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B-Schrank unter 200 KG

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    #61
    Zitat von SHADOW Beitrag anzeigen
    Dzilmora, das ist in ja der Knackpunkt. In den ganzen B-Möbeltresoren steht was in der Art "Sicherheitsstufe B zertifiziert nach VDMA 24992". Schaut man nun in die entsprechende VDMA, so fordert diese für Möbeltresore eben eine Verschraubung mit/in einem Möbelstück, wenn der Tresor eine Wandstärke unter 60 mm hat.
    Nach meiner unfachmännischen Ansicht ist genau das dadurch hinfällig, dass die Verwaltungsvorschrift selbst näher spezifiziert unter welchen Umständen eine Befestigung zu erfolgen hat. Nimm einen Schrank der das Prüfsiegel hat aber verwende ihn nicht so wie das die Prüfvorschrift beschreibt, sondern so wie das Waffengesetz und die Verwaltungsvorschrift es verlangt. So sieht das auch meine Behörde.
    "The chinaman is running them cheap shells on me again."

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      #62
      Ich habe, bevor ich die VDMA 24992 zur Einsicht bekomme habe, auch gedacht, dass anhand von WaffG und AWaffV nicht verankert werden müsste (auch wenn es natürlich sinnvoller ist, keine Frage!). Aber ohne Erfüllung der VDMA ist es egal, was das WaffG und die AWaffV zur Verankerung bis und ab 200 kg sagen. Ich versuche es nochmal genau darzulegen.

      Wenn ein Tresor (Wandstärke unter 60 mm) nur nach VDMA 24992 zertifiziert ist, dann muss er natürlich diese Norm auch erfüllen, um bezüglich des WaffG und der AWaffV als Behältnis zur ordnungsgemäßen Aufbwahrung anerkannt zu werden. Die VDMA Norm verlangt - wie wir nun wissen - bei Tresoren der Sicherheitsstufe B bei freier (= unverankerter) Aufstellung eine Wandstärke von 60 mm.

      Möbeltresore dürfen nur 30 mm Wandstärke haben. Messt eure B-Möbeltresore mal an den Wänden und ich wette keiner hat 60 mm, sondern eher etwas im Bereich 30-40 mm. Da diese Möbeltresore eine dünnere Wandstärke haben, müssen sie "als Ausgleich" aber verankert werden (steht ja sogar so in der VDMA-Norm).

      Daraus folgt: sobald die Wandstärke eine B-Möbeltresors unter 60 mm liegt, darf der Tresor nicht mehr frei (= unverankert) aufgestellt werden. Denn sonst erfüllt er eben die Anforderungen der VDMA-Norm nicht mehr.
      Und sobald die VDMA-Norm nicht erfüllt ist, entspricht der Tresor auch nicht mehr den Anforderungen des WaffG und der AWaffV. Denn genau genommen ist ein solcher Tresor dann gar kein "Tresor Stufe B" mehr, sondern "ohne Klassifizierung", ergo darf dann auch keine KW mehr darin aufbewahrt werden.

      Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

      § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

      (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
      Blau makiert ist hier wichtig. AWaffV erlaubt die Aufbewahrung von 1-5 Kurzwaffen in B-Tresoren unter 200 kg Gewicht bzw. wenn deren Verankerung keine 200 kg aushält. Der Knackpunkt ist aber VDMA Stufe B! Wenn aber nach VDMA 24992 nur ein verankerter B-Möbeltresor die VDMA-Norm erfüllt, darf man überhaupt keine Waffe darin aufbewahren. Denn dann ist der B-Tresor gar kein "B" mehr. Schaut euch mal einige Webseiten bekannte Tresorhändler an. Auf vielen findet sich mittlerweile tatsächlich der Hinweis, dass ein B-Möbeltresor immer verankert werden muss, sobald man Waffen darin aufbewahren möchte.

      Ob das die zuständige Behörde auch so streng sieht ist wieder eine andere Frage. Da man als Waffenbesitzer aber letztendlich selbst verantwortlich ist und die Probleme bekommt, würde ich da keine Nachlässigkeit riskieren wollen. Ihr wisst selber, dass sich die Waffengegner auf jede (auch vermeintliche!) Verfehlung von Waffenbesitzern stürzen wie der Teufel auf die arme Seele.
      Ich bin ziemlich sicher dass, sollte sowas jemals vor Gericht entschieden werden müssen, man von obiger Auslegung ausgehen kann und nicht auf die Behörde und deren Erlaubnis verweisen kann. Ähnliche Fälle kennen sicher die Meisten von euch: die Behörde baut Mist (falsch eingetragen, Waffen genehmigt die gar nicht eingetragen hätten werden dürfen etc.) und am Ende bleibt der Schwarze Peter trotzdem am Waffenbesitzer hängen mit der Begründung: "Sie sind schließlich sachkundig, Sie hätten das wissen müssen!". Ganz so, als ob die Behörde als verantwortliche Stelle und Kontrollinstanz keine Eigenverantwortung hätte. Ich würde meine Zuverlässigkeit daher sicher nicht in die Hände der zuständigen Waffenbehörde legen und das Beste hoffen wollen.

      Was man mit obigen Infos macht, bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Ich wollte hier nur die Situation darlegen, damit keiner von euch Probleme riskiert, weil er nur ins WaffG und in die AWaffV schaut.


      Grüße

      Thomas
      Zuletzt geändert von SHADOW; 13.05.2016, 00:25. Grund: Gesetzestexte eingefügt
      Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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        #63
        Moin in die Runde,

        ich glaube, es fällt einfach einigen Leuten unglaublich schwer anzuerkennen, dass ihr bisheriges Wissen einfach unvollständig war. Das erklärt vielleicht auch, wieso die Info von Herrn Czenia. (Waffenschule-OWL) direkt als falsch abgekanzelt wird. Thomas hat es jetzt auch nochmal für jeden verständlich erklärt.

