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2/6 Erwerbsstreckungsgebot

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    #46
    Das stimmt.

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      #47
      So, nächstes Monat ist es soweit, dann kann ich meine erste WBK beantragen.

      Wie streng wird die 2/6 Regel in Bayern gesehen?

      Ich möchte 3 Disziplinen schießen und würde mir schon sehr gerne am anfang 3 Waffen kaufen, da ich auch in 2 Vereinen auf 3 Schießständen schieße.

      Also brauch ich eine Flinte zum Fallplattenschießen, eine Pistole zum Präzisionsschießen und noch etwas mit einen Glas drauf einen Repetierer mit einem Glas drauf für den 100 m Stand.

      Wie sind die Erfahrungen steigen die SB darauf ein?

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        #48
        Hallo Marder. Du hast den Fred nicht durchgelesen ?

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          #49
          Gibt es so und so, frag deinen SB, der für dich zuständig ist, erklär ihm freundlich und vernünftig den Sachverhalt und frage nach, ob hier eine Ausnahme gemacht werden könnte. Alles andere ist (leider) nicht wirklich zielführend und hilft dir letzten Endes auch nicht weiter, wenn dein SB nein sagt, hilft es auch nichts, wenn mein SB ja sagt...

          Gruß

          Michael
          sigpic

          “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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            #50
            Zitat von Marder Beitrag anzeigen
            Wie sind die Erfahrungen steigen die SB darauf ein?
            Aber klar, wenn du dir das wünscht, dann umgehen die das für dich.
            Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

            Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

            2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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              #51
              § 14 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
              ...
              (2) ...

              Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
              (3) ...
              WaffVwV zu §14 WaffG
              14.2.1.1 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
              Den Waffenbehörden wird hier unmisverständlich ein Ermessensspielraum eingeräumt, von einem Umgehen kann hier keine Rede sein.

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                #52
                Is scho recht, Veto Haben wollen ist natürlich 'ne Begründung
                Zuletzt geändert von Travis; 03.11.2014, 16:25. Grund: :D
                Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                  #53
                  Man mag es kaum glauben, aber es soll doch tatsächlich Leute in der Verwaltung geben die für den Bürger alles rauskitzeln was möglich ist.
                  Und wie er es dann begründet ist doch seine Sache.

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                    #54
                    Zitat von Marder Beitrag anzeigen
                    Wie streng wird die 2/6 Regel in Bayern gesehen?

                    Wie sind die Erfahrungen steigen die SB darauf ein?
                    Wie im Thread bereits mehrfach dargestellt ist dies vom jeweiligen SB abhängig. Hilfreich wären z.B. bereits ein paar Wettkampfteilnahmen bzw. "viele" Schießtermine, etc. als Begründung, warum Du nicht ein halbes Jahr warten kannst bis Du weitere Disziplinen "erfolgreich" schießen kannst. Mit den Infos den Sachbearbeiter fragen und dann hast Du evtl. Glück.

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                      #55
                      Schöne Grüße,
                      ich lese ja nun hier schon mal still von außen schon eine ganze Weile zu verschiedenen Themen mit.
                      Allgemein mein Respekt !
                      Ich muß das mal hier nochmal aufgreifen.
                      Zum Thema Erwerbsstreckung und die Fallstricke des WaffR
                      Die Regel 2 im halben Jahr ist ja klar, man meldet die zwei Waffen an wartet eben 6 Monate und eine Woche, das kann jeder Zählen und dann kann man neu ansetzen.
                      Und ob Grün oder gelb ist egal.
                      So weit so gut; und klar

                      Nun
                      Der Sachverhalt
                      Von einer Reihe Waffen auf grün und gelb wurden nach einem Erbfall –aus verständlichen wichtigeren Gründen – zunächst einige Waffen sowohl kostenfrei an Berechtigte im Verein überlassen um damit wenigsten eingeschränkt schießen zu können und das Buch vollzubekommen , als auch kostenpflichtig eingelagert( Zu schade zum Verschenken)
                      Nach einer Zeit X und nach Vorliegen aller weiteren Bedingungen dann WBK grün (2x KW mit gewünschten Voreintrag) und gelb beantragt und auch problemlos bekommen.
                      Aber:
                      greift hier die Erwerbsstreckung voll , wie bei regelgerechtem Neuerwerb , wie der hiesige SB sagt oder gar nicht oder je nach SB ?
                      Ich hab schon alle drei Varianten gehört. (aber in verschied. Orten)
                      Schöne Grüße
                      Steffen

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                        #56
                        Ohne Erben-WBK wohl ja. Auf der Erben-WBK wären sonst alle Waffen drauf ohne die 2/6 Regel.

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                          #57
                          Da lief halt wieder einiges falsch...

                          Erb-WBK beantragen und Antrag auf Aussetzung Blockierpflicht wäre besser gewesen.....

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                            #58
                            Explizit steht es so jedenfalls nicht im Gesetz.

                            Die Erben –WBk war seinerzeit auch mal kurz angesprochen worden, aber nicht soo intensiv dann verfolgt. Das Blockieren kostet ja auch Geld und es waren wichtigere Dinge da zu zu tun, als sich mit Blockiersystemen zu befassen.
                            Damals haben wir den Erbfall gleich angemeldet, sonst gilt man ja gleich von vornherein als unzuverlässig.
                            Vielleicht hätte der Verein es wissen müssen/ können mit der Erwerbsstreckung.
                            Aber wer steigt denn da ins Waff-Recht so tief ein, um das im Erbfall sofort zu wissen, was zu tun ist. Man "übt" das ja auch nicht.
                            Ob ausgelagert oder mit Erb WBk mit oder ohne Blockierung?
                            hm ist das logisch? bezüglich einer Berechtigung...

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                              #59
                              Im Gesetz steht es schon. Ist wie bei allem was man erbt, allerdings im Waffnrecht genau umgekehrt. Du musst das Erbe explizit annehmen und nicht wie bei anderem "Erbgut" das Erbe ablehnen (6 Wochenfrist). Ist aber beabsichtigt. Aber richtig, wenn dich der Erblasser nicht aufgeklärt hat, ist es für der Erben nicht auf Anhieb klar was er machen muss.

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                                #60
                                Na der "Erblasser" kann einen schlecht aufklären...zumindest danach nicht.
                                Das es vorher nicht erfolgt ist, steht auch einem anderen Blatt
                                Sei es drum---
                                Die Logik im WaffG ist eine sehr eigene.

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