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NPD -Legalwaffenbesitzer

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    NPD -Legalwaffenbesitzer

    Nur Mut!

    #2
    gleiches Thema, anderer Zeitungsbericht
    http://www.radiobremen.de/politik/na...fennpd100.html

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      #3
      Find ich gut!!!

      Waffen gehören in keine extremistischen Hände!!! Egal ob Rechts oder Links!!

      Greetings
      Bull

      Kommentar


        #4
        Dito, sollte aber mit den Linksextremisten genauso gemacht werden. Und nach Schweizer Vorbild mit Türken, Irakern usw., da ist mir genauso unwohl...
        .22LfB; .22 WMR; 9x19; 40S&W; .357 Magnum; 5,56x45; 7,5x55; 7,62x51; 7,62x54R; 30-06; 308 Norma Mag; 8x57IS; 8x68S; 16/70; 12/76

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          #5
          Zitat von Bull298 Beitrag anzeigen
          Find ich gut!!!

          Waffen gehören in keine extremistischen Hände!!! Egal ob Rechts oder Links!!

          Greetings
          Bull
          Dort werden legal Waffenbesitzern die Waffen abgenommen, weil sie Mitglied einer noch legalen Partei sind. Das ist meiner Meinung nach weder rechtstaatlich noch verkörpert es in irgendeiner Form die demokratischen Werte die wir hier sonst so hoch halten.

          Etwas ganz anderes wäre es wenn die NPD bereits verboten wäre. IST SIE ABER NICHT!

          Und genau solche Schlagparolen wie die vovn dir oben gepostete, werden uns regelmässig von Waffengegner um die Ohren gehauen. Ohne Argumente und ohne rechtstaatliches Format. Aber dann kullern bei euch ja die Träne weil die Waffengegner alle so ungerecht sind.

          Manchmal hab ich das Gefühl, Rechtsstaatlichkeit gibts bei euch nur, wenn euch die Zielgruppe gerade in den Kram paßt.
          ECRA

          Patronensammlervereinigung

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            #6
            1. Fällt mir nix mehr zu ein, kann ich nur den Kopf schütteln über Eure Kurzsichtigkeit...

            2. Kann ich mich Kessel nur vorbehaltlos anschließen!
            Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!

            Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.

            Kommentar


              #7
              Kesselring hat völlig recht mit seinem Posting.

              Anscheinsdemokratie meine Lieben
              Das ist so eine Staats, bzw. Verwaltungsform mit so einem Holzkoffer aussen rum. Und dieser Holzkoffer, der wird gerade Stück für Stück von Holzwürmern aus diversen Lagern zerfressen. Hört ihr die Holzwürmer wie sie knabbern?
              Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
              Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott!
              Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
              dann richtet das Volk, dann gnade Euch Gott!
              (Theodor Körner 1791-1813)

              DIE GRÜNEN NEIN DANKE
              Direkte Demokratie
              Ich bin Tolerant

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                #8
                zumindest in dem Bericht von Radio Bremen stand aber nichts von NPD sondern (nur) von Rechtsextremen. Meine persönliche Einschätzung: Rechtsextremen die Waffen weg zu nehmen deckt das Gesetz. Parteimitgliedern einer Partei die nicht verboten ist die Waffen weg zu nehmen ist nicht wirklich korrekt. Auch wenn man es lieber sehe wenn diese Partei verboten würde.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                  Meine persönliche Einschätzung: Rechtsextremen die Waffen weg zu nehmen deckt das Gesetz.
                  Dann definiere mal "rechtsextrem" im Sinne der Meinungsfreiheit und bringe das in Zusammenhang mit unserem Waffenrecht!

                  Kopfschütteln...mehr geht hier nicht mehr....

                  Kommentar


                    #10
                    ist im WaffG geregelt. Und achte darauf, dass dein Nacken nicht steif wird vom Kopfschütteln. Lohnt nicht. Von Meinungsfreiheit reden..?

                    Kommentar


                      #11
                      Administrativer Hinweis:

                      Ich gebe rein vorsorglich, ohne konkreten Anlass, einen Hinweis zu diesem Thema. Ihr dürft das Thema gerne nach Herzenslust diskutieren, solange dies sachlich und ohne persönliche Angriffe und hoch kochende Emotionen passiert. Ich verstehe gut, dass es hier eventuellen Diskussionsbedarf gibt, würde mich eigentlich auch gerne dazu äußern, spare ich mir aber, denn einer muss im Zweifelsfall moderieren.

                      Bleibt bitte fair und sachlich, ansonsten schließe ich das Thema.

                      Danke!


