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Abänderung an Schnittmodellen

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    Abänderung an Schnittmodellen

    Hallo,
    da ich gerne (Werks-)Schnittmodelle sammeln würde, recherchiere ich momentan zu den Abänderungen die ein Schnittmodell haben muss um nicht mehr als Waffe zu gelten, schließlich will ich nicht versehentlich eine illegale Waffe erwerben, was laut Foreneinträgen bei einigen privat hergestellten Schnittmodellen ja wohl mal schnell passieren kann. Wie es aussieht gibt es nicht sehr viele Schnittmodellsammler und rechtliche Diskussionen sind entsprechend selten zu finden.

    Erstmal folgt ein kleiner Ausflug in meine Recherchen, anschließend kommen einige Fragen. Hoffentlich sind die Verlinkungen ok.

    Laut WaffVwV verliert ein Schnittmodell die Eigenschaft als Waffe wenn
    der Lauf und die Patronenlager im Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, daß Geschosse den Lauf nicht verlassen können und der Verschluß einschließlich der Zündeinrichtung so weit geändert ist, daß nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet werden kann.
    Was mich hier etwas stutzig macht ist "im Sinne des §7 der 1. WaffV". §7 muss also nicht direkt angewandt werden, sondern es muss nur in dem Sinne gehandelt werden. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass das Patronenlager nicht blockiert werden muss da durch das Öffnen die funktionsunfähigkeit hergestellt ist.
    Einige Schnittmodelle die diese Theorie bestätigen:
    - 98er
    - Samopal vzor 58 P (Schnittmodell)
    - Anschütz

    Bei all den Schnittmodellen ist bis auf die Öffnung am Lauf/Patronenlager keine weitere Abänderung, wie z.B. Bohrungen, zu erkennen. Natürlich gibt es auch Gegenbeispiele, aber ich hätte gerne Schnittmodelle mit so wenigen Abänderungen wie möglich, sofern es legal ist.

    Jetzt bleibt natürlich noch der Verschluss. Bei dem Anschütz Gewehr steht:
    Der gesamte Schussvorgang, angefangen vom Sichern und Entsichern, über das Zuführen der Patrone, das Verriegeln des Verschlusses, das Abschlagen bis hin zum Auswerfen der Patronenhülse lassen sich mit diesem Schnittmodell demonstrieren.
    In Deutschland ist dies keine Waffe mehr im Sinne des Waffengesetzes
    und eine Aufbewahrung im Waffenschrank ist nicht mehr notwendig
    (falls Sie aus einem anderen Land stammen, prüfen Sie bitte Ihr Waffengesetz).
    In dem verlinkten PDF ist sogar eine hochauflösende Aufnahme des Verschlusses zu sehen, bei dem man sehr gut erkennt dass da nichts im 45° Winkel abgeschliffen wurde. Bei der verlinkten Samopal vzor 58 P (Schnittmodell) sieht man sogar den Schlagbolzen der etwas gekürzt wurde, mehr wurde augenscheinlich nicht getan.

    Jetzt kommen wir zu den Fragen. Mir ist klar das ich hier keine Rechtsberatung bekomme oder sonstwas, ich will nur auf eure Erfahrung zurückgreifen. Vielleicht besitzt der ein oder andere auch ein paar Schnittmodelle und kann was zu den Abänderungen sagen.

    1) Könnte ein aufgeschnittenes Patronenlager + Lauf ausreichend sein?
    2) Verhält es sich bei dem Verschluss ein bisschen wie mit den Verschlüssen von Salutwaffen, bedeutet also, dass sie nicht abgeschliffen werden müssen obwohl es relevante Teile sind?
    3) Könnte es ausreichend sein, dass der Schlagbolzen gekürzt/nicht vorhanden ist?
    4) Die WaffV macht meiner Meinung nach bei Schnittmodellen keinen Unterschied zwischen Waffen und Kriegswaffen nach der KWL. Sehe ich das richtig?
    5) Gibt es Änderungen abhängig vom Herstellungsdatum wie bei Dekowaffen die ich übersehen habe?
    6) Bis auf Lauf, Patronenlager und Verschluss muss nichts deaktiviert werden. Das Schnittmodell darf also abschlagbar (laut Anschütz!) sein, man kann ein Magazin einsetzten etc.?

    Im Zweifel heißt es natürlich "Lieber zu viel deaktiviert als zu wenig" und ich werde dubiose Angebote meiden, trotzdem würde ich mich über eine Diskussion was erlaubt ist und was nicht freuen.

    Gruß

    Edit: Bilder angehangen
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von blubaquatsch; 11.01.2017, 10:13.

    #2
    Der Verschluß darf Munition nicht mehr zünden können, dies macht also eine Abänderung notwendig.
    MMn muß dazu zumindest der Zündkanal dauerhaft verschlossen werden (Schweißen) und der Zündstift/Schlagbolzen entsprechend gekürzt werden... also nix mit "Salutverschluß".

    moderativer Hinweis:
    Deine Links ins MFF sind insofern nutzlos, als daß sich Nichtmitglieder des MFF die Bilder nicht ansehen können. Links zu Händlerseiten führen regelmäßig nach einiger Zeit ins Leere, wenn die angebotenen Stücke verkauft wurden. Dies macht den Link dann ebenfalls wertlos. Besser wäre es, Du lädst die Bilder aus den Links als Anhang zu Deinem Post auf unseren Server.
    Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

    Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
    , aktueller denn je)

    I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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      #3
      Der Vergleich mit dem Salutverschluss bezog sich nur aufs Abschleifen und da scheinst du mir ja recht zu geben.


      Danke für den Hinweis, ich habe die Bilder angehangen.

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        #4
        Ich habe ein paar Händler angeschrieben und mal nachgefragt was sie an ihren Schnittmodellen geändert haben. Anschütz hat zusätzlich zu den Schnitten noch einen Bolzen im Lauf und Rowatech hat keine weiteren Veränderungen vorgenommen, bis auf die Schnitte.

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          #5
          Hallo!
          Würde mich an deiner Stelle ausführlich informieren welche Auflagen du dafür erfüllen müsstest damit du solche Waffen sammeln darfst.
          Ich denke du gehst damit am besten zu einem Anwalt der sich auf diesem Gebiet ausreichend auskennt, die Erstberatungen sind meistens kostenlos.
          Wenn du willst kannst du hier gerne mal vorbei schauen.

          lg Konrad

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