        In einem Prozess entscheidet der Richter über ein eventuell vorliegendes Fehlverhalten und nicht die lokale Behörde!. Und eins steht fest: Da wird auf jeden Fall in die VDMA geschaut und wer dann noch meint, was da steht hat für ihn persönlich keine Relevanz wird an der Stelle in Windeseile auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt.

        Am Ende des Tages ist jeder seines Glückes Schmied.

        In diesem Sinne beste Grüße

        Robert

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          #64
          ich bin jetzt offiziell frustriert ob der Gesetze und der nicht öffentlich einsehbaren Norm und des totalen Schwachsinns seitens der Gesetze.
          Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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            #65
            Hab's nunmehr auch bei den Kollegen im WuH postuliert.

            Danke für die Klarstellung an die Klarstellenden!

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              #66
              Moin Flachländer,

              gut gemacht, habe ich grad im WuH gelesen:-)

              Vielleicht wäre es der Fairniss halber noch erwähneswert, dass die Erkenntnis nicht erst durch dieses Forum ans Tageslich gekommen ist, sondern die komplette Diskussion nur dadurch entstanden ist, dass die Info der Waffenschule-OWL grundsätzlich erstmal angezweifelt wurde.

              Diese Info wurde dort ja bereits 2015 veröffentlicht.

              Fände ich richtig klasse, wenn Du das im WuH noch ergänzt und vielleicht den Link auf die Info PDF einfügst. Wir hier im Verein haben uns das Blatt auch ausgedruckt und ans schwarze Brett gepinnt:-)

              Beste Grüße

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                #67
                P.S.: Also den ursprünglichen Link:

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                  #68
                  Ich zweifelte bereits an meinen optischen Fähigkeiten.

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                    #69
                    Was ist das WuH?
                    In dem Einheitsblatt steht keine Begründung warum jetzt eine Wandstärke von 30 oder 60 mm ein Sicherheitsgewinn sein soll oder aus welchem Grunde diese Unterscheidung überhaupt gemacht wird. Solange beide ein Zertifikat (ohne Einschränkung) haben werde ich meinen "Möbeltresor" weder verankern noch in einen Schrank stellen (müsste der eigentlich abgeschlossen sein und wenn, wohin mit dem Schlüssel?).

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                      #70
                      Das Forum Wild und Hund.

                      Schlüssel ist nicht spezifiziert, nur halt "sicher". Also wenn du alleine lebst, überall und wenn nicht alleine, dann eher weniger am Schlüsselbrett neberm Autoschlüssel.
                      Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                        #71
                        Oh man, das ganze erinnert mich zusehends an "Herr Lehrer, Herr Lehrer, ich weiss was!"

                        Nicht nur das einem seit über einem Jahrzehnt haarklein vorgeschrieben wird, in welchem Tresor man seine Waffen aufbewahren muss, nein, jetzt wird mir auch noch von wohlmeinenden (?) Waffenbesitzern, die wohl auf Aufmerksamkeit hoffen, vorgetragen, wie und wo ich den Stahlklotz aufzustellen und anzuschrauben hätte.

                        Im Ernst, die Anzahl der Diebstähle von verankerten und unverankerten Tresoren dürfte sich kaum unterscheiden. Die Bösen Buben und Mädels die ganze Tresore mitnehmen, lassen sich kaum von ihrem Tun abhalten, solange der Schrank nicht mit einem Schwerlastanker befestigt ist.
                        Und ist jetzt der nächste wohlmeinende Vorschlag, das nur ein in der Bodenplatte verankerter Schrank diebstahlsicher ist, da Ytongwände aufgesägt werden können?

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                          #72
                          Die Zitat wohlmeinenden Waffenbesitzer Zitatende weisen nur auf eine klare Aussage in der Norm hin, auf deren Einhaltung der Waffenbesitz quasi beruht.

                          Sinn oder Unsinn so einer Norm sind ja gar nicht Gegenstand der Unterhaltung. Ob man nun einen B oder einen 1er Schrank aufkloppen muss: Leise ist beides nicht. Und nicht zu vergessen: Die tatsächlich vorkommenden Diebstähle von Legalwaffen ist ohnehin überschaubar.

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                            #73
                            @ SHADOW

                            Vielen Dank für die Mühe, die Du dir gemacht hast.
                            Klar ist das es drei Typen B-Schränke gibt, die ihre Norm nur bei entsprechender
                            Aufstellung erreichen. Wie so oft geht es bei einem Gesetz nicht um Sinn oder nicht Sinn, den dann auch noch jeder selber entscheiden kann, dann könnte jeder seine Gesetze selber machen. Es geht um die Einhaltung von Vorschriften zur Vermeidung von Ärger mit der Behörde.
                            Und bei Einigen kommt halt nach der Beratungs-Resistenz die Entwaffnung - Pech.
                            Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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                              #74
                              Bei Kurzwaffen sollten eigentlich auch die Schränke für Gewehre (vgl. z.B. https://www.heunert.de/waffenschrank...fenhalter.html ) so konstruiert sein, dass die Pistole problemlos in einem Abteil verstaut wird. Praktisch wäre es allemal.

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                                #75
                                Zitat von Candoo Beitrag anzeigen
                                Bei Kurzwaffen sollten eigentlich auch die Schränke für Gewehre (vgl. z.B. https://www.heunert.de/waffenschrank...fenhalter.html ) so konstruiert sein, dass die Pistole problemlos in einem Abteil verstaut wird. Praktisch wäre es allemal.
                                Pistolen kann man aber einfach & platzsparend z.B. auch per Magnet von innen an der Schranktür, seitlich oder unter der Oberkante befestigen.

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