                      Gruß

                      Michael
                      sigpic

                      “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                        ist im WaffG geregelt.
                        Zitat von _ Beitrag anzeigen
                        (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
                        1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
                        a) wegen eines Verbrechens oder
                        b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
                        wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
                        2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
                        a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
                        b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht
                        sorgfältig verwahren werden,
                        c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
                        diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
                        (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
                        1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
                        b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder
                        explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
                        c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
                        Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
                        zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal
                        zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
                        Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
                        noch nicht verstrichen sind,
                        2. Mitglied
                        a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der
                        einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
                        b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
                        Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
                        waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
                        3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten
                        fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
                        a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
                        b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
                        Völker, gerichtet sind, oder
                        c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
                        Bundesrepublik Deutschland gefährden,
                        4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in
                        polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
                        5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze
                        verstoßen haben.
                        (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene
                        auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
                        (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht
                        abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
                        waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
                        Ich bin hier raus!

                        Kommentar


                          #13
                          Dazu der Weser-Kurier:

                          Noch allerdings handelt es sich bei der NPD um eine legale Partei, und deshalb rechnet Stadtamtsleiterin Marita Wessel-Niepel nicht damit, dass die NPD-Mitglieder das Beschlagnahmen ihrer Waffen widerspruchslos hinnehmen werden. Begründet wurde die Aktion damit, dass es sich um "rechtsextreme Personen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen" handele, weshalb sie nach dem neuen Waffengesetz als "unzuverlässige Waffenbesitzer" gelten, erklärte Wessel-Niepel. Die Beschlagnahme fußt jedoch nicht nur auf der Parteizugehörigkeit. "Wir haben auch noch Verstöße gegen die Vorschriften zum Lagern von Waffen gefunden." Daher gehe sie davon aus, dass die Beschlagnahme juristisch nicht zu beanstanden sei.
                          Jetzt wird ein Schuh aus der Sache!

                          Kommentar


                            #14
                            Ein Blick ins Waffengesetzt hilft vielleicht, nicht in Polemik abzudriften:

                            WaffG §5
                            (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

                            1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

                            a) wegen eines Verbrechens oder
                            b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

                            wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

                            2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

                            a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
                            b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
                            c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

                            (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

                            1.
                            a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
                            b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
                            c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

                            zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

                            2.
                            Mitglied
                            a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
                            b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

                            waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

                            3.
                            einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

                            a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
                            b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind
                            , oder
                            c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
                            Der hervorgehobene Teil ist hier entscheidend. Jetzt kann jeder für sich selbst entscheiden, ob er die NPD oder deren Unterstützer als Demokraten sieht, die im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung agieren, die Verfassung respektieren, der Völkerverständigung zuträglich sind oder eben nicht. Mir persönlich fällt diese Antwort nicht schwer.
                            Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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                              #15
                              Shadow, ich will gar nicht darüber diskutieren was wir von der NPD halten. Wenn dieser Haufen verboten ist weine ich denen bestimmt keine Träne hinterher.

                              Mir geht es aber um die Rechtlichkeit der Waffenwegnahme. Bis heute saßen in Wiesbaden 2 Tage lang die Innenminister zusammen und haben sich die Kopfe darüber rauchen lassen, ob es für ein Verbotsverfahren überhaupt reichen kann. Allein bei den Gedanken scheinen einige Pipi in den Augen gehabt zu haben, aus Angst ein solches Verfahren wieder zu verlieren.

                              Auf der anderen Seite entzieht Mäurer den bis Dato legal Waffenbesitzern einfach die Berechtigung zum Waffenbesitz, weil für ihn das gefühltes Recht ist. So frei nach em Motto "Wird schon passen"

                              Wir sind hier aber nicht in einer Bananenrepublik, in dem man nach Bauchgefühl und Symphatie zu agieren hat, sondern nach den bekannten rechtlichen Vorgaben! Diese sind meiner nach weit überdehnt worden.
                              Ich denke auch Mäurer wird das wissen, ruht sich aber auf dem Background der allgemeinen NPD Abscheu aus. Gegenwind hat er ja dafür aus den Medien kaum zu erwarten. Von daher kann er ja seelenruhig einen mit viel zeitlichen Verzug möglicherweise kommenden Klageweg entgegensehen.

                              Das Zeichen was damit gesetzt wird, "Wenn wir wollen können wir euch allen die Waffen wegnehmen wenn wir das für richtig halten, wann und wie wir das wollen" empfinde ich für uns restlichen Waffenbesitzer als ziemlich bedenklich.
                              Welche gefühlte Rechtsgrundlage wird beim nächsten mal herangezogen? Dann ist es halt nicht die NPD die es betrifft, sondern wir. Und dann?!
                              ECRA

                              Patronensammlervereinigung

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