Dann bin ich kein normal denkender Mensch.
Für mich ist es so ersichtlich wie zu vor mehrmals erwähnt. Auch, zu mal die "Roten" Waren auch noch unter dem dahinter aufgeführten Link, aufgelistet sind.
Sorry aber wenn das nicht normal denkend ist, weiss ich es auch nicht.
Wäre es nicht besser , nur die am Lager befindlichen reduzierten Produkte gleich von Anfang an, ohne 3 "Untersternchen" zu bewerben ?
Wäre es nicht besser, nur die am Lager befindlichen reduzierten Produkte gleich ausschließlich unter dem Link aufzulisten ?
Zu den Magazinen habe ich nichts gesagt, ich wollte nur von @Cop1963 genaueres wissen.
Was @herki dachte beantworten zu müssen für @Cop1963, der dieses wiederum nicht bestätigt hat.
Mir kam die angegebene Differenz von 0,01 Cent nicht plausibel herüber.
Hier mal noch ein Auszug aus der Info vom Händlerbund:
c) Blickfangwerbung/ Werbung mit Sternchenhinweis (*)
Beispiel:
„Veranstaltung xxx
Tickets ab 25,00 € *
(...)
*Ticketpreise gelten für die genannten Termine ... alle Preise zzgl. Vorverkaufsgebühr in Höhe
von 2,00 € sowie Systemgebühr in höhe von 5,00 € pro Ticket“
Bei der beispielhaft genannten Preisangabe „...Tickets ab 25,00 €*...“ handelt es sich um
eine sog. Blickfangwerbung.
Hier gilt:
Zwar kann eine Blickfang-Werbeaussage mittels Sternchenverweis grundsätzlich weiter
ergänzt und erklärt werden, aber:
Objektiv an sich schon unwahre Blickfang-Angaben können nicht durch
Sternchenhinweise korrigiert werden!
Sofern Sie Blickfangwerbung einsetzen möchten, legen Sie großen Wert auf Richtigkeit,
Klarheit und Transparenz.
Beachten Sie insbesondere:
Bei Blickfangwerbung muss das Sternchen (*) direkt auf die Preisangabe folgen
und in gleicher Weise ins Auge stechen;
der aufklärende Hinweis muss ohne weiteres „scrollen“ vom Verbraucher
wahrnehmbar dem * zugeordnet werden können;
die ergänzenden Angaben haben vollständig zu sein – aus der Blickfangwerbung
und dem erklärenden Sternchentext sollten sich alle relevanten Informationen
leicht verständlich ergeben;
Klarheit und Transparenz - aus dem ersten Sternchen " Solange der Vorrat reicht und ausser Printmedien und Staffelpreise sehe ich hier nicht gegeben.
weiter
b) Unzulässig sind nach der sog. „Schwarzen Liste“ zu § 3 Abs. 3 UWG zum Beispiel:
Angebote, die der Verkäufer nicht für einen angemessenen Zeitraum in
angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen kann (sog. Lockangebote)
Wie lang der Zeitraum sein muss, ist im Einzelfall zu bestimmen. Wird z.B. eine
zeitliche Befristung für die Aktion genannt, sollte im genannten Zeitraum auch die
beworbene Ware verfügbar sein. Nicht hilfreich ist der pauschale Hinweis „Nur
solange der Vorrat reicht“. Hilfreich kann es jedoch sein, den Kunden zusätzlich die
konkrete bevorratete Menge mitzuteilen.
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