Das Gutachten ist positiv ausgefallen und das Mandat für die Verfassungsklage wurde erteilt.
liebe Community,
die von uns beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat inzwischen eine umfangreiche gutachterliche Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt.
Auf Grundlage dieses Gutachtens haben wir uns nach reiflicher Überlegung entschieden, Verfassungsbeschwerde sowohl gegen die Regelungen zu den verdachtsunabhängigen Kontrollen der ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung als auch gegen die erneute Verschärfung der Bedürfnisanforderungen zu erheben. Die Entscheidung haben wir auch im Hinblick auf die nach einer Kleinen Anfrage im Bundestag bekannt gewordene Absicht des Bundesministeriums des Inneren, von der Ermächtigungsgrundlage zur weiteren Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften Gebrauch zu machen, getroffen.
Unsere Anwälte haben bereits an einige Ministerien und Behörden Auskunftsansprüche nach den jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzen gestellt, um an zusätzliche Materialien zur Begründung der Verfassungsbeschwerde zu gelangen. Darüber hinaus sind wir natürlich an konkreten Informationen zum Vorgehen der Waffenbehörden in Umsetzung der angegriffenen Vorschriften interessiert.
Mit der Entscheidung für die Verfassungsbeschwerde stellt sich die Frage, wer in der Sache als Beschwerdeführer auftreten soll. Der Förderverein selbst kann dies als juristische Person nicht tun, wobei ich als Vertreter der FvLW sicherlich privat zeichnen werde. Die Empfehlung unserer Rechtsanwälte geht dahin, durch eine mögliche Fächerung der Antragsteller die gesamtgesellschaftliche Problematik zu verdeutlichen. Deshalb sollten möglichst nicht nur Sportschützen als Beschwerdeführer auftreten.
Interessant als möglicher Beschwerdeführer sind vor allem Personen, die ihre Waffen privat zu Hause aufbewahren, die auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit jedoch auch im Hinblick auf ihre Berufsausübung angewiesen sind. Zu denken wäre hier an Büchsenmacher, Berufsjäger und Sicherheitsdienstleister. Auch Jäger, die im Falle des Verlustes ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ihr Jagdrevier nicht mehr entsprechend nutzen können, wären als Beschwerdeführer geeignet. Die konkrete Betroffenheit ist nicht gefordert, da es um die negativen Folgen in privater wie auch in existentieller Sicht bei einer möglichen Kontrolle geht.
Im Kern geht es darum, zu verdeutlichen, dass hier völlig unverdächtige Bürger vor die Wahl zwischen dem Verzicht auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und die Gefährdung anderer grundrechtlich geschützter Güter (Berufsausbildung, Freizeitgestaltung, Eigentum) gestellt werden, ohne dass es hierfür eine hinreichend begründete Notwendigkeit gibt.
Für mögliche Mitzeichner entstehen keine Kosten.
Diejenigen, die sich vorstellen können, als Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufzutreten, möchten sich bitte an uns wenden. ( presse at fvlw .de )
Unterstützen Sie uns weiter mit Ihrer Spende für das anstehende und weitere Verfahren.
Werden Sie Mitglied bei der FvLW e.V.; - http://www.fvlw.de - wir brauchen Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße, Reiner Assmann
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