man ja auch gleich neben die Waffe einen Ausdruck des §36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz legen, falls irgendein Schlaumeier was Gegenteiliges behaupten möchte.

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                  #53
                  Ich verfolge den Thread aufmerksam und hab mal bissl Gegooglet und bin auf das gestoßen.
                  Grad Punkt 2 scheint relevant zu sein!

                  Das BVA hat sein neues Internet-Angebot gestartet. Dadurch werden möglicherweise derzeit Links aus Suchmaschinen, von anderen Webseiten oder Lesezeichen nicht mehr richtig angezeigt.

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                    #54
                    Wie gut, dass der Inhalt des Punktes Nr. 2 bereits im Öffnungsbeitrag dieses Threads steht.

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                      #55
                      Zitat von escofear Beitrag anzeigen
                      ... Ich verfolge den Thread aufmerksam...
                      Da scheinst du tatsächlich was überlesen zu haben. Aber so was kann vorkommen.

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                        #56
                        @ escofear:

                        Wobei die "Pirsch" auch schon wieder einen Fehler eingebaut hat. Nicht nur die Überkreuzlagerung ist erlaubt (und die auch nur in einem mind. WG 0 Schrank), sondern auch die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe PLUS passender Munition.

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                          #57
                          Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                          @ escofear:

                          Wobei die "Pirsch" auch schon wieder einen Fehler eingebaut hat. Nicht nur die Überkreuzlagerung ist erlaubt (und die auch nur in einem mind. WG 0 Schrank), sondern auch die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe PLUS passender Munition.
                          Nicht nur einer: "erwerbspfichtige Munition" Ich wusste gar nicht dass es eine Pflicht gibt Munition zu erwerben

                          Sorry, aber wenn man sowas veröffentlicht sollte man etwas gewissenhafter prüfen, was man veröffentlicht.
                          Gruß aus dem Kraichgau

                          Kommentar


                            #58
                            Ja, der Begriff klingt schon komisch, scheint aber "richtig" zu sein und sich auf Munition zu beziehen, für die es eine Erwerbsberechtigung braucht.

                            Ich würde auch sagen, dass "erwerbberechtigungspflichtig" vom Sinn her besser wäre, aber wer will schon so ein Wort-Monstrum irgendwo lesen?

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                              #59
                              Bin auch der Meinung, der eingangs zitierte Paragraph ist eindeutig (in Richtung Vincents Rechtsauffassung) und lässt keinen Interpretationsspielraum. Die ganze Diskutiererei, 1x, 2x, 100x hilft da nichts, der Rechtsweg muss beschritten werden! Schade, dass die großen Verbände sich nicht in der Pflicht sehen, solche Musterprozesse zu führen. Apropos, hast Du mal die Rechtsabteilung des DSB ansgeschrieben? Eventuell gibt es ja bereits einen Präzedenzfall.

                              Herzlichen Dank für Deine Bereitschaft, das durchfechten zu wollen und viel Glück!

                              Gruß
                              Michael

                              RSU-Kräfte der Bundeswehr für Reservisten- Blog
                              Mitglied: RSUKp RP, VdRBw, BDMP

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                                #60
                                Danke für den Hinweis, das werde ich aber erst machen, wenn ein Bußgeldbescheid kommen SOLLTE.

                                Ich bin ohnehin jetzt erst einmal in Urlaub. Sollte bis danach noch keine Antwort gekommen sein, werde ich mich mit meinem Anwalt beraten, wie es weitergeht, bzgl. Nachfrage, etc.

                                In jedem Fall will ich am Ende einen Schrieb haben, auf dem steht, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

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